Doppelbesteuerungsabkommen

Einkünfte aus mehreren Ländern – was gilt bei der Steuer?

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Verträge zwischen Deutschland und weiteren Staaten. Sie sollen verhindern, dass dieselben ausländischen Einkünfte zweimal besteuert werden. Wir fassen das Wichtigste zusammen.

Kurz & knapp

  • Doppelbesteuerungsabkommen sind Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten
  • Ein DBA legt fest, welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte hat
  • Das Abkommen soll eine mehrfache Besteuerung vermeiden

Warum gibt es Doppelbesteuerungsabkommen?

Doppelte Steuern drohen, wenn du in einem Land wohnst, aber aus anderen Staaten Einkünfte hast. Nach den jeweiligen Steuergesetzen können beide Staaten auf die Einkünfte Steuern erheben. Dieselben Einkünfte könnten also vollumfänglich doppelt besteuert werden.

Dasselbe Problem kann auch entstehen, wenn du in beiden Ländern wohnst und aus dem anderen Staat Einkünfte bekommst. Dadurch entstehen Kollisionen, die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz: DBA) verhindern oder zumindest abmildern sollen.

Ein DBA kann sowohl bei unbeschränkter als auch beschränkter Steuerpflicht zur Anwendung kommen. Wer mindestens die Hälfte des Jahres in Deutschland wohnt, gilt als unbeschränkt steuerpflichtig. Dann müssen grundsätzlich die gesamten weltweiten Einkünfte in Deutschland versteuert werden. Bei einer beschränkten Steuerpflicht hingegen werden nur die in Deutschland erzielten Einkünfte herangezogen.

Mit einem DBA will die Finanzverwaltung nicht nur die doppelte Besteuerung vermeiden, sondern vor allem auch eine doppelte Nichtbesteuerung.

Bei einem Doppelbesteuerungsabkommen wird zwischen 2 Staaten ein völkerrechtlicher Vertrag geschlossen. Das DBA regelt, bei welchen Einkünften Deutschland oder der ausländische Staat das ausschließliche oder konkurrierende Besteuerungsrecht hat.

Deutschland hat zurzeit mit rund 100 Staaten ein DBA abgeschlossen. Da diese Regelungen immer individuell zwischen den Staaten ausgehandelt werden, kann jedes Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedliche Regelungen beinhalten. Es kommt immer auf das Abkommen an, das mit dem anderen betroffenen Staat abgeschlossen wurde und in Kraft getreten ist.

Für wen sind DBA interessant?

Beispielhaft zählen dazu:

  • Angestellte, die zeitweise im Ausland arbeiten
  • Ruheständler, die Renten aus anderen Ländern erhalten (möglicherweise müssen auch Rentner, die im Ausland wohnen und eine deutsche Rente beziehen, diese in Deutschland versteuern)
  • Einnahmen aus vermieteten Immobilien im Ausland
  • Ausländische Kapitalerträge und Gewinne aus Firmenbeteiligungen
    Auch für Unternehmen gelten die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen.
Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: Arbeitnehmer in Österreich

Du wohnst in Deutschland, bist aber als Arbeitnehmer in Österreich tätig. Um zu klären, wo du dein Gehalt versteuern musst, werden die Regelungen im DBA Österreich herangeezogen. Folgende 3 Fälle sind zu unterscheiden:

1. Dein Arbeitgeber sitzt in Österreich. Du pendelst nahezu jeden Tag zwischen dem Arbeitsplatz in Österreich und deiner Wohnung in Deutschland. Du giltst als Grenzgänger. Das Besteuerungsrecht für den Lohn hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat.

2. Du pendelst zum Arbeitsort in Österreich, bleibst aber an mehr als 60 Tagen in Österreich. Jetzt ist das Gehalt im Tätigkeitsstaat Österreich zu versteuern.

3. Du bist mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland oder dein Arbeitgeber sitzt im Quellenstaat oder du erhältst deinen Lohn von einer Betriebsstätte des Arbeitsgebers in einem anderen Staat, dann hat der ausländische Staat, also Österreich, das Besteuerungsrecht.Während die ersten beiden Fälle Besonderheiten des DBAs mit Österreich sind, gilt der dritte Fall für sehr viele Staaten.

