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Sparer-Pauschbetrag: Bis zu 1.000 Euro sparen

Freistellungsauftrag für deine Kapitalerträge einreichen

Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge bis 1.000 Euro im Jahr sind steuerfrei. Wie man vom Sparer-Pauschbetrag profitiert, erklären wir hier. Außerdem: Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung und zu viel bezahlte Abgeltungssteuer zurückzuholen.

Kurz & knapp

  • Mit dem Sparer-Pauschbetrag bleiben Kapitalerträge bis 1.000 Euro im Jahr steuerfrei
  • Wenn du deiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilst, behält sie keine Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden & Co. ein
  • Den Sparer-Pauschbetrag kannst du nachträglich über die Steuererklärung in Anspruch nehmen
  • Eltern können für jedes ihrer Kinder einen Sparer-Pauschbetrag nutzen

Video: Sparer-Pauschbetrag erklärt

Mit dem Sparer-Pauschbetrag zahlst du weniger Steuern auf deine Kapitalerträge. Wie WISO Steuer dir dabei hilft, zeigen wir in diesem Video.

Sparer-Pauschbetrag seit 2023 erhöht

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Steuerfreibetrag, mit dem deine Kapitaleinkünfte bis zu 1.000 Euro steuerfrei bleiben. Er hat den Sparerfreibetrag, der bis 2008 galt, abgelöst.

Viele sprechen heute noch vom Sparerfreibetrag, obwohl dieser etwas anders funktionierte. Er lag bei 750 Euro. Dazu kam noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro. Wer höhere Werbungskosten (zum Beispiel für Depotgebühren, Kreditzinsen etc.) nachweisen konnte, durfte diese in voller Höhe absetzen.

Mit dem Sparer-Pauschbetrag ist das aber seit 2009 nicht mehr möglich. Damit sind die gesamten Kosten abgegolten. Das heißt: Werbungskosten für deine Kapitaleinkünfte kannst du nicht noch zusätzlich absetzen. Sie sind im Pauschbetrag bereits mit enthalten.

Für Verheiratete, die sich zusammen veranlagen lassen, verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag auf 2.000 Euro. Das gilt unabhängig davon, wer die Kapitalerträge erzielt. Von 2009 bis 2022 betrug der Sparer-Pauschbetrag 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro für Ehepaare.

Liegen die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag, musst du nur auf den übersteigenden Betrag Abgeltungssteuer zahlen. Das sind 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die pauschale Steuer behält die Bank ein und führt sie an das Finanzamt ab. Damit musst du sie nicht mehr in der Steuererklärung eintragen.

Steuervorteil für deine Kapitalerträge

Der Sparer-Pauschbetrag steht jedem zu – auch Kindern. Er gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zinsen aus Sparguthaben
  • Zinsen aus verzinslichen Wertpapieren
  • Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien
  • Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen wie Aktien und ETFs
  • Erträge auf Anteile an Investmentfonds, so auch die Vorabpauschale für ETFs
  • Erträge aus Genussscheinen und unverbrieften Genussrechten

Auf Kapitaleinkünfte musst du Kapitalertragsteuer bezahlen. Das ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Ein Teil deiner Einnahmen bleiben durch den Pauschbetrag steuerfrei. Gut für dich!

Sparerfreibetrag mit dem Freistellungsauftrag beantragen

Um den Steuerfreibetrag zu bekommen, stellst du bei deiner Bank, Bausparkasse oder Fondsgesellschaft einen Freistellungsauftrag. Bei der Auszahlung deiner Kapitalerträge wird dann auf den freigestellten Betrag keine Abgeltungssteuer abgezogen. Die Banken müssen die tatsächlich freigestellten Kapitalerträge ans Bundeszentralamt für Steuern melden.

Das Formular zur Einrichtung eines Freibetrags kannst du ganz einfach bei deiner Bank erhalten. Oft wird es dir auch schon bei Eröffnung eines Kontos oder eines Depots automatisch ausgehändigt. Bei vielen Banken, Bausparkassen oder anderen Kreditinstitute geht das sogar online über dein Kundenkonto.

Das Ausfüllen des Antrags ist nicht schwierig. Neben deinen persönlichen Daten und deiner Steuer-ID gibst du noch den Betrag an, den du freistellen möchtest. Insgesamt solltest du mit allen Freistellungsaufträgen nicht über den gültigen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei Ehepartnern hinausgehen.

Der Antrag gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Einmal eingerichtet, bleibt er unbefristet bestehen. Das heißt: Ohne Änderung läuft er automatisch für das Folgejahr weiter. Du kannst den Freistellungsauftrag je nach Bedarf im laufenden Jahr ändern, widerrufen oder auch für einen bestimmten Zeitraum befristen. Rückwirkende Änderungen für vergangene Kalenderjahre sind jedoch nicht möglich.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: Abzug des Sparer-Pauschbetrags

Du hast 230 Euro Zinsen. Diese liegen unter dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Von den restlichen 770 Euro kannst du nicht profitieren. Weil du deiner Bank einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt hast, zahlt sie dir die Zinsen von 230 Euro ungekürzt aus. Ohne Freistellungsauftrag würde die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer einbehalten und abführen.

