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Pflegekosten absetzen & Pflegepauschbetrag nutzen

So unterstützt der Staat bei den Pflegekosten

Ist ein Familienmitglied oder der Partner pflegebedürftig, ist das häufig mit hohen Kosten verbunden. Wer keinen Pflegedienst beauftragen möchte oder kann, übernimmt die Pflege meist selbst. Das kann in vielerlei Hinsicht – vor allem aber auch zeitlich – eine Belastung sein. Zusätzlich nehmen die Pflegenden oft Einbußen beim Gehalt in Kauf. Zum Glück gibt es einige Möglichkeiten, den Staat an den Pflegekosten zu beteiligen. Eine davon ist der Pflegepauschbetrag.

Kurz & knapp

  • Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar
  • Pflegst du einen Angehörigen unentgeltlich, kommt der Pflegepauschbetrag in Betracht
  • WISO Steuer macht dir die Eingabe so einfach wie möglich

Eigene Pflege absetzen: So geht’s

Video: Zu Hause pflegen & Steuern sparen

Mit der Pflege zu Hause lassen sich einige Steuern sparen. Im Video gibt es Tipps für noch mehr Steuererstattung.

Ausgaben aufgrund der eigenen Pflegebedürftigkeit kannst du als außergewöhnliche Belastung angeben. Dabei ist es grundsätzlich egal, aus welchen Gründen du Pflege benötigst (zum Beispiel Krankheit, Behinderung oder altersbedingte Erscheinungen). Damit sich diese tatsächlich steuerlich auswirken, muss zunächst die zumutbare Belastung überschritten werden.

Absetzen kannst du Kosten für Pflegedienste, wenn diese Kosten ausschließlich auf die Pflege entfallen. Sind in den Ausgaben beispielsweise auch die Zubereitung von Essen enthalten, gehört das nicht zu den Pflegekosten. Eine besondere Ausbildung oder Qualifikation der Pflegekräfte spielt für den steuerlichen Abzug übrigens keine Rolle.

Kosten für ein Pflegeheim absetzen

Steuerlich begünstigt sind hier nur Kosten für eine krankheits- beziehungsweise behinderungsbedingte Heimunterbringung. Auch sie zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Pflegeheim, die Pflegestation eines Altenheims oder ein Seniorenstift handelt. Auch die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft kann abgesetzt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. August 2023, VI R 40/20). Eine Erkrankung muss aber der Grund für die vollstationäre Pflege sein.

Wichtig: Die Pflegebedürftigkeit musst du dem Finanzamt nachweisen. Am besten mit einer offiziellen Pflegestufe oder einem Schreiben vom Arzt.

Kosten für einen Heimaufenthalt, der allein auf das Alter zurückzuführen ist, kannst du nicht absetzen. Hierzu würden beispielsweise die Kosten für betreutes Wohnen fallen, bei dem die Bewohner zwar diverse Unterstützung erhalten, gesundheitlich aber keine Pflege benötigen.

Ausnahme: Neben den Unterbringungskosten und den Aufwendungen für die Grundpflege stellt das Altersheim explizit Pflegekosten in Rechnung. Dann sind diese abgrenzbaren Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Nicht absetzbar sind Einmalzahlungen, die an das Pflegeheim gegen die Zusicherung der lebenslangen Pflege gezahlt wurde. Auch wenn du den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nimmst, sind die Unterbringungskosten nicht abzugsfähig.

Weitere Krankheitskosten, die während der Pflegezeit anfallen, kannst du als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Hierzu zählen auch Fahrtkosten, die mit Krankheiten oder der Pflege im Zusammenhang stehen.

Information zum Thema

Heimunterbringung absetzen

Absetzbar sind nur die zusätzlichen Kosten, die durch die Heimunterbringung entstehen. Das heißt: Eingesparte Kosten – zum Beispiel für einen eigenen Haushalt, der nicht mehr geführt werden muss, muss man abziehen.
Geht dem Umzug ins Pflegeheim eine Haushaltsauflösung voraus, muss man die Heimkosten deshalb pauschal kürzen. Liegt diese sogenannte Haushaltsersparnis im gesamten Jahr 2025 vor, muss 12.096 Euro (entspricht dem jeweiligen Grundfreibetrag) abgezogen werden. Liegt sie nur während eines Teils des Jahres vor, ist der pauschale Betrag taggenau zu reduzieren. Der Kürzungsbetrag beträgt hier je Tag 33,60 Euro und je vollen Monat 1/12 des Grundfreibetrags, also 1.008 Euro.
Lebt ein Ehepartner weiterhin in der Wohnung oder wird die Wohnung gar nicht aufgegeben, muss keine Haushaltsersparnis abgezogen werden.

