Für Unternehmen, denen die Corona-Auflagen Geschäftseinbußen gebracht haben, gibt es seit Anfang Juli die Überbrückungshilfe des Bundes. Sie können mit dieser Förderung einen Teil ihrer festen Kosten ausgleichen. Das Programm ist auf Betriebe mit deutlichem Umsatzeinbruch zugeschnitten.
Die Fixkostenzuschüsse können Solo-Selbstständige, selbstständige Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen aller Branchen erhalten, die in Folge von Corona Einbußen erlitten haben: Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber April und Mai 2019 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent eingebrochen sein.
Bitte beachten Sie: Für Unternehmen mit saisonal stark schwankenden Umsätzen gelten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Vergleichsmonate. Das Gleiche gilt für Unternehmen, die im April und Mai 2019 noch gar nicht gegründet waren. Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Einrichtungen können die Überbrückungshilfe ebenfalls beantragen. In diesem Fall muss ein entsprechender Rückgang der Einnahmen vorliegen.
Voraussetzungen der Zuschussbewilligung
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Überbrückungshilfe gewährt wird:
- Der Gründungstermin des Unternehmens liegt vor dem 1. November 2019.
- Bis zum Ende 2019 war der Betrieb gesund: Ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten sind erst 2020 eingetreten.
- Der Unternehmenssitz oder die Betriebsstätte liegt in Deutschland und es gibt ein deutsches Betriebsstättenfinanzamt.
- Die Selbstständigkeit wird hauptberuflich und nicht im Nebenerwerb ausgeübt.
Bitte beachten Sie: Kein Ausschlusskriterium ist es, wenn bereits frühere Corona-Soforthilfeprogramme des Bundes oder eines Bundeslandes in Anspruch genommen wurden.
Wie viel Geld gibt es?
Als Überbrückungshilfe wird ein bestimmter Anteil der Fixkosten gewährt, und zwar jeweils separat für die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Höhe hängt vom konkreten Umsatzrückgang pro Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat ab:
Wichtig: Der Zuschuss ist generell auf maximal 50.000 Euro monatlich für höchstens drei Monate gedeckelt. Außerdem gibt es zusätzliche Obergrenzen für kleine Unternehmen, je nach Zahl der Mitarbeiter:
- keine bis fünf Arbeitnehmer: maximal 3.000 Euro pro Monat
- sechs bis zehn Arbeitnehmer: maximal 5.000 Euro pro Monat
Abweichungen von diesen Obergrenzen sind ausnahmsweise möglich, sofern es dafür plausible und überzeugende Gründe gibt.
Was zählt als Fixkosten?
Zu den zuschussfähigen betrieblichen Fixkosten zählen insbesondere:
- Gewerbemieten, gewerbliche Pachten, Kosten für ein steuerlich abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer,
- Leasingraten,
- Leih- bzw. Pachtgebühren für betrieblich genutzte Maschinen und Fahrzeuge,
- Darlehenszinsen,
- notwendige Instandhaltungs-, Wartungs- und Lagerungskosten von Maschinen, betrieblicher EDV etc.,
- fixe Kosten für Energie, Wasser und Reinigung
- betriebliche Lizenzgebühren (Markenrechte, Softwarelizenzen etc.),
- Grundsteuern,
- Betriebliche Versicherungen,
- Personalkosten für Auszubildende,
- feste Personalkosten von Minijobbern Höhe von bis zu 10 Prozent (nicht förderfähig sind dagegen die Personalkosten von Mitarbeitern, für die Kurzarbeitergeld beantragt werden kann!),
- durch Stornierungen rückzahlbare Reiseveranstalter-Provisionen (bei kleineren Reisebüros).
Die gute Nachricht: Die Kosten für den Berater, der den Antrag einreicht, sind ebenfalls förderfähig:
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen können den Antrag nicht selbst stellen. Sie benötigen dafür einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, der den Antrag vorbereitend prüft und einreicht. Das gesamte Antragsverfahren wird komplett elektronisch abgewickelt, und zwar für sämtliche Bundesländer über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Wichtig: Die Anträge müssen bis 31. August 2020 gestellt werden. Der Berater erstellt eine Umsatzschätzung für die relevanten Monate. Ergibt sich später, dass der Umsatzeinbruch doch nicht die geforderte Höhe von 60 Prozent gegenüber 2019 erreichte, müssen ausgezahlte Gelder zurückerstattet werden.
Zuständig für die Auszahlung sind die Bundesländer. Um die Abwicklung kümmern sich üblicherweise die landeseigenen Investitions- oder Förderbanken.
Weiterführende Informationen:
- Zentrale Anlaufstelle für Antragsteller ist die Website ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
- Dort gibt es auch weitere Informationen, z. B. die „Checkliste: Sind Sie antragsberechtigt?“ und eine „FAQ Corona-Überbrückungshilfe“.
- Hinweise zum Antragsverfahren finden sich im Antragsleitfaden für Steuerberater, Buch- oder Wirtschaftsprüfer (PDF, 1,5 MB).
- Das Bundesfinanzministerium hat eine Liste der für die Auszahlung zuständigen Landeseinrichtungen zusammengestellt.