Auch wenn es inzwischen Impfstoffe und damit etwas Licht am Ende des Corona-Tunnels gibt, wird es noch eine Weile dauern, bis die Krise überstanden ist. Deshalb braucht es auch weiterhin Förder- und Unterstützungsprogramme für Unternehmen und Selbstständige, die in Folge der Corona-Krise in wirtschaftliche Probleme geraten.
Mit der Überbrückungshilfe hat die Bundesregierung ein mittlerweile verlängertes Förderprogramm aufgelegt, das wir in einem MeinBüro-Blogbeitrag ausführlich vorgestellt haben. Für Unternehmen und Soloselbstständige sind inzwischen zwei weitere Programme hinzugekommen: Die Novemberhilfen und der KfW-Schnellkredit.
Für Dezember und das neue Jahr sind darüber hinaus bereits weitere Maßnahmen in Vorbereitung – darunter Überbrückungshilfe III, Dezemberhilfe und eine Neustarthilfe für Solo-Selbstständige.
Beschlossene Sache: Novemberhilfe
Die Novemberhilfe wurden für Unternehmen und Selbstständigen geschaffen, die aufgrund des von Bund und Ländern beschlossenen Lockdown light seit Anfang November den Geschäftsbetrieb schließen mussten.
Für wen?
Antragsberechtigt sind Selbstständige und Unternehmen, …
- die selbst wegen des Lockdown Light schließen mussten (wie Fitness- und Kosmetikstudios, Restaurants oder Hotels)
oder … - die mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen generieren, die direkt von der Schließung betroffen sind (wie zum Beispiel ein selbstständiger Trainer im Fitnessstudio oder ein freiberuflicher Barpianist).
Die 80-Prozent-Regel greift auch dann, wenn die Aufträge bei nun geschlossenen Unternehmen über einen Dritten liefen, etwa eine Konzertagentur. Bei verbundenen Unternehmen (etwa ein Kosmetikstudio mit einem Onlineshop als eigenem Betrieb) muss der schließungsbedingte Umsatzausfall ebenfalls 80 Prozent erreichen.
Wie viel?
Soloselbstständige können einmalig 5.000 Euro beantragen. Voraussetzung dafür: sie haben keine Überbrückungshilfe beantragt und verfügen über ein Elster-Zertifikat.
Ansonsten gilt: Erstattet werden 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem November 2019, anteilig für die von der Schließung betroffenen Tage im November 2020. Soloselbstständige können auch den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 als Vergleichsbasis nutzen. Bei Neugründungen kann der Umsatz vom Oktober 2020 oder der durchschnittliche bisherige Monatsumsatz als Maßstab verwendet werden.
Bitte beachten Sie:
- Nur die 5.000-Euro-Pauschalhilfe kann direkt beantragt werden. Der Antrag zur Erstattung des Umsatzausfalls muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden.
- Andere staatliche Leistungen, die für den November 2020 bewilligt wurden, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Das gilt vor allem für die Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld.
- Wurden trotz Schließung noch Umsätze im November erzielt, werden sie bis zur Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
- Eine Besonderheit gilt für Gastronomiebetriebe: Dort wird der Vergleichsumsatz (im Normalfall im November 2019) ohne Außer-Haus-Verkäufe berechnet. Dafür werden Außer-Haus-Verkäufe, die im November 2020 erzielt werden konnten, nicht auf die Novemberhilfe angerechnet.
Novemberhilfe: Antrag und weitere Informationen
Über die Novemberhilfe informieren das Wirtschafts- und Finanzministerium auf der Website ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Bis zum 31. Januar 2021 kann dort auch der Antrag gestellt werden.
Bitte beachten Sie: Aufgrund von Software-Problemen kann sich die Auszahlung der Novemberhilfen Medienberichten zufolge bis in den Januar 2021 verzögern.
Beschlossene Sache: KfW-Schnellkredit 2020
Als weitere Maßnahme zur Unterstützung kleiner Unternehmen wurde das Förderprogramm Schnellkredit der KfW ausgeweitet. Der KfW-Schnellkredit wird über die Hausbank ausgereicht.
Das Besondere: Der Bund bürgt für die gesamte Kreditsumme. Dadurch hat die Bank kein Ausfallrisiko und benötigt keine weiteren Sicherheiten. Sie muss auch keine eingehendere Prüfung des Kreditrisikos und der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers vornehmen.
Für wen?
Die bisher geltende Beschränkung auf Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten wurde aufgehoben. Auch Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen können den Schnellkredit beantragen. Antragsteller müssen jedoch bereits im Jahr 2019 am Markt aktiv gewesen und Gewinn erzielt haben. Alternativ genügt es auch, wenn im Zeitraum von 2017 bis 2019 überwiegend Gewinn erzielt wurde. Bis 31. Dezember 2019 dürfen keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestanden haben.
Wie viel?
Als Schnellkredit können bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 beantragt werden. Bei Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten sind es jedoch maximal 300.000 Euro. Der Zinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt und liegt derzeit bei 3 Prozent, die Laufzeit beträgt zehn Jahre. Die ersten zwei Jahre können tilgungsfrei bleiben. Eine vorzeitige Tilgung ist ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Bitte beachten Sie: Während der Kreditlaufzeit dürfen weder Gewinn noch Dividenden ausgeschüttet werden.
Weitere Informationen
Ansprechpartner für den KfW-Schnellkredit ist die Hausbank. Informationen gibt es auf der KfW-Website sowie im Merkblatt KfW-Schnellkredit 2020 (PDF, 134 KB).
In Planung: Überbrückungshilfe III, Dezember- und Neustarthilfe
Die Corona-bedingten Beschränkungen und Schließungen werden mindestens bis in den Januar dauern. Wann sich die Lage wieder normalisiert, ist noch nicht abzusehen. Dementsprechend sind weitere Hilfsprogramme in Vorbereitung:
- Dezemberhilfe: Analog zur Novemberhilfe sollen von Schließung betroffene Unternehmen und Soloselbstständige auch für den Dezember Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzausfalls erhalten.
- November- und Dezember-Fenster für die Überbrückungshilfe II: Unternehmen, die im Monatsvergleich November/Dezember 2019/2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erleiden, aber keine November- bzw. Dezemberhilfe bekommen, erhalten rückwirkend Zugriff auf Überbrückungshilfe II. Bisher war die Antragstellung an einen Umsatzausfall im Vergleichszeitraum April bis August gebunden. Damit soll beispielsweise Einzelhandelsgeschäften geholfen werden, die derzeit zwar öffnen dürfen, aber kaum noch Umsatz erzielen.
- Überbrückungshilfe III: Auch für die Monate Januar bis Juni 2021 soll die Überbrückungshilfe weitergeführt werden. Dabei wird die maximale monatliche Fördersumme von 50.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch durch die Corona-Krise. Überbrückungshilfe gibt es im Gegensatz zur Novemberhilfe auch für Unternehmen, die nicht direkt von Schließungen betroffen sind.
- Neustarthilfe für Solo-Selbstständige: Teil der Überbrückungshilfe III ist die Neustarthilfe. Sie wird auf Solo-Selbstständige beschränkt. Bezahlt wird eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes, maximal 5.000 Euro für den gesamten Zeitraum bzw. 714,29 Euro im Monat. Diese Hilfe darf auch für den Lebensunterhalt verwendet werden und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.