Alternative: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wenn du keine Pflegekosten absetzen kannst, solltest du von den Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen Gebrauch machen. Anerkannt werden 20 Prozent der Kosten (insgesamt höchstens 20.000 Euro im Jahr), das entspricht einem Steuerbonus bis maximal 4.000 Euro. Proftieren können diejenigen, die tatsächlich Steuern zahlen müssen.

Hier kannst du zum Beispiel Kosten für die alters- und nicht krankheitsbedingte Betreuung erfassen. Oder die Pflege- und Betreuungskosten, die nicht als außergewöhnliche Belastung begünstigt sind – auch die aufgrund der zumutbaren Belastung. Dazu zählen:

  • Zubereitung von Essen
  • Reinigungskräfte
  • Gartenarbeiten

Selbstverständlich können auch die in Rechnung gestellten Pflege- und Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Der Heimbetreiber sollte eine Jahresabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung über die verschiedenen Kostenpositionen ausstellen. Dann können auch Bewohner von Altenheimen oder ähnlichen Einrichtungen vom Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen profitieren.

Ist ein Hausnotrufsystem aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dient es rein vorsorglich, können haushaltsnahe Dienstleistungen vorliegen, wenn die Pflegekraft, nachdem sie über das Notrufsignal alarmiert wurde, unmittelbare Hilfe leistet. Das ist typischerweise in betreuten Wohnanlagen der Fall.

Pflegekosten in die Steuererklärung eintragen

Deine Pflegekosten gehören in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Steuererklärung. Bei WISO Steuer ist das der Bereich Allgemeine Ausgaben > Krankheitskosten und andere Besonderheiten > Pflege und Betreuung:

Pflegebedürftigkeit bei Behinderung: Pauschale beantragen

Falls du eine Behinderung hast, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag beantragen. Das ist eine Pauschale, die das Finanzamt als besondere außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Eine zumutbare Eigenbelastung wird hierbei nicht abgezogen. Wie hoch der Pauschbetrag ist, hängt vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen ab.

Die Pauschale soll alle laufenden und typischen behinderungsbedingten Kosten abdecken (beispielsweise Unterbringungskosten in einem Pflegeheim, Mehrbedarf an Wäsche usw.). Zusätzlich kannst du Ausgaben wie Krankheitskosten oder Fahrtkosten absetzen. Diese sind also in der Pauschale nicht enthalten.

Grad der BehinderungBehindertenpauschbetrag (seit 2021)
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €
Merkzeichen „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 4 oder 57.400 €
Experten Tipp

Wahlrecht zwischen Pauschale und tatsächlichen Kosten

Du kannst aber jedes Jahr aufs Neue wählen, ob du den Behindertenpauschbetrag oder den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen nutzt. Der Unterschied: Beim Ansatz der tatsächlichen Kosten zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab. Beim Pauschbetrag hingegen nicht.

Pflege der Eltern steuerlich absetzen

Auch bei der Pflege einer anderen Person kannst du unter Umständen die Kosten in der Steuererklärung angeben. Und zwar dann, wenn du die Kosten für die pflegebedürftige Person selbst bezahlt hast. Dies erfolgt, ebenso wie bei den eigenen Pflegekosten, als außergewöhnliche Belastung. Auch hier muss die zu pflegende Person einen Pflegegrad haben oder die Pflege muss von einem anerkannten Pflegedienst erbracht und gesondert in Rechnung gestellt werden.

Absetzbar sind:

  • Kosten für Pflegepersonal oder einen Pflegedienst
  • Kosten für die kurzfristige Unterbringung in einem Pflegeheim
  • Fahrtkosten zur Wohnung der pflegebedürftigen Person (zum Beispiel zur Betreuung und Versorgung, keine Besuchsfahrten)
  • Fahrtkosten zur ärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Person

Voraussetzung ist, dass die Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder moralischen Gründen zwangsläufig entstanden sind. Beispielsweise, wenn man zum Unterhalt der pflegebedürftigen Person verpflichtet ist. Meistens ist das der Fall, wenn Kinder für ihre Eltern sorgen.