Doppelte Besteuerung und Welteinkommensprinzip

Der Begriff Doppelbesteuerungsabkommen beinhaltet bereits das Problem. Unter bestimmten Voraussetzungen können Einkünfte doppelt besteuert werden.

Dabei spielen bestimmte steuerrechtliche Begriffe wie das Welteinkommensprinzip, die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht eine Rolle. Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht gilt das Welteinkommensprinzip.

Natürliche Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass sie auf alle Einkünfte in Deutschland Steuern zahlen müssen. Und dazu zählen alle weltweiten Einkünfte. Das ist mit dem Begriff Welteinkommensprinzip gemeint.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: Welteinkommensprinzip

Stefan wohnt in München. Nach den Steuergesetzen gilt er somit als unbeschränkt steuerpflichtig bei der Einkommensteuer. Alle Einkünfte muss er also in Deutschland versteuern.

Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich um sein Gehalt aus Deutschland handelt oder um Einnahmen aus einem anderen Land. Egal, ob es sich um eine vermietete Ferienwohnung in Italien, Zinsen aus einem Konto in der Schweiz oder den Gewinn aus einer Firmenbeteiligung in den USA handelt. Da für ihn das Welteinkommensprinzip gilt, muss er alle Einkünfte in seiner deutschen Steuererklärung angeben. Das Problem: Jeder Staat möchte natürlich auch seinen Anteil an den Steuern haben.

Um zu vermeiden, dass Stefan dieselben Einkünfte in mehreren Ländern voll versteuern muss, gibt es die DBA. Diese entscheiden dann, welcher Staat bei welchen Einkünften das Besteuerungsrecht hat. Doppelte Steuerzahlungen sollen so verhindert werden.

Wegzug oder Zuzug

Sobald jemand komplett aus Deutschland wegzieht, um im Ausland zu leben und zu arbeiten, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Die bis zum Wegzug entstandenen Einkünfte werden noch in einer letzten Steuererklärung in Deutschland besteuert. Einkünfte danach, egal ob aus Deutschland oder dem Ausland, unterliegen eigentlich nicht mehr der deutschen Steuer. Allerdings unterliegen sie im Jahr des Wegzugs immer noch dem sogenannten Progressionsvorbehalt, erhöhen also den Steuersatz.

Gleiches gilt bei einem Zuzug nach Deutschland. Einkünfte ab Zuzug, egal ob aus dem Inland oder Ausland, werden in Deutschland versteuert. Bei ausländischen Einkünften gelten ab Zuzug die Regelungen der DBA. Einkünfte vor dem Zuzug, auch ausländische, unterliegen dann im Jahr des Zuzugs ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Sie müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

Übrigens: Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Das bedeutet, dass man alle Einkünfte eines Kalenderjahres angeben muss. Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzug und endet mit dem Wegzug. Die Regelungen von Doppelbesteuerungsabkommen gelten nur ab dem Zeitpunkt, wenn man in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?

In einem Doppelbesteuerungsabkommen wird festgelegt, welchem Staat wie viel Steuern zustehen. Genauer gesagt, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat.

Grundlage für die Doppelbesteuerungsabkommen sind Musterabkommen. Diese werden erarbeitet von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

So sieht beispielsweise das OECD-Musterabkommen bei Vermietungseinkünften vor, dass diese dem sogenannten Belegenheitsstaat zustehen. Das ist das Land, in dem die vermietete Immobilie liegt.

Die Staaten sind jedoch frei, von dem Musterabkommen abzuweichen. Tatsächlich ist es so, dass nahezu kein DBA dem anderen gleicht und man sehr genau aufpassen muss, welche Regelung mit welchem Land gilt.

Hat man Einkünfte aus mehreren Ländern, ist immer die Regelung des jeweiligen DBA entscheidend. Je nach Land und Doppelbesteuerungsabkommen kann das steuerliche Ergebnis komplett anders sein. Dies macht das internationale Steuerrecht leider sehr undurchsichtig und kompliziert.

