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Photovoltaik-anlagen Steuern sparen

Photovoltaik-Anlage & Steuern

So bleibt die PV-Anlage steuerfrei

Für Besitzer einer Photovoltaik-Anlage ist in steuerlichen Angelegenheiten einiges einfacher geworden. Neue PV-Anlagen sind steuerfrei. Unterschiede bei den Regeln gibt es bei der Umsatz- und Einkommensteuer. Was gilt wann? Wir zeigen es.

Kurz & knapp

  • Seit dem 1. Januar 2023 musst du beim Kauf und der Installation einer Neuanlage keine Umsatzsteuer mehr zahlen
  • Bei Altanlagen (vor 2023) gilt die Umsatzsteuer von 0 Prozent für Erweiterungen und den Ersatz defekter Module
  • Seit dem 1. Januar 2022 musst du bei einer kleinen PV-Anlage keine Einkommen- und Gewerbesteuer auf Gewinne aus verkauftem Solarstrom zahlen
  • Falls du für deine Altanlage eine Umsatzsteuererklärung abgeben musst, kannst du das mit WISO Steuer erledigen

Video: Steuerfreiheit bei PV-Anlagen

Wann musst du für deine Solaranlage Steuern zahlen und wann nicht? Finde es in diesem Video heraus.

Das gilt bei der Umsatzsteuer für PV-Anlagen

Seit dem 1. Januar 2023 sparst du schon bei der Anschaffung deiner Photovoltaik-Anlage Steuern. Denn es entfällt die Umsatzsteuer von 19 Prozent. Stattdessen gilt 0 Prozent Umsatzsteuer (auch bekannt als Mehrwertsteuer). Dafür muss deine Anlage diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie wurde ab 2023 installiert.
  • Die Spitzenleistung liegt bei höchstens 30 kWp (Kilowatt peak).
  • Wenn die Spitzenleistung über 30 kWp liegt, profitierst du trotzdem, wenn du sie auf oder in der Nähe von einem Wohngebäude installierst. Neben der Montage auf dem Hausdach zählen beispielsweise auch Garagen, Carports und Scheunen dazu. Begünstigt sind auch öffentliche und andere Gebäude, die für das Gemeinwohl genutzt werden.

Die Steuerbefreiung betrifft den Kauf, die Lieferung und die Montage von Solarmodulen, Batteriespeichern und allen Komponenten, die für den Betrieb benötigt werden (zum Beispiel Wechselrichter). Das gilt auch für Erweiterungen und den Ersatz defekter Module.

Weil dir keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, kannst du auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Eine Umsatzsteuererklärung musst du deshalb nicht abgeben.

Information zum Thema

Umsatzsteuerbefreiung für vor 2023 bestellte Anlagen

Du hast die Anlage bereits im Jahr 2022 gekauft? Die Steuerbefreiung gilt dann grundsätzlich auch für dich, wenn die Anlage frühestens am 1. Januar 2023 geliefert und installiert wurde.

Neuanlage: Eigenverbrauch ist umsatzsteuerfrei

Für eine ab 2023 zum Nullsteuersatz gelieferte neue PV-Anlage entfällt die Umsatzsteuer auf den erzeugten Strom, den du selbst verbraucht hast. Das gilt auch für die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch eines Unternehmers.

Anlage vor 2023: Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung

Hast du die Photovoltaik-Anlage vor 2023 installiert, musst du 19 Prozent Umsatzsteuer beim Kauf und der Installation deiner Anlage zahlen. Hast du dir die Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen, hast du dich für die sogenannte Regelbesteuerung entschieden. Daraus folgt: Sowohl auf den verkauften als auch auf den eigenverbrauchten Strom kommt dann die Umsatzsteuer oben drauf. Diesen Betrag musst du regelmäßig ans Finanzamt zahlen.

In den meisten Fällen kannst du mit einer normalen PV-Anlage die Kleinunternehmer-Regelung nutzen. Das geht, solange dein Umsatz im letzten Jahr nicht höher als 22.000 Euro (ab 2025: 25.000 Euro) war und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro (ab 2025: 100.000 Euro) beträgt. Dann musst du keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen und dir bleiben auch die Umsatzsteuererklärungen erspart. Allerdings bleibst du dann auf der Umsatzsteuer sitzen, die du für die Anschaffung und Montage gezahlt hast.

Bis 2022 galt der Steuer-Tipp, auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten. In diesem Fall musstest du aber erklären, wie viel Umsatzsteuer du durch die Stromeinspeisung eingenommen hast (inklusive Eigenverbrauch). Dazu musstest du quartalsweise eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgeben. Außerdem kommt einmal im Jahr die Umsatzsteuererklärung dazu.

