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Neuigkeiten aus der Welt der Steuern

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Steuerreform geplant. Die Bundesregierung hat eine umfassende Steuerreform bei der Einkommensteuer angestoßen. Die Anpassung von Freibeträgen und Steuerklassen soll Entlastungen für viele Steuerzahler bringen. Was ist geplant? 

Steuerreform 2024: Kabinett gibt grünes Licht 

Eine weitreichende Steuerreform wurde nun vom Bundeskabinett gebilligt. Teile des “zweiten Jahressteuergesetzes” sollen bereits dieses Jahr greifen. Bundestag und Bundesrat müssen dem noch zustimmen. Folgende Änderungen sind geplant:  

Reform der Steuerklassen 

Ein bedeutender Bestandteil der Reform soll die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ab 2030 sein. Stattdessen sollen diese automatisch in Steuerklasse 4 mit dem sogenannten Faktorverfahren eingeordnet werden.  

Dieses Verfahren soll die individuelle Steuerlast basierend auf dem gemeinsamen Einkommen berechnen und die Steuerbelastung gerechter auf die Partner verteilen. Der Steuervorteil durch das Ehegattensplitting soll aber erhalten bleiben. 

Erhöhung der Freibeträge 

Der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll rückwirkend für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro erhöht werden. Ab dem Jahr 2025 soll er auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro steigen.  

Parallel dazu soll der Kinderfreibetrag ebenfalls angehoben werden: im Jahr 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro (Beträge beziehen sich auf beide Eltern). 

Kindergeld: 5 Euro mehr 

Ab Januar 2025 soll das Kindergeld um fünf Euro pro Monat und Kind auf 255 Euro erhöht werden. Dies soll Teil der „Wachstumsinitiative“ sein, die Familien unterstützen und Unternehmen entlasten soll. 

Anpassung der Einkommensgrenzen 

Die Einkommensgrenzen für die verschiedenen Steuersätze sollen nach oben verschoben werden, um die Inflation auszugleichen und die sogenannte kalte Progression zu mindern. Eine Ausnahme soll die Reichensteuer bilden, die weiterhin bei einem zu versteuernden Einkommen ab 227.826 Euro greifen soll. Auch die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag sollen erhöht werden. 

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die steuerliche Belastung gerechter zu verteilen und Familien sowie niedrige und mittlere Einkommen zu entlasten.  

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11. Juli: Steuerzahlergedenktag

Alles Gute zum Steuerzahler-Gedenktag! Dieser symbolische Tag markiert den Zeitpunkt im Jahr, bis zu dem der durchschnittliche Arbeitnehmer-Haushalt nur für den Staat gearbeitet hat. Erst ab diesem Tag fließt das Einkommen in die eigene Tasche.

Der Steuerzahler-Gedenktag wird jährlich vom Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. berechnet. Er verdeutlicht die Belastung der Bürger durch Steuern und Abgaben.

2024: 190 Tage für Steuern

Im Jahr 2024 fällt der Steuerzahler-Gedenktag auf den 11. Juli. Das bedeutet, dass die Deutschen in diesem Jahr rund 190 Tage ausschließlich für Steuern und Abgaben gearbeitet haben. Der Rest des Jahres ist dann für das eigene Einkommen bestimmt.

Die durchschnittliche Steuer- und Abgabenlast eines Arbeitnehmer-Haushalts beträgt voraussichtlich 52,6 Prozent – ein minimaler Rückgang um 0,1 Prozentpunkte gegenüber 2023.

Steigende Abgaben trotz Entlastung

Ohne die Anpassungen beim Steuertarif zum Abbau der sogenannten kalten Progression läge die Belastungsquote sogar um 0,35 Prozentpunkte höher und damit bei knapp 53 Prozent. In anderen Bereichen steigen dafür die Ausgaben: Höhere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, ein höherer Umsatzsteuersatz auf Erdgas und Fernwärme, eine gestiegene Luftverkehrssteuer und höhere Stromumlagen belasten die Steuerzahler zusätzlich.

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Sobald du eine Rechnung bekommst, machst du einfach ein Foto mit dem Smartphone und die App liest das Dokument automatisch als PDF für deine Steuererklärung ein. Wie ein Scanner, nur viel schlauer!
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Achtung: Fake-SMS vom Finanzamt!

Betrüger verschicken aktuell im Namen des Finanzamts Textnachrichten per SMS. Darin wird die Zahlung vermeintlicher Steuerschulden gefordert. 

