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Unterhalt eines Kindes oder Ehegatten absetzen

So bringen dir die Unterhaltszahlungen einen Steuervorteil

Unterhalt ist eine Verpflichtung. Manchmal eine gesetzliche, manchmal eine moralische. Er wird an Kinder, aber auch an andere Verwandte oder den Ex-Partner gezahlt. Wenn es eine Verpflichtung gibt, gibt es dann einen Steuervorteil? Und kann man Unterhalt eines Kindes oder Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen?

Kurz & knapp

  • Zahlst du Unterhalt, kannst du davon steuerlich profitieren
  • Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: entweder ein Abzug als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgabe
  • Erhältst du Unterhalt von deinem Ex-Partner, musst du diesen möglicherweise versteuern
  • WISO Steuer hilft dir dabei, die Unterhaltszahlungen richtig anzugeben

Unterhalt von der Steuer absetzen

Unterhalt bedeutet, die Verantwortung dafür zu übernehmen, für den Lebensunterhalt einer anderen Person ganz oder teilweise aufzukommen. Diese Unterstützung erfolgt in der Regel durch Zahlungen, auch Alimente genannt.

Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt, zum Beispiel für deine Kinder, die beim anderen Elternteil leben, für den Ex-Partner oder für pflegebedürftige Eltern.

Wenn du zu Unterhaltszahlungen verpflichtet bist, hast du oft die Möglichkeit, diese in deiner Steuererklärung abzuziehen. So kannst du dir unter Umständen einen großen Steuervorteil sichern.

Für den steuerlichen Abzug kommt es darauf an, wem du Unterhalt zahlst: an deinen Ex-Partner, an dein Kind oder an andere Verwandte.

Ehegattenunterhalt: Unterstützung deines Ex-Partners

In einer intakten Ehe sind beide Partner einander zum Unterhalt verpflichtet. So ist zum Beispiel gewährleistet, dass ein Partner auch auf ein eigenes Gehalt verzichten kann, um sich um Haushalt oder Familie zu kümmern.

Doch was passiert, wenn die Ehe scheitert? Im glücklichen Fall stehen beide Partner finanziell auf eigenen Beinen. Doch das ist nicht immer der Fall. Ist dein Partner nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, kannst du zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein. Das nennt sich auch Ehegattenunterhalt.

Wann muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?

Nur durch die Trennung hast du nicht automatisch eine Unterhaltspflicht. Denn mit dem Ende der Ehe endet grundsätzlich auch die Verpflichtung beider Partner, finanziell füreinander einzustehen.

Der Staat geht davon aus, dass beide Partner auch außerhalb der Ehe eigenverantwortlich für ihren Lebensunterhalt sorgen. So wird beispielsweise erwartet, dass ein Ehepartner, der bisher nicht berufstätig war, eine Arbeit aufnimmt und ein eigenes Gehalt verdient.

Dies ist jedoch manchmal leichter gesagt als getan und oft sogar unmöglich. Deshalb gibt es Fälle, in denen auch nach Auflösung der Ehe ein Ex-Partner dem anderen finanziell unterhaltspflichtig bleibt.

Versorgung aus eigenen Mitteln nicht möglich

Ehegattenunterhalt muss gezahlt werden, wenn ein Partner nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dein Ex-Partner:

  • ein Kind nach der Geburt für mindestens 3 Jahre betreuen muss
  • wegen hohen Alters nicht mehr arbeiten kann
  • wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten kann
  • trotz aller Bemühungen keine Arbeit findet
  • sich in Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung befindet
  • aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht arbeiten kann

Achtung: Voraussetzung ist in allen Fällen, dass du den Unterhalt auch tatsächlich leisten kannst.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

In der Zeit zwischen Trennung und Scheidung leben die ehemaligen Ehepartner in der Regel bereits getrennt und müssen für ihren eigenen Haushalt aufkommen.

Deshalb kann auch schon vor der Scheidung eine Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt bestehen. Man spricht dann auch von Trennungsunterhalt für den Ehepartner, der auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist.

Entsprechend bezeichnet nachehelicher Unterhalt Zahlungen, wenn die Ehe geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde. Der nacheheliche Unterhalt muss nach dem Trennungsunterhalt gesondert beantragt werden.