Hattest du dich gegen die Kleinunternehmer-Regelung entschieden, bindet dich diese Entscheidung mindestens 5 Jahre. Nach Ablauf der 5 Jahre kannst du dich erneut entscheiden. Im ersten Schritt sprichst du dich mit deinem Stromanbieter ab, dass du in Zukunft Kleinunternehmer sein willst. Danach informierst du dein zuständiges Finanzamt. Dann fällt keine Umsatzsteuer mehr an. In vielen Fällen ist der Wechsel zum Kleinunternehmer sinnvoll. Ab 2024 müssen Kleinunternehmer keine jährliche Umsatzsteuererklärung mehr abgeben.

Neu- oder Alt-Anlage: In diesen Fällen musst du noch Umsatzsteuer zahlen

Wenn du eine PV-Anlage vor 2023 installiert und auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet hast, musst du weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben. Umsatzsteuer musst du auf den verkauften und selbst verbrauchten Strom zahlen.

Ab dem zweiten Jahr kann es sein, dass du dir die Voranmeldungen und Vorauszahlungen sparen kannst und nur noch die jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben musst. Das ist möglich, wenn du im Vorjahr weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer bezahlt hast.

Überschreitest du mit deinen gesamten unternehmerischen Umsätzen die Umsatzschwelle von 22.000 Euro (ab 2025: 25.000 Euro) fürs Vorjahr bzw. 50.000 Euro (ab 2025: 100.000 Euro) fürs laufende Jahr, dann bist du ein umsatzsteuerlicher Unternehmer. Daraus resultiert die Pflicht für Voranmeldungen und Jahreserklärung.

Wenn die ab 2023 neu installierte PV-Anlage auf einem freien Feld steht und eine Spitzenleistung von über 30 kWp hat, erfüllt sie nicht die Kriterien für die Umsatzsteuerfreiheit. In diesem Fall musst du ebenfalls 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen.

Keine Einkommensteuer auf PV-Anlagen seit 2022

Seit dem 1. Januar 2022 musst du bei einer kleinen PV-Anlage keine Einkommensteuer auf Solarstrom-Gewinne zahlen. Dabei ist egal, wann du deine Anlage in Betrieb genommen hast und ob du einen Teil des Stroms selbst verbrauchst oder ihn komplett verkaufst. Es kommt lediglich auf folgende Eigenschaften deiner Photovoltaik-Anlage an:

  • Maximal 30 kWp Leistung bei einem Einfamilienhaus und Gewerbeimmobilien mit einer Gewerbeeinheit
  • Maximal 15 kWp Leistung pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Immobilien mit Gewerbeflächen

Bei Anlagen, die ab 2025 angeschafft werden, gilt als maximal zulässige Bruttoleistung einheitlich 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten. Betreibst du mehrere PV-Anlagen, musst du zudem eine Gesamtleistungsgrenze beachten. Diese liegt pro steuerpflichtiger Person bei höchstens 100 kWp.

Sobald du diese Voraussetzungen erfüllst, gilt für dich zwingend die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer (§ 3 Nr. 72 EStG). Einen Antrag auf Liebhaberei musst du also nicht mehr stellen. Es gibt kein Wahlrecht mehr.

Mit dieser Änderung hast du deutlich weniger Aufwand bei der Steuererklärung. Du musst für den verkauften Strom keine Gewinne mehr ermitteln und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr erstellen.

Information zum Thema

Was ist mit der Gewerbesteuer?

Der Verkauf von selbst erzeugtem Strom ist eine gewerbliche Tätigkeit. Beschränkt sie sich auf eine PV-Anlage bis 30 kWp, ist sie seit 2022 von der Gewerbesteuer befreit. Im Zeitraum 2019 bis 2021 galt die Steuerbefreiung nur für eine PV-Anlage bis zu 10 kWp.

Keine Abschreibung der Anlage mehr möglich

Einen finanziellen Vorteil bringt die Steuerbefreiung aber nicht unbedingt. Denn du kannst auch keine Ausgaben mehr bei der Steuer absetzen. Das betrifft auch den Kaufpreis der Photovoltaik-Anlage beziehungsweise die Abschreibung.

Zuvor konntest du den Kaufpreis für Photovoltaik-Anlagen auf 20 Jahre verteilen und von deinen Einnahmen abziehen. Das gilt jetzt nur noch für bereits bestehende Anlagen (egal wie alt sie sind), wenn sie mehr als 30 kWp beziehungsweise 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit leistet.

Wer muss dann überhaupt noch Einkommensteuer zahlen?

