Seit Anfang März gilt das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz. Aufgrund der Corona-Krise setzt die Vorschrift die Insolvenzantragspflicht außer Kraft – jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum. Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmer und Geschäftsführer sich nun gar keine Gedanken um das Thema Insolvenz mehr machen müssten.
Wer aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten gerät, aber noch sanierungsfähig ist, braucht bis Ende September 2020 keinen Insolvenzantrag zu stellen. Für Betroffene bedeutet das eine spürbare Entlastung. Umgekehrt müssen sich Gläubiger darüber im Klaren sein, dass die eindeutigen Insolvenzvorschriften der § 42 Abs. 2 BGB und § 15a der Insolvenzordnung zurzeit teilweise ausgesetzt sind.
Zahlungskrise wegen Corona – aber sanierungsfähig!?
Die wichtigsten Punkte der befristeten Sonderregelungen im Überblick:
- Die Pflicht, im Fall der Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen, ist zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
- Allerdings muss dafür Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.
- Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch die Pandemie verursacht wurde. Es gilt eine Stichtagsregelung: Davon wird ausgegangen, wenn das Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war.
- Wenn die Insolvenzantragspflicht für das Unternehmen ausgesetzt ist, muss sich der Geschäftsführer weniger Sorgen um seine persönliche Haftung machen: Er braucht nicht damit rechnen, dass er für Zahlungen haftet, die zum Aufrechterhalten des normalen Geschäftsbetriebs notwendig sind.
- Auch Kreditgeber, Lieferanten und Auftragnehmer können aufatmen: Bei Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unterliegen Rückzahlungen, Kreditsicherheiten oder beglichene Rechnungen nicht der Gefahr einer späteren Insolvenzanfechtung. Das gilt auch für Gesellschafterdarlehen.
Bitte beachten Sie: Gläubiger können vorübergehend nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Gründe schon am 1. März 2020 vorgelegen haben.
Wichtig: Krisenursachen und Sanierungsmöglichkeiten dokumentieren
Die Gefahr, für eine Insolvenzverschleppung haftbar gemacht zu werden, wird durch das Gesetz zumindest vorübergehend deutlich eingeschränkt. Trotzdem dürfen GmbH-Geschäftsführer und Vorstände von Gesellschaften ihre Haftung nicht aus den Augen verlieren.
Zum einen besteht die Insolvenzantragspflicht unverändert fort, falls die Gesellschaft bereits zum Jahreswechsel zahlungsunfähig war. Der mögliche Nachweis, dass das Unternehmen zum Stichtag nicht insolvenzreif war, kann also entscheidend werden.
Zum anderen hängt die Aussetzung der Insolvenzpflicht davon ab, dass tatsächlich Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. Auch das sollte sich später nachweisen lassen. Zum Beispiel durch einen seriösen, tragfähigen Sanierungsplan.
Vogel-Strauß-Politik? Eine schlechte Idee!
Vielen von der Corona-Krise hart getroffene Unternehmen verschafft die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Spielraum, um wieder auf die Beine zu kommen. Ein Freibrief ist das allerdings nicht.
Voraussichtlich ab Oktober gelten wieder die gewohnten Bestimmungen im Insolvenzrecht. Außerdem kann später der Vorwurf entstehen, das Unternehmen hätte die Bedingungen für die befristete Aussetzung gar nicht erfüllt.
Glücklicherweise gibt es wirksame Gegenmaßnahmen:
- Einerseits solide Zahlen zum Zustand des Unternehmens: Diese lassen sich mit WISO MeinBüro revisionssicher nachweisen. Ausführliche Informationen finden Sie im Praxisleitfaden So arbeiten Sie mit MeinBüro GoBD-konform (PDF, 2 MB).
- Andererseits ein solider Sanierungsplan.
Die konkreten Anforderungen an die Dokumentationspflichten und den Rettungsplan sollten Sie unbedingt mit einem Steuer- oder Unternehmensberater besprechen, der sich mit dem Thema Insolvenz auskennt!
Lektüretipp: Ausführlichere Informationen zum Thema „Coronavirus: Insolvenz & Zahlungsschwierigkeiten“ sowie einen ausführlichen Leitfaden für Unternehmen finden Sie auf der Website der IHK Berlin.