Die SMS haben folgende oder ähnliche Inhalte: 

„Ihre offene Forderung mit der Nummer R110285 wurde trotz mehrerer Mahnungen nicht beglichen. Am (Datum) wird der Gerichtsvollzieher die vorsorgliche Pfändung Ihres Hausrates vornehmen. Sie können das Pfändungsverfahren vermeiden, indem Sie den offenen Betrag sofort über Ihren Zahlungslink bezahlen.“ 

oder  

„FINANZAMT Sie haben einen Ausstehenden Betrag (FZ100329832) Bezahlen Sie bis 25.06.2024, um zusätzliche Kosten zu vermeiden: Finanzamt2024.info“ 

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Achtung Fake-Nachrichten

Dein Finanzamt fordert dich niemals per E-Mail, SMS oder Telefon zur Zahlung oder Herausgabe von Informationen auf. Sei daher bei unerwarteten Nachrichten im Namen eines Finanzamts immer äußerst vorsichtig. 

So solltest du reagieren  

  • Reagiere nicht auf verdächtige Nachrichten 
  • Gib keine persönlichen Daten per SMS weiter 
  • Klicke keine Links an 
  • Vermeide es, Nachrichten von Nummern zu beantworten, die du nicht kennst 
  • Bei Zweifeln: Nehme direkt Kontakt zu deinem zuständigen Finanzamt auf  

Mehr Infos liest du auf der Seite des Finanzministeriums des Landes Hessen. 

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Hochwasser 2024: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene in Baden-Württemberg, Bayern und Saarland. Die Fluten im Frühjahr 2024 haben sowohl in Baden-Württemberg, Bayern als auch im Saarland beträchtliche Schäden hinterlassen. Für Betroffene wurden nun steuerliche Erleichterungen beschlossen.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene des Hochwassers

Stundungen

Betroffene im Saarland, Baden-Württemberg und Bayern können eine zinsfreie Stundung fälliger Steuern beantragen, sodass Zahlungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Dies gilt für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerbeträge.

Im Saarland gilt dies für Beträge, die bis zum 30. September 2024 fällig werden und die Stundungen können maximal bis zum 31. Dezember 2024 in Anspruch genommen werden.

In Baden-Württemberg und Bayern gilt dies für Beträge, die bis zum 31. Oktober 2024 fällig werden und die Stundungen können längstens bis zum 31. Januar 2025 gewährt werden. Alternativ ist in diesen Bundesländern eine Vereinbarung von Ratenzahlungen möglich; in Bayern zum Beispiel bis längstens zum 30. Juni 2025. Auf die Erhebung von Stundungszinsen können die Finanzämter im Regelfall verzichten.

Erlass aus Billigkeitsgründen

Bei existenzgefährdender Beeinträchtigung durch das Hochwasser wird in Bayern und Baden-Württemberg auf die Steuerfestsetzung oder -einziehung verzichtet. Dafür muss der Betroffene eine Gefährdung seiner Existenz nachweisen. Nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen hierfür nicht aus, hier sollte stattdessen eine Stundung beantragt werden.

Säumniszuschläge für Steuern, die wegen des Hochwassers zwischen dem 31. Mai 2024 und dem 31. Januar 2025 nicht fristgerecht gezahlt wurden, werden erlassen.

Anpassung von Steuer-Vorauszahlungen

Geschädigte können bis zum 31. Dezember 2024 (Saarland) bzw. 31. Januar 2025 (Baden-Württemberg) einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen.

Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen

Die Vollstreckung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerschulden soll bis zum 31. Dezember 2024 (Saarland) bzw. 31. Januar 2025 (Baden-Württemberg und Bayern) ausgesetzt werden.

Dies gilt für Forderungen, die bis zum 30. September 2024 (Saarland) bzw. 31. Oktober 2024 (Baden-Württemberg und Bayern) fällig werden. In diesen Fällen werden auch Säumniszuschläge erlassen, die vom 17. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (Saarland) bzw. 31. Januar 2025 (Baden-Württemberg und Bayern) entstehen.

Keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen

Sind steuerlich relevante Unterlagen durch das Hochwasser vernichtet worden? Dann entstehen für die Betroffenen keine steuerlichen Nachteile.

Vereinfachter Spendennachweis

Wurde den Opfern des Hochwassers gespendet? Dann genügt dem Finanzamt ein einfacher Nachweis, zum Beispiel ein Kontoauszug oder der Ausdruck der Überweisung beim Online-Banking. Vorausgesetzt, das Geld wurde auf ein offiziell eingerichtetes Sonderkonto überwiesen.

Weitere steuerliche Erleichterungen und detaillierte Informationen gibt es

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Steuervorteil für Zweitwohnungen eingeschränkt

Berufstätige mit Zweitwohnungen in teuren Städten aufgepasst: Die Zweitwohnungsteuer ist nur begrenzt abzugsfähig.

Kosten für die doppelte Haushaltsführung können in der Steuererklärung angegeben werden. Die Unterkunftskosten sind auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, also maximal 12.000 Euro im Jahr. Dazu gehört neben Miete und Nebenkosten nun auch die Zweitwohnungsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (VI R 30/21).

