Traditionell achten die Finanzämter auf eine strikte Trennung von privaten und beruflich/geschäftlichen Lebensbereichen. In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung in Bezug auf „gemischt veranlasste“ Aufwendungen jedoch konsequent weiterentwickelt. Für besonders große Aufmerksamkeit sorgte vor einigen Jahren die Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit gemischter Reisekosten.
In Zukunft werden sogar Ausgaben für Feierlichkeiten anerkannt werden, die teilweise privaten Charakter haben! Anlass der Entscheidung (Aktenzeichen: VI R 46/14) war die Klage eines Steuerpflichtigen, der seine bestandene Steuerberater-Prüfung und seinen 30. Geburtstag zusammen mit Kollegen, Verwandten und Freunden gefeiert hatte.
Die entstandenen Kosten teilte der Veranstalter nach Köpfen auf: Ausgaben für Personen, die er aus beruflichen Gründen eingeladen hatte, machte er als Werbungskosten geltend.
Anders als die Finanzgerichte der Vorinstanz folgten die BFH-Richter dem Steuerpflichtigen: Demnach darf bei gemischt veranlassten Feiern “der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen / privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist.”
Wichtige Voraussetzung: Die Gäste aus dem beruflichen Umfeld dürfen nicht nach privaten Vorlieben ausgesucht worden sein. Die geforderte nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung ist nach Ansicht der Richter gegeben, wenn die Einladungen ausnahmslos „nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (…) ausgesprochen werden.“ Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn …
- alle Mitarbeiter,
- sämtliche Kollegen einer bestimmten Abteilung oder auch
- alle gleichrangigen Betriebsangehörigen (z. B. alle Auszubildenden, alle Abteilungsleiter etc.)
… eingeladen wurden. Dass bei der Feier darüber hinaus einige oder sogar die überwiegende Zahl der Gäste aus dem privaten Umfeld stammen, spricht nicht gegen den Steuerabzug des berufliche/geschäftlich veranlassten Aufwendungsanteils! Wenn Sie also in nächster Zeit einen geschäftlichen Erfolg (auch) mit Kollegen und Mitarbeitern feiern, können Sie den Fiskus anteilig an den entstandenen Kosten beteiligen!
Bitte beachten Sie: Das Urteil der BFH-Richter betraf den Werbungskostenabzug eines Arbeitnehmers. Analog zu den gemischt veranlassten Reisekosten gilt die Aufhebung des Aufteilungsverbots grundsätzlich aber auch für die Betriebsausgaben von Selbstständigen und Unternehmern! Die Einzelheiten besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.