Dein Partner hat seiner Bank ebenfalls einen Freistellungsauftrag über den gesamten Sparer-Pauschbetrag erteilt. Er hat Kapitaleinnahmen in Höhe von 1.115 Euro.

  • 1.115 Euro – 1.000 Euro = 115 Euro

Damit liegt er über dem Sparer-Pauschbetrag. Seine Bank führt auf 115 Euro Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ans Finanzamt ab, also mindestens 30,33 Euro. Ihm wird insgesamt 1.084,67 Euro ausgezahlt.

Mehrere Banken? Freistellungsaufträge geschickt planen

Wichtig ist: Die 1.000 Euro beziehen sich auf deine gesamten Kapitaleinnahmen. Legst du bei mehreren Banken Geld an, musst du den Freistellungsauftrag aufteilen. In welcher Höhe du das bei welchem Institut machst, darfst du dabei frei wählen. So gehst du dabei vor:

  • Prüfe, welcher Freibetrag dir zur Verfügung steht: Bist du Single, sind es 1.000 Euro. Bist du verheiratet und ihr gebt eine gemeinsame Erklärung ab, sind es 2.000 Euro.
  • Überschlage rechnerisch, bei welchem Kreditinstitut du welche Kapitalerträge erwarten kannst.
  • Den entsprechenden Freistellungsauftrag stellst du dann bei der jeweiligen Bank. Du benötigst für jede Bank einen eigenen Auftrag. Dafür füllst du das von der Bank zur Verfügung gestellte Formular aus.
  • Führe eine Liste, bei welcher Bank du welchen Betrag freistellen lässt.
  • Achte darauf, dass deine Aufträge in der Summe den Höchstbetrag nicht überschreiten.
  • Überprüfe am besten in den letzten Monaten des Jahres, ob du den einen oder anderen Freistellungsauftrag in der Höhe anpassen solltest, und ändere ihn bei Bedarf.

Zu viel in Anspruch genommen

Wenn du mehrere Freistellungsaufträge erteilt hast, die insgesamt über 1.000 Euro liegen, musst du aufpassen. Wurden im Jahr insgesamt höchstens 1.000 Euro an Kapitalerträgen ohne Steuerabzug an dich ausgezahlt, musst du nicht zwingend aktiv werden. Dann hast du zwar deine Freistellungsaufträge überzogen, aber bis zum Sparer-Pauschbetrag sind deine Kapitalerträge steuerfrei.

Hattest du aber höhere Kapitalerträge, musst du den Betrag oberhalb des Sparer-Pauschbetrags versteuern. Bislang unversteuerte Kapitalerträge musst du nachversteuern. Dafür musst du deine gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP deiner Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt berechnet dann die korrekte Kapitalertragsteuer im Steuerbescheid.

Wichtig: Die deutschen Banken melden dem Bundeszentralamt für Steuern den Betrag der Kapitaleinkünfte, der aufgrund von Freistellungsaufträgen steuerfrei ausgezahlt wurde. Das Finanzamt erfährt also, wenn du Kapitaleinkünfte oberhalb des Sparer-Pauschbetrags bekommen hast. Wenn du sie nicht nachversteuerst, könnte es ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung einleiten.

Mit der Steuererklärung den Sparer-Pauschbetrag bekommen

Du musstest bei einer Bank Abgeltungssteuern zahlen, bei einer anderen Bank hättest du aber noch einen Teil des Sparerfreibetrags übrig? Oder hast du den Freistellungsauftrag in einem Jahr schlichtweg vergessen?

Kein Grund zur Sorge: Mit deiner Steuererklärung kannst du den Sparer-Pauschbetrag noch nachträglich beantragen. Hierfür setzt du ein Kreuz in der Anlage KAP bei Ich beantrage eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge.

Unser Tipp: Nutze dafür einfach WISO Steuer. Trage im Programm deine Steuerbescheinigungen ein, die du von den Banken bekommen hast.

Hier machst du deine Angaben: Thema hinzufügen > weitere Einkunftsarten > Sparer und Vermieter > Zinsen und andere Kapitalerträge

https://www.buhl.de/steuer/wp-content/uploads/sites/31/2022/09/sparer-pauschbetrag-wiso-steuer-screenshot.png

Falls du nicht alle Kapitalerträge eingeben möchtest, aber wegen der ungünstigen Verteilung der Freistellungsaufträge den Sparer-Pauschbetrag nicht optimal genutzt hast, kannst du die Option Kapitalerträge teilweise zur Überprüfung des Steuereinbehalts eingeben auswählen. Damit beantragst du die nachträgliche Anrechnung des noch nicht genutzten Sparer-Pauschbetrags. Das Gute ist, dass WISO Steuer diesen Antrag für dich automatisch stellt. Wir empfehlen dir daher immer, alle Bescheinigungen deiner Banken vollständig einzutragen. Mit einem Klick sendest du dann alles digital ans Finanzamt.