Auch bei intakter Ehe kann es zu Unterhaltszahlungen von einem Ehepartner an den anderen kommen. Und zwar dann, wenn der andere Ehepartner im Ausland lebt.

In welcher Form wird Ehegattenunterhalt geleistet?

Bei Unterhaltsfragen stößt man häufig auf die Begriffe Bar- und Naturalunterhalt:

  • Barunterhalt: Unterhaltszahlungen in Form von Geldbeträgen
  • Naturalunterhalt: Zahlungen für Essen, Kleidung, Wohnung etc.

Du kannst sowohl Bar- als auch Naturalunterhalt leisten. Dafür zahlst du monatliche Geldbeträge an deinen bedürftigen Ex-Partner. Du hast aber auch die Möglichkeit, ihm zum Beispiel unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Diese wird dann mit der ortsüblichen Marktmiete auf die Unterhaltspflicht angerechnet.

Mögliche Unterhaltsleistungen

Weitere Möglichkeiten für dich, die Unterhaltspflicht zu erfüllen, ist zum Beispiel die Zahlung von

  • Lebensmitteln oder Kleidung
  • Unterkunft
  • Beiträgen zu Versicherungen (Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung)
  • Gebühren oder Kosten für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung
  • Krankheits- oder Krankenhauskosten

Nicht anerkannt werden

  • Verdienstausfall
  • Tilgung gemeinsam aufgenommener Schulden

Wonach richtet sich die Höhe des Ehegattenunterhalts?

Die Höhe des Unterhalts wird individuell berechnet. Er richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Geschiedenen.

Die Berechnung unterscheidet sich, je nachdem, ob ihr beide Einkünfte habt oder nur einer von euch:

  • Ein Erwerbstätiger: Ist nur einer von euch erwerbstätig, zahlt derjenige 45 Prozent seines unterhaltsrelevanten Einkommens und 50 Prozent der anrechenbaren sonstigen Einkünfte (zum Beispiel Mieteinnahmen) als Ehegattenunterhalt an den anderen.
  • Zwei Erwerbstätige: Seid ihr beide erwerbstätig, muss der Besserverdienende 45 Prozent der Differenz zwischen den beiden unterhaltsrelevanten Einkommen zahlen.

Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts wird das unterhaltsrelevante Einkommen benötigt. Das nach einigen Abschlägen ermittelte „bereinigte Nettoeinkommen” ist in der Regel niedriger als das Netto-Gehalt.

Grundlage für die Berechnung ist das Bruttoeinkommen beider Ehepartner. Bei Angestellten ist es das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen oder Freiberuflern das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre.

Davon abgezogen werden bestimmte Verpflichtungen wie Steuern, Sozialabgaben, Ausgaben für die Altersvorsorge und Unterhaltszahlungen für Kinder. Vom ermittelten unterhaltsrelevanten Einkommen wird dann ein Erwerbstätigenbonus von 10 Prozent abgezogen. Daraus ergibt sich das bereinigte Einkommen des Unterhaltsverpflichteten.

Berechnung des Unterhalts

Zusätzlich steht dem unterhaltspflichtigen Ehepartner ein Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.450 Euro zu, wenn er erwerbstätig ist.

Beispiel: Du und dein Ex-Partner lassen sich scheiden. Ihr habt einen gemeinsamen achtjährigen Sohn, der bei deinem Ex-Partner lebt. Das Kindergeld in Höhe von monatlich 250 Euro überweist die Familienkasse an ihn. Dein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen beträgt 4.300 Euro, dein Ex-Partner hat kein eigenes Einkommen.

BezeichnungVorzeichenBetrag
Unterhaltsrelevantes Einkommen4.300 €
Monatlicher Kindesunterhalt (lt. Düsseldorfer Tabelle)-750 €
Zwischenergebnis3.550 €
Erwerbstätigenbonus (10 % des Zwischenergebnisses)-355 €
Bereinigtes Nettoeinkommen3.195 €
Ehegattenunterhalt (50 % des Nettoeinkommens)1.597,50 €
Reduktion aufgrund des Selbstbehalts (1.600 €)-2,50 €
Ergebnis1.595 €

Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen

Du bist unterhaltspflichtig? Dann kannst du die vereinbarten Beträge in der Steuererklärung angeben. Dafür gibt es diese Möglichkeiten:

  • Du setzt sie als außergewöhnliche Belastungen ab oder
  • Du entscheidest dich gemeinsam mit deinem Ex-Partner für das Realsplitting

Die Wahl kann jeweils nur für ein ganzes Kalenderjahr getroffen werden. Ein Wechsel im laufenden Jahr ist also nicht möglich.