Bei entfernteren Verwandten reicht die bloße Kostenübernahme nicht aus, um die Pflegekosten absetzen zu können. Hier müssen die Umstände so sein, dass die Pflege dieser Person für dich unausweichlich ist. Beispielsweise, weil die pflegebedürftige Person die Kosten nicht selbst tragen kann und es keinen unterhaltspflichtigen Ehepartner oder Kinder gibt.

Achtung Icon

Kann die pflegebedürftige Person die Kosten selbst tragen?

Wenn die pflegebedürftige, verwandte Person finanziell in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen, musst du die Kosten nicht zahlen. Dabei richtet sich der Messwert nach dem Einkommen in Höhe der Sozialhilfesätze sowie ein Vermögen bis zu 15.500 Euro.

Bei der Übernahme von Pflegeheimkosten geht das Finanzamt zweistufig vor:

  1. Unterbringungskosten als Unterhaltsaufwendungen: Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung können als Unterhaltsaufwendungen abgesetzt werden. Als Höchstbetrag gilt der jeweilige Grundfreibetrag. Allerdings werden hiervon die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten (bis auf die Freigrenze von 624 Euro) abgezogen. Liegen diese im Jahr 2025 über 12.270 Euro, sind überhaupt keine Unterhaltsaufwendungen absetzbar.
  2. Allgemeine außergewöhnliche Belastungen: Die darüberhinausgehenden Kosten können als Pflegekosten und erhöhte Unterbringungskosten bei den allgemeinen außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden. Allerdings wird hier die individuelle zumutbare Belastung abgezogen. Bei einer altersbedingten Heimunterbringung könntest du in diesem Bereich nur gesondert angefallene und getrennt abgerechnete Krankheits- und Pflegekosten abrechnen, die über die Grundpflege hinausgehen.

Alternativ: Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung

Ähnlich wie bei den eigenen Pflegekosten kannst du als Angehöriger unter Umständen auch haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Und zwar dann, wenn Pflege- und Betreuungsdienstleistungen nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.

Diese Kosten kannst du in deiner Steuererklärung angeben, wenn du die Leistungen für die pflegebedürftige Person selbst bezahlt hast und hierfür eine Rechnung auf deinen Namen bekommen hast. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflege oder Betreuung im Haushalt des Pflegebedürftigen ausgeführt wird.

Pflege-Pauschbetrag statt tatsächliche Kosten bei unentgeltlicher Pflege

Der Pflege-Pauschbetrag ist eine Pauschale, die bei der Steuer abgezogen wird. Für den Anspruch gelten folgende Voraussetzungen:

  • Du hast die Pflege aus zwangsläufigen Gründen übernommen (zum Beispiel rechtliche Unterhaltsverpflichtung).
  • Die Pflege findet in deinem eigenen Haushalt oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen statt.
  • Du erhältst keine Entlohnung für die Pflege.
  • Bis 2020: Die pflegebedürftige Person ist hilflos.

Auch bei Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst kannst du die Pauschale erhalten. Ebenso ist die Unterbringung der pflegebedürftigen Person im Heim möglich, solange du sie zumindest an den Wochenenden in der eigenen Wohnung betreust.

PflegegradPflege-Pauschbetrag (ab 2021)Pflege-Pauschbetrag (bis 2020)
10 €0 €
2600 €0 €
31.100 €0 €
41.800 €924 €
51.800 €924 €
Achtung Icon

Unter mehreren pflegenden Personen aufteilen

Der Pflege-Pauschbetrag wird jeweils für eine pflegebedürftige Person gewährt. Teilt man sich die Pflege mit einer anderen Person, so erhält jeder nur die halbe Pauschale.

Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten – was bringt mehr?

Mit der Pauschale sollen alle Einzelkosten der Pflege ausgeglichen werden, wie beispielsweise Hilfsmittel, Telefonkosten, Fahrtkosten oder bestimmte Kleidung. Wichtig ist: Welche Kosten dir tatsächlich entstanden sind, musst du für den Pflege-Pauschbetrag nicht nachweisen.