Prinzipien bei den Doppelbesteuerungsabkommen

Was die DBA so kompliziert macht, ist die sehr fachliche Sprache. Es würde den Rahmen sprengen, hier jedes DBA darzustellen. Es gibt einige wichtige grundlegende Regelungen.

In allen DBA kommen 4 Prinzipien zur Anwendung, um festzulegen, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat.

  1. Wohnsitzstaat oder Ansässigkeitsstaat bezieht sich auf den Wohnort der Person.
  2. Welteinkommensprinzip meint, dass man mit den gesamten weltweiten Einkünften in dem Wohnsitzstaat steuerpflichtig ist.
  3. Der Quellenstaat ist das Land, aus dem die Einkünfte stammen.
  4. Territorialprinzip oder beschränkte Steuerpflicht dagegen bedeutet, dass nur die Einkünfte besteuert werden, die in dem jeweiligen Staat verdient werden.

Doch wie wird nun eine Doppelbesteuerung vermieden? Die 2 wichtigsten Methoden sind die Freistellungsmethode und die Anrechnungsmethode. In den Doppelbesteuerungsabkommen ist geregelt, welche Methode jeweils gilt.

Freistellungsmethode

Bei der Freistellungsmethode werden die Einkünfte im Quellenstaat besteuert und nicht zusätzlich im Wohnsitzstaat. Die Einkünfte aus dem Quellenstaat sind im Wohnsitzstaat also freigestellt.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: Freistellungsmethode

Stefanie arbeitet in Staat A, hat aber ihren festen Wohnsitz in Staat B. Das grundsätzliche Besteuerungsrecht haben beide Staaten. Durch die Freistellungsmethode zahlt sie aber nur Steuern in Staat A. Also dort, wo sie auch die Einkünfte erwirtschaftet hat. In Staat B werden zunächst keine Steuern fällig. So wird grundsätzlich die Doppelbesteuerung vermieden.

Wenn die Freistellungsmethode angewandt wird, gilt aber meistens noch der Progressionsvorbehalt. Der Arbeitslohn aus Staat A wird zwar nicht in Staat B versteuert, aber rechnerisch mit einbezogen. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz. So ganz steuerfrei bleiben die Einkünfte also auch im Wohnsitzstaat nicht.

Anrechnungsmethode

Bei der Anrechnungsmethode werden im Quellenstaat gezahlte Steuern auf die Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: Anrechnungsmethode

Wie vorher arbeitet Stefanie in Staat A und hat ihren Wohnsitz in Staat B. Beide Staaten können den Arbeitslohn grundsätzlich besteuern.

Wenn im Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnungsmethode vereinbart ist, muss Stefanie die Einkünfte im Staat A versteuern. Auch in Staat B muss sie alles erneut versteuern, aber die gezahlte Steuer in Staat A wird dann auf die Steuer in Staat B angerechnet.

Die Finanzämter in Deutschland benötigen immer einen Nachweis, dass die Einkünfte aus einem anderen Land auch dort bei der Steuererklärung angegeben wurden. Zum Nachweis dient der Steuerbescheid des jeweiligen Landes. Nur dann kann eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewandt werden.

Subject-to-tax-Klausel und Treaty Override

Hinter diesen Begriffen verbirgt sich eine weitere Regel des internationalen Steuerrechts. Kurz ausgedrückt handelt es sich um eine Sicherheitsmaßnahme oder auch Rückfallklausel.

Nur wenn die Einkünfte auch wirklich in dem Quellenstaat besteuert werden, kann der Wohnsitzstaat eine der Methoden zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung anwenden.

Anders ausgedrückt: Der Wohnsitzstaat darf ausländische Einkünfte voll besteuern, wenn der Quellenstaat nicht besteuert. Das kann der Fall sein, wenn der Quellenstaat zum Beispiel als Anreiz zur Steigerung seiner Attraktivität bewusst auf eine Besteuerung verzichtet.

