Durch den rasanten technischen Fortschritt unterliegen Hard- und Software einem immer schnelleren Wandel. Das ist sogar der Finanzverwaltung nicht verborgen geblieben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrug zuletzt drei Jahre. Das war bereits die kürzeste Abschreibungsfrist der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter. Nun hat sich der Gesetzgeber dazu durchgerungen, ab 2021 eine Nutzungsdauer von nur noch einem Jahr zugrunde zu legen!
Wichtig: Bei dieser Erleichterung handelt es sich nicht um eine coronabedingte, zeitlich befristete Bestimmung. Hard- und Software-Anschaffungen dürfen ab dem Wirtschaftsjahr 2021 generell über ein Jahr abgeschrieben werden!
Mehr noch: Die Restwerte von Geräten und Programmen, die vor 2021 angeschafft und bislang erst teilweise von der Steuer abgesetzt wurden, dürfen Sie in diesem Jahr komplett abschreiben!
Bitte beachten Sie: Um eine echte Softortabschreibung im Jahr der Anschaffung wie bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) handelt es sich nur dann, wenn Sie Hard- oder Software im Januar kaufen. Bei Anschaffung später im Jahr muss die Abschreibung auch bei einjähriger Nutzungsdauer monatsgenau – und damit über zwei Wirtschaftsjahre – erfolgen.
Als Computer-Hardware gelten unter anderem:
- Desktop-Computer,
- Laptops und Notebooks,
- Work- und Dockingstations,
- externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte,
- externe Netzteile sowie
- Peripheriegeräte
Außerdem betrifft die einjährige Abschreibungsfrist die „für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware.“ Ausführliche Informationen zur begünstigten Hard- und Software finden Sie im BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021. Die Einzelheiten besprechen Sie wie üblich am besten mit Ihrem Steuerberater.