Vorteil für (ehemalige) Studenten: Man kann das Studium von der Steuer absetzen. Wie viel Geld es vom Finanzamt zurückgibt, richtet sich danach, ob es ein Erst- oder ein Zweitstudium ist. Wir zeigen, wie sich Studienkosten in eine Erstattung verwandeln.
Schnelleinstieg
Kurz & knapp
- Du kannst alle Kosten rund um dein Studium von der Steuer absetzen
- Hast du noch keinen Abschluss, gilt ein Höchstbetrag von 6.000 Euro
- Bei einem Zweitstudium wird dir jeder Euro angerechnet
- WISO Steuer unterstützt dich mit wertvollen Tipps bei der ersten Steuererklärung, damit du das Maximum rausholst
Studium von der Steuer absetzen: So geht’s
Wie du die Studienkosten absetzen kannst, hängt davon ab, ob es sich um dein Erst- oder Zweitstudium handelt:
- Erststudium: Möglich ist der Abzug als Sonderausgaben mit bis zu 6.000 Euro
- Zweitstudium: Du kannst Kosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzen
Wichtig ist, dass du die Kosten selbst gezahlt hast. Wurden dir Beiträge im Rahmen einer staatlichen Förderung erstattet, können diese nicht mehr angegeben werden. Eine Finanzspritze von den Eltern hingegen musst du nicht abziehen.
Welche Studienkosten kann ich absetzen?
Grundsätzlich kannst du sowohl beim Erst- als auch beim Zweitstudium alle Kosten angeben, die du für das Studium hattest:
1. Semesterbeiträge und Studiengebühren
2. Fahrtkosten und Semesterticket
Bist du mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs? Wenn deine Kosten für Fahrkarten beziehungsweise Semesterticket höher waren, als die errechnete Kilometerpauschale, kannst du die tatsächlichen Kosten ansetzen.
3. Schreibtisch und Regale
4. Laptop oder Computer
5. Arbeitszimmer
Ob das bei dir infrage kommt, hängt davon ab, wo sich der Mittelpunkt deiner gesamten (beruflichen) Tätigkeit befindet.
Falls du kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hast, kannst du für die Homeoffice-Pauschale nutzen.
6. Fachbücher, Kopien und Co.
7. Studienreisen und Exkursionen
8. Zweitwohnung
9. Zinsen fürs BAföG
Zuschüsse verrechnen
Gibt es rückzahlfreie Zuschüsse, zum Beispiel für Arbeitsmittel oder Fahrtkosten, muss der entsprechende Betrag von den Ausbildungskosten abgezogen werden!
Aber: Gibt es Geldgeschenke zur Finanzierung der Ausbildung, werden diese Mittel nicht auf die abziehbaren Ausbildungskosten angerechnet und du musst sie nicht in der Steuererklärung angeben.
Was gilt als Erststudium?
Um ein Erststudium handelt es sich, wenn du vor dem Studium noch keine Berufsausbildung und noch keinen Abschluss erlangt hast. Egal, wie oft du den Studiengang wechselst.
Selbst, wenn du dein Abitur an einem berufsbildenden Gymnasium erworben haben, zählt jeder darauffolgende Studiengang als Erststudium. Bei Studiengängen, wie zum Beispiel dem Jurastudium, gilt der Studiumabschnitt bis zum ersten Staatsexamen als Erststudium.
Erststudium bei den Sonderausgaben absetzen
Kosten für dein Erststudium darfst du also nur als Sonderausgaben berücksichtigen. Es gibt einen jährlichen Maximalbetrag in Höhe von 6.000 Euro. Dadurch gehen vermutlich einige Kosten ganz unter.
Werden Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt, ergibt sich daraus nur in seltenen Fällen eine Erstattung. Voraussetzung wäre, dass du während des Studiums schon Steuern gezahlt hast. Und zwar so viel, dass nach Abzug des Grundfreibetrags und eventueller anderer Ausgaben noch eine Steuerlast übrig bleibt. Erst dann könnten die Studienkosten die Steuer zurück aufs Konto holen.
Ausnahme: Duales Studium
Was ist ein Zweitstudium?
Ein Zweitstudium beziehungsweise weiteres Studium setzt den Abschluss eines früheren Studiums voraus. Ein Zweitstudium muss also nicht zwingend ein Master-Studiengang sein. Hast du zum Beispiel bereits einen Bachelor-Abschluss an einer Hochschule erlangt und entscheidest dich dafür, einen weiteren Bachelorstudiengang zu belegen, so zählt dieser als Zweitstudium.
