Plötzlich und unerwartet hat die Finanzverwaltung im Vorjahr die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von „Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ von zuvor drei Jahre auf ein (!) Jahr gesenkt.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hat das Bundesfinanzministerium nun noch einmal klargestellt, dass die Maßnahme als Dauerlösung gedacht ist. Allerdings handelt es sich bei der einjährigen Nutzungsdauer …
- weder um eine besondere Form der Abschreibung,
- noch um eine neue Abschreibungsmethode und auch nicht
- um eine Sofortabschreibung.
Außerdem ist die Anwendung dieser Regelung keine Pflicht: Hard- und Software darf auch über eine längere tatsächliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Weitere Klarstellungen des BMF-Schreibens betreffen die folgenden Aspekte der Neuregelung:
- Sowohl Einnahmenüberschussrechner als auch bilanzierende Unternehmen dürfen die einjährige Nutzungsdauer von Hard- und Software in Anspruch nehmen.
- Die Vorschrift gilt rückwirkend für alle Neuanschaffungen seit 1. Januar 2021.
- Der verbliebene Buchwert (Restwert) von zuvor angeschafften und noch nicht vollständig abgeschriebenen Geräten und Programmen darf ebenfalls in voller Höhe abgeschrieben werden.
- Die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden ist grundsätzlich zulässig.
- Der Zeitraum der Abschreibung läuft zwar grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Dessen ungeachtet wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird!
- Begünstigte Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von nur einem Jahr müssen nach wie vor in das laufende Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Das Bestandsverzeichnis wird je nach Art der Buchführung auch Inventar, Anlagenverzeichnis, Anlagenspiegel oder Anlagengitter genannt.
Zur Erinnerung: Als Computer-Hardware im Sinne der Neuregelung gelten insbesondere:
- Desktop-Computer,
- Work- und Dockingstations,
- Laptops, Notebooks und Tablets mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (= 9 Zoll),
- externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte,
- externe Netzteile sowie
- Peripheriegeräte (wie Monitore, Displays, Tastaturen, Drucker, Scanner, Kameras, Mikrophone, Headsets etc.)
Außerdem betrifft die einjährige Abschreibungsfrist die „für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware.“ Nicht begünstigt sind hingegen Smartphones.
Ausführliche Informationen zur begünstigten Hard- und Software finden Sie im BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022. Die Einzelheiten besprechen Sie wie üblich am besten mit Ihrem Steuerberater.