In so einem Fall gibt es also die Regelung, dass der Wohnsitzstaat die volle Besteuerung vornehmen darf, ohne dass eine Freistellung oder Anrechnung von gezahlten Steuern erfolgt. Denn eine doppelte Nicht-Besteuerung soll auf jeden Fall vermieden werden. In neueren DBA werden daher sogenannte Subject-to-tax-Klauseln bereits vorsorglich vereinbart.

Auch ohne diese Vereinbarungen in den Doppelbesteuerungsabkommen gibt es aber gesetzliche Regelungen in Deutschland. Diese werden mit dem Begriff Treaty Override bezeichnet. Auch damit soll verhindert werden, dass Einkünfte unversteuert bleiben.

183-Tage-Regelung bei Arbeitnehmern

Eine weitere Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen ist die 183-Tage-Regelung. Diese betrifft vor allem Arbeitnehmer, die ein paar Monate im Jahr im Ausland arbeiten, aber ihren Wohnsitz in Deutschland behalten. Gleichzeitig müssen sie ihr Gehalt weiter von einer in Deutschland ansässigen Firma erhalten, also nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind und der Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Jahr im Ausland gearbeitet hat, hat weiterhin Deutschland das komplette Besteuerungsrecht.

Andersherum hat der ausländische Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitnehmer sich mehr als 183 Tage dort aufhält.

Wie kompliziert das internationale Steuerrecht ist, zeigt sich nun an der Berechnung der 183 Tage. Je nach DBA werden die 183 Tage mal nach Aufenthaltstagen, mal nach Ausübungstagen berechnet.

  • Werden die 183 Tage nach den Aufenthaltstagen berechnet, zählt die bloße Anwesenheit in dem Land. An- und Abreise, Urlaub sowie arbeitsfreie Tage wie Wochenende oder Feiertage zählen dann dazu.
  • Zählen nur die Ausübungstage, gehören arbeitsfreie Tage, Ausfalltage wegen Krankheit oder Streik nicht dazu. Jedoch sollte immer die Regelung im jeweiligen DBA beachtet werden. Denn zum Beispiel im DBA mit Belgien zählen Unterbrechungen durch Krankheitstage auch als Ausübungstage.

Gleichzeitig können sich, je nach Doppelbesteuerungsabkommen, die 183 Tage auf ein Kalenderjahr beziehen. Oder aber auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Steuerjahr. In neueren DBA sogar auf einen variablen Zeitraum von 12 Monaten, der mit der Einreise beginnt.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: 183-Tage-Regel

Stefan arbeitet vom 1.11.2022 bis 30.9.2023 für seinen deutschen Arbeitgeber im Ausland. Nach dem gültigen DBA berechnet sich die 183-Tage-Regel nach den Aufenthaltstagen und der Betrachtungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Für den Zeitraum vom 1.11.2022 bis 31.12.2022 hat Deutschland das Besteuerungsrecht, weil Stefan in dem Kalenderjahr 2022 weniger als 183 Tage im Ausland war.

Da der Zeitraum vom 1.1.2023 bis 30.9.2023 aber mehr als 183 beträgt, wechselt für das Jahr 2023 das Besteuerungsrecht in das Tätigkeitsland. Damit werden die Einkünfte in Deutschland dann von der Besteuerung freigestellt, aber unterliegen immer noch dem Progressionsvorbehalt.

Auch bei der 183-Tage-Regelung gibt es eine Treaty Override-Regelung. Eine Steuerfreiheit von ausländischem Arbeitslohn wird grundsätzlich nur noch gewährt, wenn die Einkünfte auch tatsächlich im Ausland besteuert wurden oder der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Nachweise müssen vorgelegt werden, zum Beispiel der ausländische Steuerbescheid.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Und wäre es nicht schon kompliziert genug, gibt es für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst eigene Regelungen. Nach dem sogenannten Kassenstaatsprinzip hat der Staat das alleinige Besteuerungsrecht, aus dem das Gehalt kommt.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die im Ausland arbeiten, gilt die sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht des Einkommensteuergesetzes.

Betroffen sind davon vor allem Botschaftsangestellte, Polizisten und Soldaten, die im Ausland tätig sind.

