Weniger Angaben, weniger Aufwand. Klingt zu gut, um wahr zu sein? Eine Vereinfachungsregel bei der Kleinbetragsrechnung macht es möglich: Rechnungen unter 250 Euro müssen nur wenige Anforderungen erfüllen, um als vollwertige Rechnung zu gelten. Was es dabei zu beachten gibt, zeigen wir hier.
Schnelleinstieg
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Unternehmer müssen auf Waren und Dienstleistungen immer Umsatzsteuer dazurechnen und diese an das Finanzamt weiterleiten und holen sich für gezahlte Rechnungen über die Voranmeldung ihre Vorsteuer zurück. Denn nur der Endverbraucher soll die Umsatzsteuer endgültig zahlen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei Unternehmern: Eine ordnungsgemäße Rechnung. Doch dafür muss die Rechnung normalerweise viele Informationen enthalten. Von der Adresse, der Steuernummer und Steuersatz über eine fortlaufende Nummer zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung.
Doch: Wie soll das alles auf einem normalen Kassenzettel Platz finden? Auch Tickets oder Fahrkarten müssten so um ein Vielfaches größer sein, um die üblichen Angaben unterzubringen. Unmöglich!
Daher wurde gesetzlich die Möglichkeit der Kleinbetragsrechnung geschaffen.
Bis zu einer Rechnungssumme von 250 Euro brutto (inklusive Umsatzsteuer) gibt es daher eine Vereinfachung: Hier genügen nur eine Handvoll Infos!
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Welche Angaben muss die Kleinbetragsrechnung enthalten?
Eine Kleinbetragsrechnung muss nur wenige Angaben enthalten, um als rechtlich ordnungsgemäß zu gelten. Diese sind:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Rechnungsdatum
- Genaue Waren-Leistungsbezeichnung
- Bruttopreis
- Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
Trotz dieser wenigen Angaben ist die Kleinbetragsrechnung ein vollwertiges Dokument. Du kannst sie ganz normal als Eingangs- oder Ausgangsrechnung verbuchen. Auch berechtigt sie dich zum Vorsteuerabzug beim Finanzamt.
Was gilt bei mehreren Rechnungen?
Muss die Umsatzsteuer in einer Kleinbetragsrechnung ausgewiesen werden?
Nein. Bei Kleinbetragsrechnungen braucht die Umsatzsteuer nicht als Betrag gesondert ausgewiesen zu werden. Es reichen der Gesamtbetrag und die Angabe, wie viel Prozent Umsatzsteuer darin enthalten sind. Der Rechnungsempfänger darf dann für den Vorsteuerabzug den Steuerbetrag aufgrund des Steuersatzes selber herausrechnen.
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