Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Entsprechend lang war die Liste der Hilfsprogramme im ersten Corona-Jahr: Angefangen bei unbürokratischen Sofort- und Überbrückungshilfen bis hin zu den November- und Dezemberhilfen am Jahresende. Hinzu kamen spezielle Branchen- und Länder-Hilfsprogramme.
So willkommen und oft überlebenswichtig die Zuschüsse waren und sind:
- Die Corona-Hilfszahlungen sind grundsätzlich nicht steuerfrei: Sie müssen bei der Steuererklärung angegeben werden und erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn!
- Falls Sie zuvor erhaltene Hilfszahlungen bereits ganz oder teilweise wieder zurückgezahlt haben, handelt es sich umgekehrt um Betriebsausgaben. Auch die geben Sie bei der Gewinnermittlung an.
Bitte beachten Sie:
- Die Zuschussgeber informieren die Finanzämter automatisch über die Höhe der Auszahlungen. Das Verschweigen von Unterstützungsleistungen bringt daher nichts.
- Mit der Besteuerung der Hilfszahlungen ist es nicht getan: Stellt sich im Rückblick heraus, dass unterm Strich eine Überkompensation vorliegt, müssen die Subventionen ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
Vorweg: Nicht nur eventuelle Hilfszahlungen wirken sich auf die Gewinnermittlung aus. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen schlägt sich auch die zwischenzeitliche Mehrwertsteuersenkung in der EÜR nieder. Schließlich gelten die ans Finanzamt gezahlten Umsatzsteuervorauszahlungen und dementsprechende Erstattungen als Betriebseinnahmen und -ausgaben. Darin sind bis zu vier verschiedene Umsatzsteuersätze enthalten. Die Werte können Sie normalerweise jedoch in einer Summe aus Ihren Umsatzsteuervorauszahlungen übernehmen.
Eine Pandemie – viele Formulare!
Falls Sie im vergangenen Jahr Corona-Hilfen erhalten haben, erfassen Sie die …
- bei Ihrer Einnahmenüberschussrechnung in der „Anlage EÜR“ und
- in der Steuererklärung zudem auf der „Anlage Corona-Hilfen“. Dabei handelt es sich um eine Ergänzung der üblichen „Anlage S“ (für Selbstständige) bzw. „Anlage G“ (für Gewerbetreibende).
Bitte beachten Sie: Sowohl die „Anlage EÜR“ als auch die „Anlage Corona-Hilfen“ muss auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das EÜR-Formular können Sie über die Elster-Schnittstelle direkt aus Ihrer Bürosoftware heraus übertragen. Die Einkommensteuererklärung und die dazugehörigen Anlagen lassen sich zum Beispiel über das kostenlose Elster-Onlineportal übermitteln.
Lektüretipp: Weitere Informationen finden Sie im Blogbeitrag So erfüllen Sie Ihre Steuerpflichten mit WISO MeinBüro. Ein Ansichtsexemplar des EÜR-Formulars für 2020, weiterer Anlagen sowie der amtlichen Ausfüllhilfe steht auf der Website des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit.
Corona-Angaben in der „Anlage EÜR“
In der Anlage EÜR wirken sich die Corona-Maßnahmen vor allem auf die folgenden Zeilen aus:
- Zeilen 11 und 12: Zu den „Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer“ sowie den darin enthaltenen „nicht steuerbaren Umsätzen“ gehören auch die Hilfen und Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie.
Für regelbesteuerte Selbstständige gilt… - Zeile 15: Als „Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen“ gelten auch die „Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie“:
- Zeile 20: „Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen“: Die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze wirken sich auch auf die Bewertung der Privatentnahmen aus. Für die Bewertung des pauschalen Eigenverbrauchs gibt es im Jahr 2020 sogar spezielle Pauschbeträge für Sachentnahmen.
- Zeile 28: Falls Sie Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum laufenden Gehalt steuerfreie Corona-Prämien gezahlt haben, tragen Sie die hier ein.
- Zeilen 29 bis 45: Für die Jahre 2020 und 2021 ist die degressive Abschreibung vorübergehend wieder zulässig. Ob sich das für Sie tatsächlich lohnt, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
- Zeile 66: „Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“: Dazu gehören auch „zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie“
Separate „Anlage Corona-Hilfen“
Zusätzlich zu den Angaben im EÜR-Formular sind summarische Angaben zu erhaltenen und bereits zurückgezahlten Zuschüssen auf der amtlichen „Anlage Corona-Hilfen“ erforderlich:
- In Zeile 4 geben Sie an, dass Sie im Jahr 2020 für einen oder mehrere Betriebe bzw. selbstständige Tätigkeiten Corona-Hilfen bekommen haben.
- In den Zeilen 5 bis 10 geben Sie für jede Ihrer Tätigkeiten oder Betriebe an, wie hoch die Summe aller Zuschüsse nach Abzug bereits geleisteter Rückzahlungen war. Das auf Steuerformularen normalerweise verpönte Saldieren von Zahlungen ist in diesem Fall aus Vereinfachungsgründen ausnahmsweise zulässig.
- In Zeile 11 erscheint dann der „Gesamtbetrag der Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbarer Zuschüsse“.
Im Elster-Onlineportal sieht eine ausgefüllte „Anlage Corona-Hilfen“ zum Beispiel so aus:
Wichtig: Grund zur Eile gibt es noch nicht. Mit der Übermittlung der EÜR und aller anderen Steuerunterlagen für das Jahr 2020 haben Sie bis Ende Juli 2021 Zeit. Falls sich ein Steuerberater um Ihre Steuerangelegenheiten kümmert, gilt sogar die für Berater verlängerte Deadline bis Ende Februar 2022.
Lektüretipp: Einen Überblick über die verschiedenen Corona-Hilfsprogramme von Bund und Ländern im Jahr 2020 gibt es auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.