Betreibst du eine größere Solaranlage, die die oben genannten Leistungsgrenzen überschreitet (über 30 kWp), bist du gewerblich tätig. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf musst du als gewerbliche Einkünfte in deiner Einkommensteuererklärung eintragen. Dazu zählt auch der selbst verbrauchte Strom.

Den Gewinn ermittelst du durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Von den Einnahmen ziehst du alle Betriebsausgaben ab, die mit dem Betrieb deiner PV-Anlage zusammenhängen.

Balkonkraftwerk ist steuerfrei

Ein Balkonkraftwerk hat eine geringere Leistung. Sie liegt weit unter der festgelegten Grenze von 30 kWp. Deswegen ist der Kauf seit dem 1. Januar 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Du kommst also mittlerweile günstiger an eine Mini-Solaranlage.

Auch bei der Einkommensteuer genießt du die neuen Vorteile: Seit 2022 musst du für eine Plug-in-Anlage keine Einkommensteuer mehr zahlen. Egal, ob du den Solarstrom komplett für deinen Haushalt nutzt oder der Überschuss an deinen Stromanbieter fließt.

Anmeldung beim Finanzamt: Ja oder nein?

Normalerweise musst du die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit dem Finanzamt mit dem ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitteilen.

Wenn aber deine kleine Photovoltaikanlage die Voraussetzungen erfüllt, dass sie einkommen-, gewerbe- und umsatzsteuerfrei ist, musst du den Betrieb der neuen Solaranlage nicht mehr beim Finanzamt melden. Weitere Informationen dazu findest du im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2023.

Im Ergebnis bedeutet das, dass du eine neue PV-Anlage komplett ohne Beteiligung des Finanzamts betreiben kannst.

PV-Anlage in die Steuererklärung eintragen

Du hast eine ältere Photovoltaik-Anlage und musst eine Umsatzsteuererklärung abgeben? Dann kannst du das mit der passenden Unterstützung schnell vom Schreibtisch bekommen. Denn mit WISO Steuer ist deine Erklärung im Handumdrehen erledigt.

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  • Auch die elektronische Übermittlung mit der ELSTER-Zertifikatsdatei übernimmt WISO Steuer selbstverständlich für dich.
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Geh dafür in den Themenbereich Selbständige > Gewerbebetriebe > 1. Gewerbebetrieb > Einkünfte (zur Ermittlung der Umsatzsteuer). Wird dir das Thema nicht angezeigt, klicke zuerst auf Thema hinzufügen.

So wird die Umsatzsteuer für deine Anlage berechnet

Als steuerpflichtiger Umsatz zählen:

  • der Nettobetrag deiner Einnahmen aus dem Stromverkauf
  • der Nettowert des Eigenverbrauchs

Zusammengerechnet ergibt das den steuerpflichtigen Umsatz, auf den du 19 Prozent Umsatzsteuer zu zahlst. Diese Werte trägst du in der Umsatzsteuererklärung ein.

Davon abziehen kannst du aber die von dir gezahlten Umsatzsteuerbeträge für den Betrieb der Solaranlage. Dazu zählen zum Beispiel die Vorsteuer für die Wartung oder Reparaturkosten.

Wenn du von der Umsatzsteuer die bezahlte Vorsteuer abziehst, erhältst du die Umsatzsteuerzahllast, die du noch ans Finanzamt zu entrichten hast.

Klingt kompliziert? Muss es nicht sein. Nutze für deine Umsatzsteuererklärung WISO Steuer. Du trägst ein paar Daten ein – den Rest erledigt das Programm für dich.

  • So ermittelst du die Einnahmen:

Am Jahresende liest du den Zählerstand deines Einspeisezählers ab und meldest diesen Wert an den Netzbetreiber. Auf dieser Basis erhältst du eine Abrechnung des Netzbetreibers über die von dir eingespeiste Strommenge. Damit kannst du hierfür die Umsatzsteuer mit 19 Prozent ermitteln, die du auch dem Netzbetreiber in Rechnung stellst.

  • Und so den Eigenverbrauch:

Der Eigenverbrauch ist die Differenz zwischen der Strommenge, die du insgesamt mit der Anlage produziert hast und die du ins Netz abgegeben hast. Die Werte liest du auf deinem Einspeisezähler ab. Danach verrechnest du deinen Eigenverbrauch mit den Erzeugungskosten pro Kilowattstunde.

Was gilt steuerlich für Blockheizkraftwerke?