Diese Entscheidung ist vor allem für diejenigen relevant, die in teuren Städten wie München oder Hamburg aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten. Hier können schnell höhere Kosten anfallen, die über der festgelegten Grenze liegen.

  • Mehr Infos zum doppelten Haushalt:

Neue Pauschalen für Umzüge  

Du bist aus beruflichen Gründen umgezogen? Folgende Pauschalen kannst du bei einem Umzug ab dem 1. März 2024 in deine Steuererklärung eintragen:  

  • Persönliche Pauschale: Der Betrag für dich steigt von 886 Euro auf 964 Euro. 
  • Pauschale für Haushaltsmitglieder: Für jedes weitere Mitglied deines Haushaltes kommen statt 590 Euro jetzt 643 Euro hinzu. Dazu zählen dein Ehe-/Lebenspartner und deine Kinder. 
  • Berufsanfänger: Die Pauschale für den ersten eigenen Haushalt nach dem Auszug von zu Hause wurde von 177 Euro auf 193 Euro angepasst. 
  • Unterrichtskosten: Kosten für zusätzlichen Unterricht deiner Kinder aufgrund des Umzugs können bis zu einem Höchstbetrag von 1.286 Euro je Kind abgesetzt werden. 

Im Einzelfall kannst du gegen Nachweis auch höhere Umzugskosten abziehen.  

Ab wann gelten die Pauschalen?

Die neuen Pauschalen gelten ab dem Tag vor dem Beginn des Umzugs. Fällt er auf den 1. März 2024, gelten die höheren Pauschalen. 

  • Mehr Infos zu den Steuervorteilen rund um deinen Umzug gibt’s in unserem Beitrag:

Rentenerhöhung: So viel Geld gibt’s mehr

Ab Juli 2024 steigen die Renten um 4,57 Prozent. Diese Erhöhung betrifft rund 21,3 Millionen Rentner und erfolgt erstmals einheitlich in ganz Deutschland.

Gesetzliche Renten werden jedes Jahr im Juli erhöht. Die Anpassung ist primär von der Entwicklung der Bruttolöhne abhängig. Wenn das Einkommen der Arbeitnehmer zunimmt, profitieren davon auch die Rentner durch höhere Altersbezüge.  

Dies resultiert aus dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier werden die Rentenbeiträge der aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten direkt zur Finanzierung der Renten aktueller Rentner verwendet. In den nächsten 14 Jahren wird ein Gesamtanstieg der Rentenbezüge um 43 Prozent erwartet.  

Die Rentenerhöhung von 4,57 Prozent bedeutet für Sie:   

Rente aktuellRente ab Juli 2024Rentenerhöhung
700 €731,99 €+ 31,99 €
800 €836,56 €+ 36,56 €
900 €941,13 €+ 41,13 €
1.000 €1.045,70 €+ 45,70 €
1.100 €1.150,27 €+ 50,27 €
1.200 €1.254,84 €+ 54,84 €
1.300 €1.359,41 €+ 59,41€
1.400 €1.463,98 €+ 63,98 €
1.500 €1.568,55 €+ 68,55 €
1.600 €1.673,12 €+ 73,12 €
1.700 €1.777,69 €+ 77,69 €
1.800 €1.882,26 €+ 82,26 €
1.900 €1.986,83 €+ 86,83 €
2.000 €2.091,40 €+ 91,40 €

Steuererklärung abgeben?

Wegen der deutlichen Erhöhung der Renten besteht die Möglichkeit, dass Rentner, die bislang keine Steuern zahlen mussten, im Jahr 2024 erstmalig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

  • Wie du deine Steuer optimierst, erfährst du in unserem Beitrag:
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Weitere News:

  • Beginn der Bearbeitung der Steuererklärung 2023 

    Startschuss für die Steuererklärung 2023: Am 15. März 2024 beginnen die Thüringer Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2023, so ein offizielles Schreiben des Bundeslandes. Damit dürfte der Start auch für alle übrigen Finanzämter bundesweit gegeben sein. 

    Der Beginn ist auf Mitte März festgelegt, da die notwendigen Steuerberechnungsprogramme erst dann bundesweit zur Verfügung stehen. Bis Ende Februar müssen alle erforderlichen Daten, darunter Angaben zu Einkünften, Renten und Versicherungsbeiträgen, elektronisch übermittelt werden. Danach benötigen die Ämter ca. 2 Wochen, um die Bearbeitung vorzubereiten. 

    Abgabetermin: 2. September 2024 

    Steuerzahler müssen ihre Steuererklärung für 2023 früher abgeben als im Vorjahr, nämlich spätestens bis zum 31.8.2024. Da dieser Tag ein Samstag ist, wurde die Frist bis zum 2.9.2024 verlängert. Wer einen Steuerberater hat, hat Zeit bis zum 2.6.2025. Diese Fristen gelten für alle, die eine Steuererklärung abgeben müssen. 

