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Barrierefreiheit wird Pflicht!

Ab Juni 2025 werden behindertengereicht Produkte, Dienstleistungen und Online-Angebote für viele Unternehmen in Deutschland Pflicht. Dann tritt das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ in Kraft. Barrierefrei werden muss unter anderem der elektronische Geschäftsverkehr. Betroffen sind auch Buchungswebsites und Online-Shops.

Pflicht zur Barrierefreiheit: ab Juni 2025 tritt das BFSG in Kraft

Unternehmen müssen ab dem 28. Juni 2025 klare Vorschriften für mehr Barrierefreiheit einhalten. An diesem Tag treten Gesetzesvorschriften in Kraft. Sie verlangen, dass hergestellte oder vertriebene Produkte ebenso wie angebotene Dienstleistungen auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können.

Ab diesem Termin müssen beispielsweise Spielekonsolen, Smartphones oder Check-In-Terminals ebenso wie die meisten Online-Shops oder Shopping-Apps von Unternehmen barrierefrei sein. Die Pflicht betrifft außerdem Betriebsanleitungen und Produktinformationen.

Bei Verstößen drohen nicht nur Bußgelder. Der weitere Verkauf des Produkts oder das Anbieten der Dienstleistung können zudem verboten werden.

Ausgenommen: „Kleinstunternehmen“, B2B-Angebote

Ausgenommen von den neuen Barrierefreiheits-Pflichten sind „Kleinstunternehmen“ gemäß der Definition im neuen Gesetz. Das gilt jedoch nur in Bezug auf Dienstleistungen, nicht für Produkte. Gemeint sind Unternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und zudem
  • einen Jahresumsatz von maximal 2 Mio. Euro erzielen, oder
  • in der Jahresbilanz höchstens eine Bilanzsumme von mehr als 2 Mio. Euro ausweisen.

Nicht betroffen sind außerdem Produkte, die nur an Unternehmen und nicht an Verbraucher verkauft und Dienstleistungen, die nur an Unternehmenskunden erbracht werden.

Die Vorschriften für barrierefreie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr betreffen keine reinen Unternehmens- oder Angebotspräsentationen, sondern Websites, Apps und Auftritte, bei denen Kunden die Produkte oder Dienstleistungen bestellen, kaufen, buchen, nutzen und/oder bezahlen.

Die Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Vorschriften zur neuen Barrierefreiheitspflicht finden sich in einer EU-Richtlinie, einem Gesetz und einer Verordnung:

Um welche Produkte und Dienstleistungen geht es genau?

Die vorgeschriebenen Nutzbarkeit durch Menschen mit Behinderungen betrifft sowohl Produkte wie Dienstleistungen (§ 1 BFSG).

Produkte, für die das BFSG gilt:

  • digitale Geräte wie Smartphones, Tablets, Notebooks, Computer („Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der Betriebssysteme“)
  • Geldautomaten, Ticketautomaten, Self-Check-In-Terminals, Selbstbedienungs-Supermarktkassen, Info-Terminals und ähnliches („Zahlungsterminals“ und „Selbstbedienungsterminals“)
  • Netzwerk- und Telekommunikations-Geräte mit Einstellmöglichkeiten wie Router und Modems („Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden“)
  • elektronische Geräte wie Smart TVs und Spielkonsolen („Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“)
  • E-Book-Reader

Dienstleistungen, die von dem Gesetz erfasst werden:

  • Telekommunikations-Services wie Messenger-Dienste, SMS-Angebote oder Telefon-Angebote („Telekommunikationsdienste“)
  • Angebote zur Personenbeförderung per Bus, Schiene, Luft- und Schiffsverkehr, („Personenbeförderungsdienste“, es geht um die Informationen dazu – siehe unten)
  • Bank-Angebote für Verbraucher („Bankdienstleistungen“)
  • E-Books
  • E-Commerce-Angebote aller Art von Online-Shops und mobilen Apps bis hin zu interaktiven digitalen Dienstleistungen etwa zur Buchung, zum Preisvergleich oder zur Angebotsabfrage, soweit sie eine Bestell-, Kauf- oder Zahlungsmöglichkeit umfassen („Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“)

Außerdem wird verlangt, dass Support-Angebote („Unterstützungsdienste“) wie Helpdesks, Call-Center oder Trainingsinhalte über die jeweilige Barrierefreiheit informieren.

Ausgenommen sind Inhalte von Dritten, soweit der Anbieter darauf keine Kontrolle hat.

Online-Karten und Kartendienste müssen sich nicht an die Vorgaben halten. Es genügt, dass bei Karten für Navigationszwecke die wesentlichen Informationen digital und barrierefrei zugänglich sind.

Besonderheiten bei der Personenbeförderungsdiensten

Die Barrierefreiheitsanforderungen beziehen sich bei Dienstleistungen im Bereich Personenbeförderung nur auf Webseiten, Apps, elektronische Tickets, Informationen zu Fahrplänen, Verbindungen, Takten etc. und interaktive Info- und Selbstbedienungsterminals.

Soweit das Angebot sich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beschränkt, müssen nur Online-Ticketverkauf und interaktive Selbstbedienungsterminals barrierefrei sein.

Was passiert bei Verstößen?

Bei Verstößen können Bußgelder bis 100.000 Euro verhängt werden (§ 37 BFSG).

Außerdem werden bei den Bundesländern sogenannte Marktüberwachungsbehörden eingerichtet. Sie haben das Recht, Produkte und Dienstleistungen auf Einhaltung der Barrierefreiheitspflichten zu überprüfen. Hersteller und Händler müssen dabei kooperieren.

Werden beanstandete Mängel nicht beseitigt, dürfen diese Behörden den weiteren Vertrieb der nicht barrierefreien Produkte oder Dienstleistungen unterbinden.

„Unverhältnismäßige Belastung“

Wer durch die Barrierefreiheits-Vorschriften unverhältnismäßig belastet wird, ist davon befreit. Diese Beurteilung sollen die Unternehmen selbst vornehmen. Sehen sie sich unverhältnismäßig belastet, müssen sie die Aufsichtsbehörde informieren.

Außerdem müssen sie im Fall einer späteren Überprüfung die ausgearbeitete Beurteilung vorlegen können. Außer bei Kleinstunternehmen darf die Begründung nicht nachträglich erstellt werden (§ 17 BFSG).

Wie sehen die Barrierefreiheits-Anforderungen aus?

Die genauen Anforderungen für verschiedene Produkte und Dienstleistungen sind in der Verordnung zum BFSV festgelegt. Eine vollständige Aufzählung würden den Rahmen sprengen. Deshalb nur einige Beispiele:

  • Produktinformationen, auch auf Verpackungen oder in Bedienungsanleitungen, müssen für möglichst viele Menschen erfassbar sein. Deshalb sollten sie über mehr als nur einen sensorischen Kanal angeboten werden. Beispiel: Die Infos werden sowohl für Sehende lesbar aufgedruckt als auch in Blindenschrift taktil erfassbar eingestanzt.
  • Außerdem sind die Informationen zusätzlich über eine Website bereitzustellen, und das in einer Form, die beispielsweise auch für Sehbehinderte lesbar oder für Blinde per Screenreader oder in Form einer Audio-Ausgabe erfassbar ist.
  • Bei Selbstbedienungsterminals ist eine Sprachausgabe Pflicht, Tasten und Bedienelemente müssen taktil erkennbar sein, Zeitvorgaben für Eingaben müssen explizit benannt werden und verlängerbar sein.
  • Router sollten drahtlos mit Hörhilfen kommunizieren können.
  • Die Barrierefreiheit muss stets dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, die Produkte und Dienstleistungen müssen also regelmäßig an die Entwicklung angepasst werden.
  • Bei E-Commerce-Angeboten sollen Sicherheitsfunktionen, Registrierung oder Login sowie der Bezahlvorgang auch für Menschen mit Behinderungen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ sein. Die Website ist so zu gestalten, dass sie auch allein mit der Tastatur vollständig bedient werden kann.
  • Nach Möglichkeit sollte eine alternative Textversion in einfacher Sprache vorhanden sein.
  • Pflichtinformationen wie AGB oder Datenschutzerklärung müssen ebenfalls barrierefrei gestaltet sein. Als weitere Pflichtangaben sind in Zukunft Hinweise auf die barrierefreien Funktionen selbst vorgeschrieben.
  • Telekommunikationsangebote müssen, wenn Sprachkommunikation möglich ist, stets auch Textkommunikation ermöglichen. Wird Video-Kommunikation angeboten, muss ein „Gesamtgesprächsdienst“ (Text, Sprache, Video) angeboten werden.
  • Diese sogenannte WCAG-Prinzipien (Web Content Accessibility Guidelines) müssen auch andere digitale Dienstleistungen und Produkte einhalten, nicht nur Websites.

Die WCAG-Regeln für digitale Barrierefreiheit hat das W3C festgelegt, eine Organisation für Internet-Standards. Einige Beispiele: Texte sollen stets per Screenreader vorlesbar, Grafiken immer mit einem ALT-Text verstehen sein. Schriften sollen sich für Menschen mit Sehbehinderung vergrößern, Kontraste verstärken lassen und die Darstellung auch auf Menschen mit Rot-Grün-Schwäche ausgelegt sein. Außerdem gilt, dass alle Bedien- und Gestaltungselemente klar verständlich und die Inhalte auf verschiedenen Geräten verlässlich dargestellt werden, etwa sowohl per Monitor als auch per Braille-Zeile für Blinde. Eine deutsche Ausgabe der WCAG findet man auf der Barrierefreiheits-Seite der Bundesregierung.

Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

Die neuen Regeln gelten nur für Produkte, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 28. Juni 2025 in den Verkehr kommen. Händler und Verkäufer müssen also ihre bereits vorhandenen Warenbestände nicht an diesem Tag entsorgen.

Die Barrierefreiheitspflicht ist auch bei Dienstleistungen erst ab diesem Termin vorgeschrieben. Zuvor schon für die Dienstleistung verwendete, nicht barrierefreie Produkte dürfen noch bis zum 27. Juni 2030 weiter genutzt werden. Selbstbedienungsterminals können sogar noch insgesamt 15 Jahren genutzt werden, so dass eine Nutzungsdauer bis 2040 möglich wird. Keine Übergangsfrist gibt es für Shops und Apps, denn selbst wenn hierbei ein Produkt eingesetzt wird, etwa ein Server, hängt die Barrierefreiheit nicht von dessen Ausstattung ab.

Vor dem Inkrafttreten bereitgestellte Streaming-Inhalte und Office-Dateien wie PDF-Anleitungen oder Excel-Musterdateien dürfen auch nach dem Inkrafttreten weiter vertrieben beziehungsweise angeboten werden, selbst wenn sie die Vorgaben des BFSG nicht einhalten.

Außerdem können Bereiche mit Online-Inhalten, die nicht mehr aktualisiert oder bearbeitet werden, weiter in der bisherigen, nicht barrierefreien Form vorgehalten werden, beispielsweise ein früheres Blog oder eine Unterseite mit älteren Videos. Diese gelten als „Archiv“.

Viele geschäftliche Online-Angebote sind betroffen

Die größte Breitenwirkung entwickeln die neuen Vorschriften wohl in Bezug auf „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, soweit sich diese auch an Verbraucher richten, und in Bezug auf Telekommunikationsangebote wie Kunden-Chats und Telefon-Hotlines.

Unternehmen ab zehn Mitarbeitern oder 2 Mio. Euro Jahresumsatz müssen ihre E-Commerce-Angebote wie Online-Shops, mobile Vertriebs-Apps und sämtliche Online-Plattformen mit Buchungs-, Zahlungs- oder Auktionsmöglichkeiten für Verbraucher barrierefrei nutzbar gestalten. Das Gleiche gilt für den Kunden-Support per Telefon oder über das Internet.

Damit ist bis zum Inkrafttreten des BFSG in knapp einem Jahr einiges zu tun. Gleichzeitig rollen die neuen Pflichten auf eine große Zahl an Unternehmen zu. Deshalb könnte es zunehmend schwieriger werden, Dienstleister mit freien Kapazitäten zu finden.

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