Experten Tipp

Gemeinsame Steuererklärung nach der Trennung?

Der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen ist bereits ab dem Trennungsjahr möglich. Gleichzeitig kannst du mit deinem Ex-Partner dann ein letztes Mal vom Splittingtarif profitieren. Solltet ihr wieder zusammenziehen, beendet ihr die Trennung. Dann könnt ihr wieder von der Zusammenveranlagung profitieren. Dabei gilt: Je unterschiedlicher die Einkommen, desto höher der Steuervorteil.

Erste Möglichkeit: Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung

Grundsätzlich gelten Unterhaltszahlungen an den Ehepartner als Kosten der privaten Lebensführung. Damit haben sie mit der Steuer erstmal nichts zu tun. Eine Ausnahme gilt jedoch für außergewöhnliche Belastungen.

Diese Voraussetzungen gelten

Damit du den Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kannst, musst du eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber deinem Ex-Partner haben. Das wird beim Ehegattenunterhalt grundsätzlich angenommen. Die Angaben gehören in die Anlage Unterhalt deiner Steuererklärung.

Bist du deiner Unterhaltspflicht nachgekommen, kannst du im Jahr 2025 Unterhaltsleistungen bis zu 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro) pro Jahr absetzen. Der Höchstbetrag entspricht immer dem Grundfreibetrag.

Dein Ex-Partner muss die Einnahmen nicht versteuern und auch keine Einwilligung geben, dass du die Zahlungen absetzen kannst. Deswegen wird diese Option in der Praxis häufig genutzt.

Zweite Möglichkeit: Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe

Du kannst die Unterhaltskosten bis zu 13.805 Euro aber auch als Sonderausgaben absetzen (auch Realsplitting genannt). Diese Möglichkeit ist für dich als Unterhaltszahler oft steuerlich günstiger.

Liegen deine Zahlungen über dem Höchstbetrag, kannst du den Rest nicht als außergewöhnliche Belastung angeben. Du kannst den Unterhalt entweder als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung abziehen. Du musst dich für eine dieser zwei Möglichkeiten entscheiden.

Für den Sonderausgabenabzug füllst du die Anlage U der Steuererklärung aus.

Zustimmung deines Ex-Partners erforderlich

Beim Realsplitting muss dein Ex-Partner zustimmen. Denn er muss die Einkünfte versteuern, während du einen Steuervorteil hast. Warum sollte er also mitspielen?

Zusätzlich zu den Unterhaltsleistungen musst du auch den steuerlichen Nachteil für deinen Ex-Partner ausgleichen. Du übernimmst die Steuer, die dein Ex-Partner wegen des Unterhalts zahlen muss. Es lohnt sich für dich also nur dann, wenn dein steuerlicher Vorteil mit dem Sonderausgabenabzug größer ist.

Alternativ könnt ihr euch darauf einigen, den Betrag, den du als Sonderausgabe einträgst, auf einen geringeren Betrag zu begrenzen. Auf diese Weise muss dein Ex-Partner nicht den gesamten Unterhalt versteuern.

Wichtig: Ihr müsst euch auf einen einheitlichen Betrag einigen, der dann in beiden Steuererklärungen einzutragen ist.

Steuervorteil bereits im laufenden Jahr möglich

Statt auf die Steuererklärung zu warten, kannst du den Unterhaltsbetrag bereits im laufenden Jahr durch das Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen lassen und so monatlich mehr Netto-Gehalt bekommen. Dazu gibst du einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ab.

Ehegattenunterhalt in die Steuererklärung eintragen

Um von deinen geleisteten Unterhaltszahlungen zu profitieren, musst du diese in deiner Steuererklärung eintragen. Denn nur so kannst du die Ausgaben von der Steuer absetzen.