Auch mit einem Blockheizkraftwerk kannst du selbst erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Für den Betrieb eines Blockheizkraftwerks gilt keine Befreiung für Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Einkommensteuer: Vereinfachungsregelung für kleine Blockheizkraftwerke

Beträgt die installierte elektrische Leistung höchstens 2,5 Kilowatt (peak) kannst du eine Vereinfachungsregelung nutzen. Beim Finanzamt stellst du einen Antrag, um von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit zu werden. Damit stufst du die eigentlich gewerbliche Tätigkeit als Liebhaberei ein, weil du sie ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübst.

In der Einkommensteuererklärung musst du dann keine Angaben zu dieser Tätigkeit machen. Allerdings ist mit der Befreiung von der Einkommensteuer auch verbunden, dass du keine Anfangsverluste festsetzen lassen kannst.

Umsatzsteuerpflicht durch verkauften Strom

Durch den Stromverkauf unterliegen deine Einnahmen der Umsatzsteuer. Dann musst du in der Regel vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung und jährlich die Umsatzsteuererklärung elektronisch abgeben. Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaik-Anlagen, nicht für Blockheizkraftwerke.

Wenn du die Voraussetzungen für die Kleinunternehmer-Regelung erfüllst, können die Umsätze steuerfrei sein. Kleinunternehmer bist du, wenn deine Umsätze im ersten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 22.000 Euro (ab 2025: 25.000 Euro)  betragen. In den Folgejahren bist du Kleinunternehmer, wenn die Umsätze im Vorjahr höchstens 22.000 Euro (ab 2025: 25.000 Euro) und im laufenden Jahr 50.000 Euro (ab 2025: 100.000 Euro) betragen.

Du kannst aber auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten. Der Vorteil dabei: Die Umsatzsteuer, die du für die Anschaffung bezahlt hast, kannst du dann als Vorsteuer zurückbekommen.

FAQ: Steuer(freiheit) bei PV-Anlagen

Seit 2022 sind Einnahmen aus einer kleineren PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit. Das gilt für eine Solaranlage auf dem Hausdach eines Einfamilienhauses bis zu einer Spitzenleistung von 30 Kilowatt (peak).
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Montage einer Photovoltaik-Anlage der Nullsteuersatz. Neu installierte Anlagen sind also umsatzsteuerfrei.
Für die Umsatzsteuer gilt: Eine ab 2023 installierte PV-Anlage ist automatisch steuerfrei, wenn die Leistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kWp beträgt. Bei einer höheren Leistung kann sie steuerfrei geliefert werden, wenn sie auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in unmittelbarer Nähe installiert wird.

Einkommensteuerfrei sind seit 2022 PV-Anlagen bis 30 kWp.

Nein. Wenn deine neue Solaranlage die Voraussetzungen für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerfreiheit erfüllt, musst du sie nicht mehr beim Finanzamt anmelden.
Durch die Steuerbefreiung kleinerer PV-Anlagen gibt es kein Wahlrecht mehr für die Liebhaberei. Erfüllt deine Solaranlage die Voraussetzungen für die Einkommensteuerfreiheit, ist sie zwingend steuerfrei.
Für die Umsatzsteuer gilt: Eine ab 2023 installierte PV-Anlage ist automatisch steuerfrei, wenn die Leistung höchstens 30 kWp beträgt. Bei einer höheren Leistung kann sie steuerfrei geliefert werden, wenn sie auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in unmittelbarer Nähe installiert wird.

Bei der Einkommensteuer gilt eine größere Anlage als gewerblich. Du musst auf den Gewinn aus dem Stromverkauf und den Eigenverbrauch Einkommensteuer zahlen.

Wenn deine Photovoltaik-Anlage erst 2023 geliefert und installiert wurde, kannst du grundsätzlich auch von der 0-Prozent-Umsatzsteuer profitieren.
Für Wartungsverträge gilt die Umsatzsteuer von 0 Prozent leider nicht. Hier sind auch weiterhin 19 Prozent fällig. Das Gleiche gilt für die Reparatur von alten Modulen.
Seit dem 1. Januar 2023 fällt auch dann keine Umsatzsteuer für Kauf und Installation an, wenn du deine bestehende Anlage erweiterst oder defekte Module ersetzt. Lässt du aber ältere Teile lediglich reparieren und nicht austauschen, fällt Umsatzsteuer an.
Deine Mini-Photovoltaik-Anlage leistet weniger als 30 kWp. Deswegen musst du für verkauften Solarstrom keine Einkommensteuer zahlen. Seit 2023 ist für den Kauf eines Balkonkraftwerks auch keine Umsatzsteuer mehr zu zahlen.
Für den Betrieb eines Blockheizkraftwerks gilt keine Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbefreiung.

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Quelle: BMF (Bundesfinanzministerium)