In vielen DBA gibt es auch Sonderregelungen für Lehrer und Professoren, die vorübergehend im Ausland einen Lehrauftrag ausüben. Voraussetzung ist aber, dass sie weiterhin ihr Gehalt aus dem Ansässigkeitsstaat, sprich Deutschland erhalten.  In den meisten Fällen sind die Regelungen der DBA dabei auf 2 Jahre Aufenthalt im Ausland beschränkt.

Wo trage ich ausländische Einkünfte ein?

Ausländische Einkünfte können grundsätzlich in jeder Einkunftsart vorliegen.

Arbeitnehmer mit ausländischen Einkünften

Hast du als Arbeitnehmer Lohn für eine Tätigkeit im Ausland erhalten, musst du diesen in der Steuererklärung angeben (Anlage N-AUS). Das gilt auch für ein Gehalt, das aufgrund eines DBA steuerfrei ausgezahlt wurde. Gibt es mit dem Staat, in dem du gearbeitet hast, kein DBA, wendet das Finanzamt den Auslandstätigkeitserlass an.

  • In WISO Steuer trägst du deine ausländischen Einkünfte ganz einfach hier ein: Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre > Andere Einnahmen > Ausländische Einkünfte

Ziel ist, anhand der tatsächlichen Arbeitstage im Ausland, den steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn zu ermitteln. Werbungskosten, die diesem direkt zugeordnet werden können, kannst du abziehen.

Grenzgänger

Arbeitest du in der Schweiz, Österreich oder Frankreich und kehrst jeden Tag zurück zu deiner Wohnung in Deutschland, könnte bei dir die besondere Grenzgängerregelung gelten. Das ist der Fall, wenn der Wohn- und Arbeitsort innerhalb der 20-Kilometer-Grenzzone in Frankreich oder 30-Kilometer-Grenzzone beiderseits der österreichischen Grenze liegt.

Bei Grenzpendlern in der Schweiz, wo es keine Grenzzone gibt, behält der Arbeitgeber in der Schweiz 4,5 Prozent Lohnsteuer ein. Diese wird jedoch in Deutschland angerechnet.

In Österreich und Frankreich musst du keine Steuern zahlen, dafür aber in Deutschland.

Ist für deine Steuererklärung ein Finanzamt in Baden-Württemberg zuständig, verlangt es von dir eine ausgefüllte Anlage N-Gre.

Andere Einkünfte aus dem Ausland

Hast du im Ausland andere Einkünfte erzielt, die in Deutschland steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen, musst du diese in der Regel in der Steuererklärung eintragen (Anlage AUS).

Gut beraten mit WISO Steuer: Alle Einkünfte, ob aus dem In- oder Ausland, kannst du mit WISO Steuer erfassen.

Leider sind alle diese Regelungen, die die DBA und das internationale Steuerrecht betreffen, sehr komplex und man kann fast keine allgemeingültige Aussage treffen. Je nach Einkunftsart und je nach Land unterscheiden sich die jeweiligen DBA.

Doch hier hilft dir WISO Steuer weiter. Denn alle wichtigen Infos findest du in der jeweiligen Hilfe. So bleibst du stets informiert und weißt genau, wo du was eintragen musst.

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FAQ: Doppelbesteuerungsabkommen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln 2 Staaten ihre Besteuerungsrechte für die unterschiedlichen Einkünfte. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass eine Person dieselben Einkünfte in beiden Staaten im kompletten Umfang versteuern muss.
Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, wenden die meisten Staaten entweder die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode an. Außerdem gibt es die Abzugsmethode und die Pauschalierung.
Bei der Freistellungsmethode verlangt nur ein Staat Steuern. Im anderen Staat werden die anderweitig versteuerten Einkünfte freigestellt. In vielen DBAs, die Deutschland abgeschlossen hat, wird diese Methode angewandt. Sie ist in der Regel für Steuerpflichtige günstiger.
Bei der Anrechnungsmethode wird die im Ausland bezahlte Steuer von der im Inland fälligen Steuer abgezogen.