Entscheidest du dich für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen, füllst du den Bereich Allgemeine Ausgaben > Unterhalt an bedürftige Personen aus. Liegt dir eine Zustimmung deines Ex-Partners vor, dann ist ein Sonderausgabenabzug möglich. Dann füllst du den Bereich Allgemeine Ausgaben > Ehegatten-Unterhalt und Ausgleich aus. Alle Angaben werden dann von WISO Steuer automatisch in die richtigen Zeilen des Formulars übertragen.

Falls der Bereich nicht angezeigt wird, kannst du ihn über die Schaltfläche Weitere Themen einblenden.

Unterhalt eines Kindes oder Verwandten: Das gilt für die Steuer

Nicht alle Unterhaltszahlungen an Verwandte führen zu einem Steuervorteil. Das Finanzamt macht Vorgaben, für wen die Unterhaltszahlungen bestimmt sein müssen. Und zwar sind das Angehörige der „geraden Linie“. Gemeint sind beispielsweise deine Großeltern, Eltern, Kinder oder Enkel.

Der Abzug des Kindesunterhalt ist nicht möglich, solange es Kindergeld oder Kinderfreibetrag gibt.

Wenn dieser Anspruch wegfällt, kannst du deine Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen. Und zwar als außergewöhnliche Belastungen. Dabei gilt ein Höchstbetrag, der sich am Grundfreibetrag orientiert. So werden dir in 2025 bis zu 12.096 Euro ( 2024: 11.784 Euro) angerechnet.

Das Besondere bei den Unterhaltszahlungen: Die zumutbare Belastung, die beim Thema außergewöhnliche Belastungen aufkommt, bleibt beim Unterhalt außen vor.

Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommen dazu

Zusätzlich zu den 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro)  kannst du auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung absetzen, wenn du die Kosten für deinen Angehörigen übernommen hast. Dabei spielt es keine Rolle, ob du die Beiträge an deinen Angehörigen oder direkt an die Versicherung zahlst.

Vorsicht: Höchstbetrag kann gekürzt werden

Der Höchstbetrag von 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro)  kann gekürzt werden. Dies gilt in folgenden Fällen:

1. Die Unterhaltszahlungen erfolgen nicht das ganze Jahr über

Die 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro) beziehen sich auf das ganze Jahr. Es gilt das sogenannte Monatsprinzip. Das bedeutet: Für jeden Monat, in dem du keinen Unterhalt gezahlt hast, muss der Höchstbetrag um 1/12 gekürzt werden. Das sind 1.008 Euro pro Monat (2024: 982 Euro).

2. Voraussetzungen werden nicht das ganze Jahr erfüllt

Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Unterhaltszahlungen durch das Finanzamt nicht erfüllt sind. Für die entsprechenden Monate sind jeweils 1.008 Euro (2024: 982 Euro) vom Höchstbetrag abzuziehen.

Beispiel Familie

Beispiel: Monatsprinzip

Du zahlst im Jahr 2024 Unterhalt für deine erwachsene Tochter. Von Januar bis März hat sie noch Anspruch auf Kindergeld. Ab April jedoch nicht mehr.

3 x 1.008 Euro = 3.024 Euro

11.874 Euro – 3.024 Euro = 8.850 Euro

Ergebnis: In deiner Steuererklärung werden bis zu 8.850 Euro an Unterhaltszahlungen für deine Tochter berücksichtigt.

3. Dein Angehöriger hat eigenes Einkommen

Unterhaltszahlungen sind für Bedürftige gedacht. Wer selbst Geld verdient, kann auch für sich selbst sorgen. Zumindest teilweise. Deshalb wird das Einkommen deines Kindes oder anderen Angehörigen bei deiner Steuererklärung auf den Unterhalt angerechnet.

Anrechnungsfreibetrag

Der Anrechnungsfreibetrag ist der Teil des Einkommens deines Kindes oder anderen Angehörigen, der nicht auf den Unterhalt angerechnet wird. Er beträgt 624 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, wird von deinem Selbstbehalt abgezogen.

Beispiel Familie

Beispiel: Anrechnungsfreibetrag

Du unterstützt dein Kind 2024 mit Unterhalt. Es hat weitere Einkünfte von 7.000 Euro.

