Was sind Versorgungsbezüge?

Und was heißt das für die Steuer?

Haben Versorgungsbezüge etwas mit Rente und Pension zu tun? Ja. Denn das sind zwei Vertreter der Gruppe der Versorgungsbezüge. Doch was bedeutet das? Und was gilt steuerlich? Alles Wichtige zeigen wir in diesem Beitrag.

Kurz & knapp

  • Versorgungsbezüge sind rentenähnliche Einkünfte
  • Abhängig von der Art, gibt es 2 verschiedene Pauschbeträge
  • Du bekommst einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag

Was sind Versorgungsbezüge?

Zu den Versorgungsbezügen gehören alle rentenähnlichen Einnahmen, die du:

  • durch ein früheres Angestellten- oder Beamtenverhältnis bekommst, weil du eine gewisse Altersgrenze erreicht hast
  • aufgrund eingeschränkter Erwerbsfähigkeit bekommst
  • durch einen verstorbenen Angehörigen (etwa der Lebenspartner) bekommst (Hinterbliebenenversorgung)
  • nicht von der Deutschen Rentenversicherung erhältst

Zu den Versorgungsbezügen zählen unter anderem Betriebsrenten und Pensionen. Eine detaillierte Auflistung, was zu Versorgungsbezügen gehört, findest du in § 229 SGB V.

Kommt es auf das Alter an?

Grundsätzlich musst du für die Zahlung keine gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. So eine Grenze gilt nur bei Betriebsrenten bzw. -pensionen. Denn: Der Versorgungsfreibetrag für Betriebsrenten wird nur gewährt, wenn du das 63. Lebensjahr vollendet hast.

Da es für solche Bezüge in jüngeren Jahren keinen Versorgungsfreibetrag gibt, berücksichtigt das Finanzamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten). Der Unterschied: Für mit dem Versorgungsfreibetrag begünstigte Versorgungsbezüge gibt es nur eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro.

Muss ich auf Versorgungsbezüge Steuern zahlen?

Auch wenn die Antwort viele enttäuschen mag – diese Bezüge sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Denn dabei handelt es sich um Leistungen deines früheren Arbeitgebers. Wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, hängt von deinem individuellen Steuersatz ab. Mit WISO Steuer kannst du kostenlos ausrechnen, wie viele Steuern du zahlen und wie viel Geld du dir vom Finanzamt zurückholen kannst.

Versorgungsbezüge wie etwa Pensionszahlungen werden in der Steuererklärung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben. Die betriebliche Altersvorsorge gehört hingegen zu den sonstigen Einkünften.

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Versorgungsfreibetrag

Die Höhe des Versorgungsfreibetrags hängt davon ab, ab wann du erstmals Versorgungsbezüge erhalten hast. Dabei handelt es sich um einen prozentualen Anteil deiner Versorgungsbezüge (brutto).

Ähnlich wie beim Altersentlastungsbetrag sinkt auch die Höhe des Versorgungsfreibetrags – bis er im Jahr 2058 schließlich bei 0 Euro liegt. Das bedeutet, dass es für diejenigen, die 2058 erstmals Versorgungsbezüge erhalten würden, keinen Freibetrag mehr gibt.

Jahr des VersorgungsbeginnsVersorgungsfreibetragHöchstbetragZuschlag
Bis 200540,0 %3.000 €900 €
200638,4 %2.880 €864 €
200736,8 %2.760 €828 €
............
202115,2 %1.140 €342 €
202214,4 %1.080 €324 €
202314,0 %1.050 €315 €
202413,6 %1.020 €306 €
............
20560,8 %60 €18 €
20570,4 %30 €9 €
20580,0 %0 €0 €

Was ist der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag?

Seit dem Jahr 2005 wird bei Versorgungsbezügen nicht mehr der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2024: 1.230 Euro), sondern nur noch die Werbungskosten-Pauschale von 102 Euro abgezogen. Um das auszugleichen, wurde der steuerfreie Zuschlag eingeführt. Das ist ein festgelegter Betrag deiner Versorgungsbezüge (siehe Tabelle), der steuerfrei bleibt.

Dabei verhält es sich ähnlich, wie mit dem Versorgungsfreibetrag: Die Höhe hängt davon ab, seit wann du Versorgungsbezüge erhältst. Zudem reduziert sich auch der Zuschlag stetig, sodass es ihn für alle, die ab 2058 die Bezüge erhalten, nicht mehr geben wird.

Versorgungsbezüge in der Steuererklärung eintragen

Gib deine Versorgungsbezüge ganz einfach mit WISO Steuer an. Wähle unter Themen hinzufügen > Weitere Einkunftsarten einfach aus, um welche Art der Versorgungsbezüge es sich handelt. Dann nur noch Daten eingeben – WISO Steuer setzt jede Eingabe an die richtige Stelle deiner Steuererklärung. Zum Schluss nur noch papierlos versenden – fertig.

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Quelle: § 19 EStG (Einkommensteuergesetz)