Buchführung ist ein teures Vergnügen. Das jedenfalls haben Expertenbefragungen des Statistischen Bundesamtes ergeben:
- Allein die handels- und steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften verursachen demnach durchschnittliche Kosten von 7.500 Euro pro Betrieb und Jahr. Besonders viel Arbeit machen dabei doppelte Buchführung, Inventur, Bilanz und die übrigen Teile des Jahresabschlusses.
- Nicht buchführungspflichtige Selbstständige und kleine Gewerbebetriebe kommen etwas günstiger davon: Die vereinfachte Gewinnermittlung („Einnahmenüberschussrechnung“, EÜR) und die dazugehörigen bürokratischen Pflichten schlagen im Schnitt mit 3.900 Euro pro Betrieb und Jahr zu Buche.
Eine Befreiung von der Buchführungspflicht bringt rechnerisch also eine jährliche Entlastung von 3.600 Euro pro Betrieb. Stimmen diese Größenordnungen halbwegs, können sich nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes bis zu 140.000 Gewerbetreibende im Schnitt auf eine spürbare monatliche Kostenentlastung von 300 Euro freuen.
Denn durch das kürzlich beschlossene Bürokratieentlastungsgesetz (PDF, 338 KB) werden die Umsatz- und Gewinn-Schwellenwerte der Buchführungsvorschriften in § 241a HGB und § 141 AO um 20 % angehoben: Sofern …
- der Jahresumsatz 600.000 Euro (bislang: 500.000 Euro) und
- der Jahresgewinn 60.000 Euro (bislang: 50.000 Euro)
… nicht übersteigen, sind selbstständige Gewerbetreibende, Einzelunternehmer und sogar eingetragene Kaufleute (e.K.) von der Pflicht zur kaufmännischen doppelten Buchführung und den dazugehörigen Aufgaben befreit. Dazu gehört auch das „Aufstellen des Inventars“ und das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Praxistipp: Falls Sie bislang Bücher geführt haben und in 2015 voraussichtlich unter den neuen Umsatz- und Gewinn-Schwellenwerten bleiben, sprechen Sie am besten bald Ihren Steuerberater an. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ab kommenden Jahr ist dann zulässig – sollte jedoch gut durchdacht und gründlich vorbereitet sein.