7.000 Euro – 624 Euro = 6.376 Euro

11.784 Euro – 6.376 Euro = 5.408 Euro

Ergebnis: Dir werden maximal 5.408 Euro der Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung angerechnet.

Kostenpauschale für steuerfreie Einkünfte

Erhält dein Kind steuerfreie Einkünfte, zum Beispiel Arbeitslosengeld, werden 180 Euro von diesen Einnahmen abgezogen. Dieser Betrag wird auch Kostenpauschale genannt.

4. Unterhalt auch von anderen Personen

Der Höchstbetrag wird nicht mehrfach berücksichtigt. Das heißt: Wenn sich andere Personen an den Unterhaltszahlungen für dein Kind beteiligen, müsst ihr euch den Höchstbetrag gleichmäßig teilen.

Beispiel Familie

Beispiel: Höchstbetrag aufteilen

Du und dein Ex-Partner unterstützt euer Kind mit Unterhaltszahlungen.

11.784 Euro ÷ 2 = 5.892 Euro

Ergebnis: Ihr beide könnt jeweils bis zu 5.892 Euro Unterhalt absetzen.

Welche Voraussetzungen muss mein Angehöriger erfüllen?

Person bedürftig sein. Diese 4 Bedingungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Du erhältst für diese Person kein Kindergeld, keinen Kinderfreibetrag oder andere Zuschüsse
  • Du bist für diese Person nach deutschem Recht unterhaltspflichtig
  • Du darfst mit dieser Person nicht zusammen zur Steuer veranlagt werden
  • Das Vermögen dieser Person beträgt nicht mehr als 15.500 Euro

Unterhalt an Kinder

Zahlungen für den Kindesunterhalt kannst du normalerweise nicht von der Steuer absetzen. Der Grund dafür ist, dass du und dein Ex-Partner in der Regel Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag habt. Würde der Kindesunterhalt zusätzlich steuerlich berücksichtigt, käme es zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung.

Wenn du Kindesunterhalt zahlst, ist das vergleichbar mit Ausgaben für Kleidung oder Verpflegung deines Kindes. Auch diese Kosten sind steuerlich nicht absetzbar. Es ist deine Pflicht, für den angemessenen Unterhalt deines Kindes zu sorgen.

Umgekehrt musst du keine Steuern zahlen, wenn du Unterhaltszahlungen für dein Kind erhältst.

Steuern sparen mit Unterhalt an volljährige Kinder

Es gibt aber einen Ausnahmefall: Wenn dein Kind volljährig ist und du kein Kindergeld mehr bekommst, kannst du den Unterhalt in der Steuererklärung eintragen und damit von der Steuer absetzen. Das ist in der Regel der Fall, wenn:

  • dein Kind volljährig ist und keine Ausbildung macht (schulisch oder beruflich)
  • dein Kind bereits eine (Berufs-)Ausbildung absolviert hat
  • dein Kind, das noch in der Ausbildung ist, über 25 Jahre alt ist

Zudem darf das Vermögen deines Kindes höchstens 15.500 Euro betragen.

Unterhalt eines Kindes oder anderen Angehörigen in die Steuererklärung eintragen

Unterhaltszahlungen an dein Kind oder anderen Verwandten trägst du im Bereich Allgemeine Ausgaben > Unterhalt an bedürftige Personen ein. Gegebenenfalls klickst du zuerst auf Thema hinzufügen.

Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland: Das ist wichtig

Du unterstützt einen Verwandten im Ausland mit Unterhaltszahlungen? Hier gibt es ein paar Besonderheiten zu beachten:

Höchstbetrag der absetzbaren Unterhaltszahlungen ist vom Land abhängig

Der Höchstbetrag kann gekürzt werden. Das hängt davon ab, wie hoch die Lebenshaltungskosten in dem jeweiligen Land sind.

Mit Hilfe der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) kannst du herausfinden, wie hoch der Höchstbetrag ist, den du von der Steuer absetzen kannst. Beispiel: Das Heimatland deines Verwandten fällt in die Ländergruppe 3, dann musst du den Höchstbetrag halbieren.

