Eine Kinderbetreuung ist oft nicht nur schwer zu kriegen, sondern auch sehr kostspielig. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem Kindergartenzuschuss, ist das natürlich ein schönes Extra für die Eltern. Manche können dadurch nach der Elternzeit schneller an ihren Arbeitsplatz zurück. Was gilt aber für die Steuer?
Schnelleinstieg
Kurz & knapp
- Kindergartenzuschüsse sind grundsätzlich steuerfrei
- Unter Umständen können aber doch Steuern anfallen
- Den Zuschuss musst du nicht in der Steuererklärung eintragen
- Kindergartenzuschuss: vorsicht bei der Umwandlung!
Kindergartenzuschuss – muss ich Steuern zahlen?
Zahlt der Chef einen Zuschuss zum Kindergarten, kannst du dich doppelt freuen – denn der Bonus bleibt steuerfrei! Wichtig dafür ist aber, dass du den Zuschuss zusätzlich zu deinem normalen Lohn bekommst.
Wer zahlt die Kinderbetreuung?
Gibt es einen Höchstbetrag für den steuerfreien Kindergartenzuschuss?
Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle, wie hoch dein Kindergartenzuschuss ist. Das Finanzamt gibt hier keine fixen Höchstbeträge vor. Aber: Der Zuschuss darf deine tatsächlichen Kinderbetreuungskosten nicht übersteigen. Bekommst du mehr als du zahlst, werden doch Steuern fällig.
Übrigens: Es ist auch egal, ob der Zuschuss mit dem Gehalt an dich ausgezahlt oder direkt an die Einrichtung überwiesen wird.
Welche Betreuungseinrichtung darf ich wählen?
Kindergarten, Krippe, Tagesmutter, Wochenmutter, Ganztagespflege … Die Auswahl ist – zumindest in der Theorie – relativ groß. Bei der Wahl musst du aber keine Rücksicht auf das Finanzamt nehmen, den steuerfreien Zuschuss gibt es für jeder dieser Einrichtungen.
Wichtig ist nur, dass die Einrichtung sowohl für die Betreuung als auch die Unterbringung von Kindern geeignet ist. Dazu gehört auch die Unterkunft und Verpflegung während der Betreuungszeit.
Kindergartenzuschuss – wann wird er steuerpflichtig?
Auch wenn der Kindergartenzuschuss grundsätzlich steuerfrei ist – unter Umständen können doch noch Steuern anfallen. Möchtest du das verhindern, solltest du auf Folgendes achten:
Vorsicht bei Gehaltsumwandlung
Bei der Gehaltsumwandlung wird der ursprüngliche Lohn um einen bestimmten Betrag reduziert. Dieser Betrag wird dann – zum Beispiel als Kindergartenzuschuss – ausgezahlt.
Beispiel: Gehaltsumwandlung
Stefanie bekommt einen monatlichen Lohn von 2.000 Euro. Sie vereinbart mit ihrem Chef, dass er ihr ab dem nächsten Monat nur noch einen Lohn von 1.900 Euro auszahlt. Dafür erhält sich ab dem Monat einen Kindergartenzuschuss von 100 Euro.
Die Folge: Auf diese Weise wird der Zuschuss steuerpflichtig. Denn er ist nicht zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn gezahlt worden.
Aber auch hier können in manchen Fällen doch noch Steuern vermieden werden. Nämlich dann, wenn nicht das monatliche Gehalt umgewandelt wird, sondern freiwillige Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie das Weihnachtsgeld.
Diese Leistungen sind nicht steuerfrei
Nicht nur die Umwandlung kann dich den Steuervorteil kosten. Auch die Leistung, für die der Zuschuss gezahlt wird, ist wichtig. Denn wird durch den Zuschuss nicht nur die Betreuung, sondern auch Unterricht für das Kind bezahlt, fallen doch Steuern an.
Darüber hinaus gilt grundsätzlich, dass Betreuungszuschüsse nur steuerfrei sind, wenn das betreute Kind noch nicht schulpflichtig ist.
Muss ich den Kindergartenzuschuss in der Steuererklärung eintragen?
Den Kindergartenzuschuss musst du nicht in der Steuererklärung eintragen. Hast du aber höher Betreuungskosten, als dein Arbeitgeber bezuschusst? Dann trägst du die Differenz als Kinderbetreuungskosten in deine Steuererklärung – und sparst am Ende sogar noch mehr Steuern! Wie genau das geht, erfährst du hier:
FAQ: Kindergartenzuschuss
Muss ich den Kindergartenzuschuss versteuern?
Wo trage ich den Kindergartenzuschuss in der Steuererklärung ein?
Kann ich den Kindergartenbeitrag von der Steuer absetzen?
Können beide Elternteile einen Kindergartenzuschuss erhalten?
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