Dasselbe gilt, wenn du 2 Studiengänge parallel studierst und einen früher abschließt als den anderen. Für den Zeitraum, ab dem du den ersten abgeschlossen hast, gilt der zweite Studiengang als Zweitstudium. Auch Zusatz-, Aufbau- oder Ergänzungsstudiengänge, eine Promotion oder MBA-Studium sind als weiteres Studium zu werten. Wurdest du durch einen Abschluss (zum Beispiel erstes Staatsexamen bei Jurastudenten) qualifiziert, ein Referendariat zu beginnen, so zählt das Referendariat als Zweitstudium.
Zweitstudium als Werbungskosten absetzen
Kosten für ein Zweistudium gelten als beruflich veranlasst, da du dadurch meistens eine konkrete berufliche Laufbahn erreichen willst. Deswegen kannst du die Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen und so Geld zurückbekommen. Am Ende des Jahres winkt dadurch eine Erstattung, wenn du bereits Steuern gezahlt hast.
Aber auch ohne laufende Einnahmen, sind die Kosten nicht vergebens: Entsteht beim Abzug der Werbungskosten ein Verlust, so kann dieser in folgende Steuererklärungen mitgenommen werden. Ein solcher Verlustvortrag wird mit künftigen Einnahmen verrechnet und beschert dir eine Erstattung in der Zukunft.
Erst Ausbildung, dann Studium – was gilt?
Du hast erst eine Ausbildung gemacht und dann studiert? Kein Problem! Eine abgeschlossene Erstausbildung zählt genauso wie ein abgeschlossenes Erststudium.
Die Kosten werden wie Ausgaben für ein Zweitstudium behandelt. Du kannst sie als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Um eine Erstausbildung handelt es sich bei Vollzeit-Ausbildungen mit einer Mindestdauer von 12 Monaten. Am Ende der Ausbildung muss ein Abschluss erworben worden sein.
Früher: Nur das Zweitstudium zählt bei der Steuer
Laut Gesetz konntest du bisher nur Kosten für ein Zweitstudium (zum Beispiel für einen Master-Studiengang) als Werbungskosten abziehen. Dagegen hatten allerdings mehrere Steuerpflichtige geklagt. Die aktuelle Rechtslage sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da Studenten von Erststudiengängen klar benachteiligt würden. Die Klagen gelangten dann bis zum Bundesverfassungsgericht, das letztendlich eine Entscheidung im jahrelang schwelenden Rechtsstreit treffen musste.
Im November 2019 fiel das Urteil beim Bundesverfassungsgericht und führte zu großer Enttäuschung unter Studenten: Dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzung für den Ansatz als Werbungskosten eine berufliche Veranlassung ist. Bei Erststudiengängen seien die Kosten eher der privaten Lebensführung zuzuordnen, da im Erststudium mehr allgemeine Kompetenzen vermittelt würden. Es sei darüber hinaus eher prägend für die Persönlichkeitsentwicklung des Studenten, als für dessen spätere Karriere. Damit wäre die Behandlung als Sonderausgaben – und damit die Unmöglichkeit eines Verlustvortrags – gerechtfertigt.
Fernstudium – diese Regeln gelten bei der Steuer
Das Fernstudium verhält sich aus steuerlicher Sicht wie ein gewöhnliches Studium. Das bedeutet, dass du alle oben genannten Kosten auch auch bei deinem Fernstudium ansetzen kannst – je nachdem, ob es dein Erst- oder Zweitstudium ist.
Einziger Unterschied: Die Hochschule ist nicht die erste Tätigkeitsstätte. Das heißt, dass besonders Reisekosten für Fahrten, Übernachtung und Verpflegung hier wichtig werden. Denn hier genießt du die Vorteile einer Dienstreise.
Wie kann ich einen Verlustvortrag machen?
Den Verlustvortrag beantragst du über die Steuererklärung. Du trägst einfach deine Studienkosten ein. Das geht bis zu 7 Jahre rückwirkend. Wenn du bisher keine Steuererklärung eingereicht hast, kannst du die Jahre 2017 bis 2023 nachholen.
Ohne Verlustfeststellung ist deine Chance auf eine Steuererstattung dennoch nicht vertan: Du kannst die Abgabe für die letzten 4 Jahre machen.
Weitere Infos findest du unter: Steuererklärung für Studenten
Hol dir dein Geld zurück
Ganz einfach mit WISO Steuer.