  • Solidaritätszuschlag vor dem Aus?

    Der Solidaritätszuschlag, oft einfach „Soli“ genannt, ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die darauf abzielt, dass der Soli ab 2020 nicht mehr erhoben werden darf. Der Soli wurde ursprünglich nach der Wiedervereinigung eingeführt, um die entstehenden Kosten zu decken. Seit 2021 zahlen nur noch Personen mit höherem Einkommen, Körperschaften und Kapitalanleger mit der Abgeltungssteuer diesen Zuschlag.

    Eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten der FDP klagt deshalb vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieses hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufgefordert, sich hierzu zu positionieren. In einer Stellungnahme erklärt jetzt die BRAK, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in seiner derzeitigen Form möglicherweise nicht mehr verfassungskonform sei.

    Gründe für die Abschaffung

    Die besondere Lage, die zur Einführung des Zuschlags führte, gäbe es nicht mehr und jetzt müssten nur noch rund 10 Prozent der Steuerzahler ihn als „Sonderopfer“ entrichten. Die BRAK argumentiert, dass dies gegen das Gleichheitsprinzip nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen würde. 

    Diese Entwicklung ist besonders für diejenigen Steuerzahler relevant, die aktuell den Solidaritätszuschlag zahlen. Die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht könnte zu einer Änderung oder vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags führen. Für Betroffene würde dies eine finanzielle Entlastung bedeuten. 

  • Lohnsteuer-Außenprüfungen bringen Steuerplus von 690 Millionen Euro

    Lohnsteuer-Außenprüfungen bringen Steuerplus von 690 Millionen Euro
    Die Lohnbuchhaltung wurde im Jahr 2022 bei knapp 2,6 Millionen Arbeitgeber in ganz Deutschland unter die Lupe genommen. Auf dem Prüfstand standen sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen und Betriebe.

    Im Einsatz waren dabei bundesweit 1.903 Prüfer der Finanzämter. Zusätzlich haben 38 Prüfer des Bundeszentralamts für Steuern bei den Lohnsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden mitgewirkt.

  • Keine Einkommensteuer für Erbengemeinschaft

    Gute Nachrichten für Immobilienerben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Personen, die gemeinsam eine Immobilie erben und diese innerhalb von 10 Jahren weiterverkaufen, den Gewinn nicht versteuern müssen.

    Wird eine Immobilie aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft binnen 10 Jahren verkauft, wird unter bestimmten Voraussetzungen der Gewinn daraus nicht mehr besteuert. Diese aktuelle Entscheidung des BFH bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung.

    Im Streitfall bildeten ein Vater und seine 2 Kinder eine Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen auch Immobilien gehörten. Der Vater erwarb mit Zwischenschritt über einen Dritten die Anteile seiner Kinder und verkaufte daraufhin die Immobilien. Das Finanzamt hat diesen Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft besteuert. Wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb verkauft wird, muss auf einen Gewinn Einkommensteuer gezahlt werden.

    Der BFH hat jedoch geurteilt, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder unter Einschaltung eines Dritten kein klassischer Immobilienkauf ist und die Regelung somit nicht anwendbar ist (IX R 13/22).

  • Deutliche Erhöhung der Sachbezugswerte ab 2024

    Alles wird teurer. Auch Essen und Unterkunft. Deshalb werden jährlich die Sachbezugswerte an den aktuellen Verbraucherindex angepasst. Diese Werte geben an, in welcher Höhe die erhaltenen Mahlzeiten versteuert werden müssen.

    Die Werte im Überblick:

    – Für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro (statt bisher 3,80 Euro).
    – Für ein Frühstück 2,17 Euro (statt bisher 2,00 Euro).

    Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

    Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft steigt auf 278 Euro pro Monat.

  • Arbeitnehmer-Sparzulage: Einkommensgrenzen mehr als verdoppelt

    Ab dem 1. Januar 2024 wird die Arbeitnehmer-Sparzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber deutlich verbessert. Die Zulage können dann Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro und Verheiratete bis zu 80.000 Euro erhalten.

    Aktuell liegen die Einkommensgrenzen bei 17.900 Euro und 35.800 Euro für Ehepartner. Diese stammen noch aus dem Jahr 1999. Durch die Anhebung steigt die Zahl der Anspruchsberechtigten von aktuell knapp 8 Millionen auf 14 Millionen Arbeitnehmer an.

    Die Einkommensgrenzen gelten sowohl für das Bausparen als auch für das Sparen mit Vermögensbeteiligungen wie Investmentfonds. Durch die Anhebung sollen mehr Menschen zum Sparen motiviert werden. Der Bundestag hat neue Einkommensgrenzen letzten Freitag im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen.