Schmieren und schmieren lassen? Denn Bestechung und Bestechlichkeit sind lediglich ein Kavaliersdelikt? Von wegen: Im Geschäftsleben steht Korruption grundsätzlich genauso unter Strafe, wie bei Staatsbediensteten und Amtsträgern! Für korrupte Geschäftsleute gibt es sogar einen eigenen Straftatbestand:
299 StGB droht für „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an. Entscheidend für das Vorliegen geschäftlicher Korruption ist das Aushebeln des Wettbewerbs durch unfaire Vorteile.
Korruption ist strafbar – auch im Geschäftsleben
Typische Beispiele für Korruption unter Geschäftsleuten:
- Der Klassiker: Ein mittelständischer Betrieb benötigt neue Büromöbel. Der Einkäufer erteilt den Auftrag nicht nach Preis-Leistungsverhältnis, sondern an einen Handelsvertreter, von dem er eine Kickback-Zahlung erhält. So kommt allerdings ein Lieferant mit höheren Preisen und ungünstigen Zahlungsbedingungen zum Zug.
- Aufträge ohne Gegenwert: Eine Marketingberaterin soll als Teil ihres Auftrags für eine konversionsoptimierte B2B-Website sorgen. Sie beauftragt eine Agentur, von der sie weiß, dass sie SEO-Dienstleistungen berechnet, die nicht ausgeführt werden. Als Gegenleistung erhält ihr Lebenspartner von der Agentur einen Übersetzungsauftrag. Damit haben die Vertriebsberaterin und der bei der Agentur für den Vertragsabschluss Verantwortliche gegen § 299 StGB verstoßen.
- Schwarze Kasse für krumme Angebote: Der Vertriebsleiter eines auf Telematik-Systeme spezialisierten Softwareunternehmens bunkert Geld in einer schwarzen Kasse. Damit bezahlt er luxuriöse Städtereisen für Fuhrparkleiter potenzieller Kunden. Auch ohne explizite Absprache erteilen die Begünstigten im Gegenzug regelmäßig Aufträge, ohne Konkurrenzangebote in Betracht zu ziehen.
Korruption im Sinne des § 299 StGB setzt voraus, dass sie „im geschäftlichen Verkehr“ erfolgt. Es müssen also geschäftliche Beziehungen zu einem Unternehmen bestehen. Wer dem Polier auf der Baustelle nebenan Geld gibt, damit der die Einfahrt zum Privatgrundstück asphaltieren lässt, macht sich nicht nach § 299 StGB strafbar.
Wichtig: Korruption im geschäftlichen Verkehr ist ein Antragsdelikt. Ohne Anzeige kommt es in der Regel nicht zu Ermittlungen. Wenn ein Unternehmen durch Korruption im eigenen Haus oder bei Wettbewerbern geschädigt wurde, muss es Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft aktiv wird.
Bitte beachten Sie: Für das Gesundheitswesen, insbesondere für Heilberufe wie Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, hält das Strafgesetzbuch besondere Strafvorschriften bereit. Die 299a StGB und 299b StGB stellen korrupte Deals im Zusammenhang mit dem Verschreiben oder dem Bezug von Medikamenten und Medizinprodukten sowie bei der Vermittlung oder Überweisung von Patienten unter Strafe.
Juristische Feinheiten
Nicht jede krumme Tour im Geschäftsalltag ist strafbar. Wie immer im Strafrecht müssen dafür bestimmte Tatmerkmale erfüllt sein.
- Zunächst gehören zur Korruption stets ein gebender und ein nehmender Teil. Strafbar macht sich jedoch nur, wer „als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes“ besticht oder bestechlich ist. Neben Arbeitnehmern können das beispielsweise auch externe Berater sein. Der Inhaber fällt dagegen nicht darunter.
- Außerdem eine „Unrechtsvereinbarung“ vorliegen: Im Tausch für eine Gegenleistung wird ein „Vorteil für sich oder einen Dritten“ gefordert, versprochen oder angenommen.
- Schließlich gehört zur Korruption im geschäftlichen Verkehr eine „unlautere Bevorzugung“ beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen, durch die Mitbewerber geschädigt werden können.
Umgesetzt werden müssen korrupte Deals hingegen nicht, um strafbar zu sein: Das Angebot oder die Forderung genügen. Das Geschäft muss auch nicht explizit vereinbart worden sein: Eine stillschweigende Einigung über die Vorteilsgewährung reicht aus. Der Begriff des Vorteils ist dabei sehr weit gefasst: So kann man auch mit einer Gewinnmöglichkeit oder einer Einladung bestechen oder bestochen werden.
Bedeutung für den Geschäftsalltag
Die wichtigste Konsequenz des Korruptions-Paragrafen: Geschenke, Aufmerksamkeiten und Einladungen sind zwar nicht verboten, das Schaffen positiver Rahmenbedingungen für Geschäftsabschlüsse aber sehr wohl. Deshalb muss jeder Zusammenhang zwischen Einladung oder Aufmerksamkeit einerseits und dem Angebot oder Auftrag andererseits vermieden werden.
Wer umgekehrt durch unfaire Wettbewerber ausgestochen wurde und dafür Indizien hat, kann sie anzeigen. Geschäftliche Korruption kann bereits bei Geschenken von überschaubarem Wert vorliegen, wenn sie mit geschäftlichen Aktivitäten zusammenfallen. Schon eine teure Flasche Wein für die Einkäuferin kann Probleme verursachen, wenn sie zeitnah zum Angebot überreicht wurde. Feste Wertgrenzen für die Strafbarkeit gibt es jedoch nicht.
Viele größere Unternehmen verringern durch eigene Compliance-Regeln die Gefahr, dass ihre Mitarbeiter gegen § 299 StGB verstoßen und sich strafbar machen. Mit solchen Selbstverpflichtungen lassen sich klarere Grenzen ziehen. Wenn Sie für Ihr Unternehmen freiwillige Verhaltensregeln aufstellen möchten, lassen Sie sich am besten von einem erfahrenen Fachanwalt unterstützen.
Zum Weiterlesen
- O-Ton Gesetzgeber: 299 Strafgesetzbuch
- RA David Pasewaldt: „Korruptions- und Geldwäschestrafbarkeit verschärft“
- RA Tobias Mayer: „Den Einkäufer eines Unternehmens schmieren: auch das ist als Korruption strafbar“
- RA Marius Richter: „Auswirkungen der Tatbestandserweiterung im § 299 StGB auf die Compliance-Praxis in Unternehmen“