Halte Nachweise für deine Zahlungen bereit

Da es für das Finanzamt sehr schwierig ist, aus dem Ausland Informationen über den Unterhalt deines Angehörigen zu erhalten, musst du die Unterhaltsbedürftigkeit und die geleisteten Zahlungen durch Belege nachweisen. Dazu gehören:

Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit

Das BMF stellt hierfür zweisprachige Unterhaltserklärungen zur Verfügung.

Nachweis der Unterhaltszahlungen

Den Nachweis erbringst du grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege. Für das Finanzamt muss erkennbar sein, dass dein ausländischer Familienangehöriger der Zahlungsempfänger ist. Bei Barzahlungen gibt es zusätzliche Anforderungen:

  • Beleg deiner Bank über die Geldabhebung
  • Bestätigung des Empfängers
  • Zwischen der Abhebung und der Übergabe des Geldes an deinen Verwandten dürfen nicht mehr als 2 Wochen liegen.
  • Nachweise über die Reise ins Ausland (zum Beispiel Visum, Grenzübertrittsbescheinigung, Fahrkarten, Tankquittungen, Flugtickets)
Wie muss die Empfängerbestätigung aussehen?

Die Empfängerbestätigung muss für jede Geldüberweisung ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Bestätigungen werden nicht anerkannt. Das bedeutet, dass das Ausstellungsdatum des Dokuments mit dem Datum der Geldübergabe übereinstimmen muss.

Diese Angaben musst du in die Empfängerbestätigung eintragen:

  • deinen Namen und Anschrift
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Ort und Datum der Ausstellung der Empfängerbestätigung
  • die Unterschrift deines Angehörigen
  • Uhrzeit der Geldübergabe

Freiwillige Unterhaltszahlungen sind nicht abzugsfähig

Nicht für alle Unterhaltszahlungen gibt es einen Steuervorteil. Bist du gesetzlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, kannst du diesen auch nicht steuerlich berücksichtigen.

Zahlst du zum Beispiel freiwillig Unterhalt an Angehörige, die in Deutschland nur geduldet und nicht unterhaltsberechtigt sind, kannst du diese Beträge nicht von der Steuer absetzen.

Das Gleiche gilt, wenn du dich gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung zur Zahlung verpflichtet hast.

FAQ: Unterhalt und Steuern

Kindesunterhalt kannst du steuerlich absetzen und zwar als außergewöhnliche Belastung. Das ist aber nur möglich, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind bei dir lebt.
Wenn du nach einer Scheidung Unterhalt an deinen Ex-Partner zahlst, kannst du das von der Steuer absetzen. Hier gibt es 2 Möglichkeiten: Entweder als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung.
Unterhalt für deinen Ex-Partner: Der Höchstbetrag beträgt 11.874 Euro im Jahr 2024 im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen, beim Realsplitting sind höchstens 13.805 Euro absetzbar.

Unterhalt an bedürftige Personen (Kinder und andere Verwandte): Du kannst im Jahr 2024 höchstens 11,784 Euro als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Beim Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht, aber beim Realsplitting schon. Der Ehegattenunterhalt wird dem Empfänger als Einkommen angerechnet. Dieser Unterhalt muss vom Empfänger als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden.
Wo du deine Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung einträgst, hängt von der Art des Unterhalts ab:

  • Unterhaltszahlungen für dein Kind, einen Verwandten oder deinen Ex-Partner trägst du in der Anlage Unterhalt ein
  • Den Abzug von Unterhaltszahlungen an deinen Ex-Partner als Sonderausgaben beantragst du mit der Anlage U (Realsplitting)
  • Hast du hingegen Unterhaltszahlungen erhalten, trägst du diese Einnahmen in der Anlage SO in der Zeile Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Unterhaltszahler als Sonderausgaben abgezogen wurden ein

Klingt kompliziert? Keine Sorge, WISO Steuer zeigt dir Schritt für Schritt, wie du alles in die Steuererklärung einträgst. Außerdem wird vieles automatisch ausgefüllt, das spart dir richtig Zeit.

Grundsätzlich kannst du  Unterhaltszahlungen an Ex-Partner, Kinder und andere Verwandte von der Steuer absetzen – entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben. Maximal 11.784 Euro kannst du so in der Steuererklärung 2024 als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehen.
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