Steuerfreie Kapitalerträge für Kinder und Geringverdiener

Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag haben auch deine minderjährigen Kinder. Wenn sie eigene Konten haben und darauf Kapitaleinkünfte bekommen, können sie ihn nutzen, um steuerfreie Auszahlungen zu erhalten. Auch in diesem Fall kannst du für sie einen Freistellungsauftrag von 1.000 Euro pro Kind beantragen.

Menschen mit geringen Einkünften können mithilfe einer weiteren Möglichkeit sogar weit höhere Kapitalerträge ausgezahlt bekommen – und zwar mit der Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Interessant ist das vor allem für Menschen mit geringen Einkünften aber höheren Kapitaleinnahmen. Dazu gehören zum Beispiel Minijobber, Rentner und Studierende.

Falls du mit deinen gesamten steuerpflichtigen Einkünften des Jahres nicht über den Grundfreibetrag kommst, kannst du beim Finanzamt den „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ stellen. Du erhältst vom Finanzamt die NV-Bescheinigung, die du dann an deine Bank weitergibst. Sie darf danach die Kapitalerträge ohne Steuerabzug auszahlen. Bei mehreren Konten müsstest du jeder Bank eine NV-Bescheinigung vorlegen.

Für das Jahr 2024 bedeutet das, dass Kapitalerträge bis zu 12.820 Euro im Jahr (Grundfreibetrag 11.784 Euro zuzüglich 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag und 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag) steuerfrei sind. Bei Kapitalerträgen bis rund 21.000 Euro lohnt es sich, in der Steuererklärung die Günstigerprüfung zu beantragen. Hierbei wird verglichen, ob dein individueller Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent.

Die NV-Bescheinigung ist höchstens 3 Jahre gültig und endet zum Jahresende des dritten Jahres. Danach musst du einen neuen Antrag beim Finanzamt stellen. Eltern können für ihre Kinder eine NV-Bescheinigung beantragen.

Wichtig: Ändern sich deine Einkommensverhältnisse und du liegst insgesamt mit deinen steuerpflichtigen Einkünften über den steuerfreien Betrag, bist du verpflichtet, die NV-Bescheinigungen von den Banken zurückzufordern und an das Finanzamt zurückzugeben.

FAQ: Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Steuerfreibetrag, mit dem deine Kapitaleinkünfte bis zu 1.000 Euro steuerfrei bleiben.
Der Sparer-Pauschbetrag hat den Sparerfreibetrag, der bis 2008 galt, abgelöst. Der korrekte Begriff ist daher Sparer-Pauschbetrag.
Seit 2023 beträgt er 1.000 Euro im Jahr pro Person.
Du hast 2 Möglichkeiten:

  • Erteile deiner Bank einen Freistellungsauftrag.
  • Rechne deine gesamten Kapitaleinkünfte des Jahres in der Steuererklärung ab.
Mit einem Freistellungsauftrag gibst du deiner Bank den Auftrag Kapitalerträge bis zum freigestellten Betrag ohne Abzug von Abgeltungssteuer auszuzahlen. Den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro kannst du über mehrere Aufträge auf verschiedene Banken verteilen.
Die 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag beziehen sich auf deine gesamten Kapitaleinnahmen im Jahr. Legst du bei mehreren Banken Geld an, musst du den Freistellungsauftrag aufteilen. In welcher Höhe du das bei welchem Institut machst, darfst du dabei selbst entscheiden. Insgesamt solltest du aber höchstens 1.000 Euro freistellen lassen. Notiere dir daher die einzelnen Beträge.
Nein, mit dem Freibetrag sind die gesamten Kosten automatisch abgerechnet.
Er gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zinsen aus Sparguthaben
  • Zinsen aus verzinslichen Wertpapieren
  • Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien
  • Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen wie Aktien und ETFs
  • Erträge auf Anteile an Investmentfonds
  • Erträge aus Genussscheinen und unverbrieften Genussrechten
Wenn du mehrere Freistellungsaufträge erteilt hast, die insgesamt über 1.000 Euro liegen, musst du aufpassen. Wurden dir im Jahr insgesamt höchstens 1.000 Euro an Kapitalerträgen ohne Steuerabzug ausgezahlt, musst du nicht zwingend aktiv werden. Dann hast du zwar deine Freistellungsaufträge überzogen, aber bis zum Sparer-Pauschbetrag sind deine Kapitalerträge steuerfrei.

Hattest du aber höhere Kapitalerträge, musst du den Betrag oberhalb des Sparer-Pauschbetrags versteuern. Bislang unversteuerte Kapitalerträge musst du nachversteuern. Dafür musst du deine gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP deiner Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt rechnet dann die korrekte Kapitalertragsteuer ab.

Jeder Person steht im Jahr ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu. Falls du verheiratet bist und dich mit deinem Partner zusammen veranlagen lässt, bekommt ihr zu zweit insgesamt 2.000 Euro, selbst wenn nur einer Kapitaleinkünfte hat.
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