Waren deine tatsächlichen Kosten höher und du willst diese anrechnen lassen, musst du Folgendes beachten: Es wird die individuelle zumutbare Belastung von den Kosten abgezogen. Das kann dazu führen, dass sich die Kosten steuerlich nicht auswirken.

Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragen

Willst die Pauschale erhalten, musst du die Steuererklärung abgeben. Dafür gehst du in den Bereich Allgemeine Ausgaben > Krankheitskosten und andere Besonderheiten > Pflege und Betreuung:

Welche weiteren Hilfen gibt es?

Die finanzielle Situation von pflegenden Angehörigen wird nicht nur durch die Kosten für Pflegedienste oder Medikamente beeinflusst. Oftmals kommt es auch zu Verdienstausfällen. Denn für Vollzeitjob und häusliche Pflege bräuchte es wohl Tage, die länger als 24 Stunden sind. Damit man dennoch die Zeit für seine Liebsten nehmen kann, gibt es weitere staatliche Unterstützung. Die Hilfen sollen sicherstellen, dass man durch die Pflege finanziell keine allzu großen Einbußen hinnehmen müssen.

1. Pflegeunterstützungsgeld

Pflegeunterstützungsgeld gibt es für Arbeitnehmer, die zur Pflege einer angehörigen Person bis zu 10 Tage von der Arbeit fernbleiben. Die soziale oder private Pflegeversicherung erstattet 90 Prozent des an diesen Tagen ausgefallenen Nettogehalts. 100 Prozent werden erstattet, wenn in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung eine sozialversicherungspflichtige Einmalzahlung ausgezahlt wurde. Hierzu gehört zum Beispiel das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. In beiden Fällen wird jedoch höchstens der Krankentagegeldsatz erstattet. Dieser beträgt im Jahr 2025 pro Tag 128,63 Euro.

Für die Berechnung der Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes musst du und der Arbeitgeber die Entgeltbescheinigung ausfüllen.

2. Zinsloses Darlehen

Für eine längere Pflegezeit kann man bis zu 6 Monate ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Damit soll maximal die Hälfte des ausfallenden Nettogehalts abgedeckt werden. Ein Informationsblatt zum zinslosen Darlehen gibt es beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

3. Familienpflegezeit

Arbeitet man in einem Betrieb mit mehr als 25 Angestellten, kann man die Familienpflegezeit beantragen. Bei der Familienpflegzeit hat man einen Rechtsanspruch, die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu kürzen. Während der teilweisen Freistellung hat man zudem Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses deckt die Hälfte des ausgefallenen Gehalts ab. Die Familienpflegezeit musst du dem Arbeitgeber ankündigen. Damit der Freistellung nichts im Wege steht, empfiehlt es sich, die Checkliste des Bundesamts für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beachten.

Nahe Angehörige nach dem Familienpflegezeitgesetz sind folgende Personen:

  • Großeltern
  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Stiefeltern
  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
  • Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
  • Kinder
  • Adoptiv- oder Pflegekinder
  • die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder
  • Enkelkinder
Experten Tipp

Auswirkungen der Familienpflegezeit auf die eigene Rente

Während der Familienpflegezeit gehen für die pflegenden Angehörigen keine Rentenansprüche verloren. Sogar das Gegenteil ist der Fall. Derjenige, der die Familienpflegezeit nimmt, erwirbt doppelte Rentenansprüche.

4. Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder

Angehörige eines pflegebedürftigen Kindes können sich für die Betreuung dieser Kinder ebenfalls ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dabei ist es egal, ob das Kind zu Hause oder außerhäuslich untergebracht ist. Wie bei den Regelungen zur Familienpflegezeit kann die Freistellung bis zu 6 Monate und die teilweise Freistellung bis zu 24 Monate beansprucht werden. Auch hier kann man ein zinsloses Darlehen für das ausfallende Gehalt beantragen.

5. Freistellung zur Begleitung vor dem Tod

Ebenso wichtig wie die Zeit für die Pflege ist auch die Zeit, die man mit einem Angehörigen in dessen letzter Lebensphase verbringt. Um den Angehörigen in dieser Zeit Beistand zu leisten, kann man sich ganz oder teilweise bis zu 3 Monate von der Arbeit freistellen lassen. Wo die Betreuung oder Pflege des Angehörigen stattfindet, ist hierbei egal.

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