Grundsteuerbefreiung

Wann keine Grundsteuer für Grundstücke anfällt

Manchmal muss für ein Grundstück keine Grundsteuer gezahlt werden. Doch bevor Eigentümer sich zu früh freuen: Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, denn befreit sind nur ganz bestimmte Eigentümer und Gebäude. Wer von der Grundsteuerbefreiung profitieren kann, zeigen wir in diesem Beitrag.

Kurz & knapp

  • Die Grundsteuerbefreiung gilt nur für bestimmte Rechtsträger, nicht für Privatpersonen und Unternehmen
  • Nur Grundstücke, die für einen bestimmten Zweck genutzt werden, sind von der Grundsteuer befreit
  • Grundstücke bleiben von der Grundsteuer befreit, solange die Voraussetzungen erfüllt sind
  • Für Denkmäler kann ein Erlass der Grundsteuer beantragt werden

Unter welchen Voraussetzungen wird die Steuerbefreiung gewährt?

Es gibt sie tatsächlich: die Grundsteuerbefreiung. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, muss die Grundsteuer nicht bezahlt werden. Doch leider kann der private Häuslebesitzer mit seinem Einfamilienhaus von dieser Steuerbefreiung nicht profitieren.

Das sind die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung:

  • Eigentümer des Grundstücks ist ein bestimmter Rechtsträger
  • Das Grundstück wird für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck genutzt

Welche Rechtsträger sind von der Grundsteuer befreit?

Gesetzlich sind hier nur ganz bestimmte Rechtsträger gemeint, zum Beispiel inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu gehören:

  • Bund, Länder und Gemeinden
  • Berufskammern wie Steuerberaterkammer, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammer und Innungen
  • Industrie- und Handelskammern

Darüber hinaus können inländische gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen die Grundsteuerbefreiung nutzen, also zum Beispiel:

  • eingetragene Vereine
  • Stiftungen

Auch Religionsgesellschaften, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, und jüdische Kultusgemeinden zählen zum Kreis der Begünstigten. Das sind zum Beispiel:

  • Römisch-katholische Kirche
  • Evangelische Kirche
  • Jüdische Gemeinden

Von der Grundsteuerbefreiung ausgenommen sind zum Beispiel:

  • Berufsvertretungen
  • Berufsverbände
  • Kassenärztliche Vereinigungen
  • ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts

Welche Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit?

Um sich von der Grundsteuer befreien zu lassen, muss der Rechtsträger das Grundstück für einen bestimmten Zweck nutzen. Hier sind vor allem gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gemeint. Darüber hinaus sind bestimmte Nutzungen von der Grundsteuer gesetzlich befreit.

Die Grundsteuerbefreiung gilt zum Beispiel für:

  • Kirchen und Kapellen
  • Friedhöfe
  • Krankenhäuser
  • Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener einer Religionsgesellschaft
  • Rathäuser, Finanzämter, Gerichtsgebäude und andere Gebäude, die für einen öffentlichen Dienst, also für hoheitliche Aufgaben genutzt werden
    Straßen, Wege und Plätze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen
  • Land- und forstwirtschaftliche Flächen, die Lehr- oder Versuchszwecken dienen
  • Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei
    Gelände, das von der Bundeswehr als Übungsplatz oder Flugplatz genutzt wird
  • Verkehrsflughäfen inklusive aller Flächen und Gebäude, die für einen ordnungsgemäßen Flugbetrieb erforderlich sind
  • allgemeinbildende Schulen wie zum Beispiel Grund-, Real-, Sonderschulen
  • weiterführende Schulen wie zum Beispiel Gymnasien
  • berufsbildende Schulen

Wie lange besteht die Grundsteuerbefreiung?

Die Befreiung von der Grundsteuer gilt so lange, wie die Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Grundsteuer gelten die Verhältnisse, die zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegen. Waren also zum Beispiel am 01.01.2022 die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung erfüllt, ist das Grundstück während des ganzen Jahres 2022 von der Grundsteuer befreit.

Treten während des Jahres 2022 Änderungen ein, die dazu führen, dass die Grundsteuerbefreiung wegfällt, ist das Grundstück erst ab dem 01.01.2023 wieder grundsteuerpflichtig.

Achtung Icon

Dem Finanzamt Bescheid geben

Wichtig: Die Änderungen in der Nutzung musst du dem Finanzamt mitteilen, und zwar innerhalb von 3 Monaten nachdem die Änderung eingetreten ist.

Wie kann ich mein Grundstück von der Grundsteuer befreien lassen?

Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt die Grundsteuerbefreiungen automatisch. Es empfiehlt sich jedoch, dem Finanzamt rechtzeitig mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung vorliegen. So bist du als Eigentümer auf der sicheren Seite.

Gibt es eine Grundsteuerbefreiung bei Schwerbehinderung?

Für schwerbehinderte Menschen gibt es diverse steuerliche Erleichterungen, so zum Beispiel bei der Einkommensteuer durch den Behindertenpauschbetrag.

Bei der Grundsteuer jedoch gibt es für schwerbehinderte Menschen keine Möglichkeit, das eigene Grundstück von der Steuerpflicht befreien zu lassen. Denn besteuert wird ja nicht der Eigentümer, sondern das Grundstück.

Gibt es eine Grundsteuerbefreiung für Denkmäler?

Für Baudenkmäler sieht das Gesetz zwar keine Befreiung von der Grundsteuer vor. Übersteigen jedoch die jährlichen Kosten die Einnahmen aus dem Grundstück, kommt ein Erlass der Grundsteuer in Betracht. Voraussetzung: Die Denkmaleigenschaft ist die Ursache dafür, dass das Grundstück unrentabel ist.

Wird der Erlass gewährt, setzt die Gemeinde die Grundsteuer fest und verschickt einen entsprechenden Bescheid. Die festgesetzte Grundsteuer muss wegen des Erlasses jedoch nicht gezahlt werden. Anders bei der Befreiung: Hier erlässt die Gemeinde erst gar keinen Grundsteuerbescheid.

Neue Grundsteuer ab 2025

Wegen veralteter Werte muss die Grundsteuer neu berechnet werden. Das bedeutet, bis 2025 werden die Werte aller Grundstücke in Deutschland neu ermittelt. Dazu muss jeder, der ein Grundstück oder eine Immobilie besitzt, eine Grundsteuer-Erklärung abgeben.

Video: Grundsteuer-Erklärung

Die neue Grundsteuer-Erklärung betrifft alle Grundstücks- oder Immobilieneigentümer. Im Video zeigen wir dir, was sich dieses Jahr ändert.

Was müssen Wohnungseigentümer und Vermieter zur neuen Grundsteuer wissen?