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Insolvenz

© Adrew Krasovitckii -Shutterstock

Drohende Insolvenz? So vermeiden Sie strafbare Handlungen!

Viele Unternehmen sind von der Corona-Krise schwer betroffen. Während Shutdown und Konjunktureinbruch auf die Umsätze durchschlagen, laufen Fixkosten oder Kredite zum großen Teil weiter. Überbrückungshilfe und andere Gelder fließen nur schleppend und können den Einbruch längst nicht immer wettmachen.

Unter diesen Umständen ist das Szenario der eigenen Pleite für viele Selbstständige, Unternehmerinnen und Unternehmer keine abstrakte Angstvorstellung mehr. Es ist auch gar nicht ratsam, diese Möglichkeit aus den Gedanken auszuschließen. Eine Gefahr, der man ins Auge blickt, lähmt weniger als eine Bedrohung, vor der man den Kopf in den Sand steckt.

Wenn die Insolvenz bevorsteht, droht nicht nur das Ende der Träume vom unternehmerischen Erfolg. In dieser Phase ist auch das Risiko groß, strafbare Handlungen zu begehen – selbst ohne es zu beabsichtigen.

Insolvenzantrag: Die Rechtslage ist unübersichtlich

Ein Problem ist die unübersichtliche Rechtslage zur Insolvenzantragspflicht bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH. Bereits seit letztem März gilt dafür eine Aussetzung. Sie wurde mehrfach verlängert, aktuell bis zum 30. April 2021. Inzwischen ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eingeschränkt auf Fälle von Überschuldung und besteht nur, wenn Unterstützung aus den Corona-Hilfsprogrammen beantragt wurde oder werden sollte, es aber noch nicht zur Auszahlung kam.

Trotz vorübergehender Aussetzung führt in folgenden Fällen kein Weg am fristgerechten Insolvenzantrag vorbei:

  • bei Zahlungsunfähigkeit (statt Überschuldung),
  • wenn kein Anspruch auf Programme wie Überbrückungshilfe besteht oder
  • das Unternehmen trotz der Unterstützung nicht überlebensfähig ist.

Der Insolvenzantrag muss unverzüglich bei Insolvenzreife erfolgen, spätestens jedoch …

  • innerhalb von drei Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) oder
  • sechs Wochen (bei Überschuldung).

Andernfalls begeht die Geschäftsführung Insolvenzverschleppung. Das ist eine Straftat und führt außerdem dazu, dass die Verantwortlichen mit ihrem Privatvermögen für Zahlungen des Unternehmens haften.

 Bitte beachten Sie: Insolvenzverschleppung ist nur bei einer juristischen Person als Unternehmensform relevant, etwa bei einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Dagegen betreffen die folgenden Insolvenzstraftaten auch insolvente Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

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Insolvenzstraftaten: Strafbare Fehlentscheidungen vor oder während der Pleite

Bestimmte geschäftliche Handlungen und Entscheidungen können sich bitter rächen, wenn sie im Vorfeld einer späteren Insolvenz getroffen werden. Insolvenzstraftaten sind auch dann strafbar, wenn man die Rechtslage nicht kannte. Der Insolvenzverwalter wird die Geschäftsvorgänge aus den Wochen und Monaten vor der Insolvenz genau prüfen. Stößt er auf Anhaltspunkte für eine Insolvenzstraftat, folgen eine Strafanzeige und Schadenersatzforderungen.

Viele Insolvenzstraftaten fallen unter den Tatbestand des Bankrott (§ 283 StGB):

  • Kurz vor dem Insolvenzantrag wird das teure Werkzeug aus der Werkstatt in den Privatkeller geräumt.
  • Die noch nicht bezahlte Ware wird weit unter Wert an einen alten Geschäftspartner weiterverkauft.
  • Der Cousin wird auf dem Papier schnell noch zum Darlehensgeber oder zum Urheber der Software, die das Unternehmen lizenziert.
  • Unterlagen über einen Gesellschafterkredit verschwinden.

Weitere typische Insolvenzstraftaten sind die Verletzung von Buchführungspflichten und Gläubigerbegünstigung (§ 283b StGB und § 283c StGB):

  • In den Wochen vor dem Insolvenzantrag werden keine Barzahlungen mehr gebucht. Deshalb lassen sich die Einnahmen nicht mehr nachvollziehen.
  • Mit dem letzten Geld wird die Rechnung einer Lieferantin voll bezahlt, die man auch privat gut kennt. Alle anderen Rechnungen bleiben offen.

Übrigens: Schuldnerbegünstigung ist eine Insolvenzstraftat, die jemand außerhalb des insolventen Unternehmens begeht (§ 283d StGB). Zum Beispiel der langjährige Lieferant des insolventen Unternehmers, der nach Absprache die verbliebenen Waren auf sein eigenes Betriebsgelände bringt.

Was tun, wenn Insolvenz konkret möglich erscheint?

Die Zeit vor und während der Insolvenz gleicht einem Minenfeld. Die genannten Straftatbestände stellen nur eine Auswahl der möglichen Delikte dar. Nahezu alle Entscheidungen, die zu einer Verringerung der Insolvenzmasse führen, können strafbar sein. Hinzu kommen strafbare Versäumnisse, wie zum Beispiel nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die sich ebenfalls häufig kurz vor der Insolvenz ereignen.

Fazit: Gerade bei finanziellen Engpässen gibt niemand gern Geld für Steuer- und Rechtsberatung aus. Trotzdem führt bei drohender Insolvenz im eigenen Interesse kein Weg an qualifizierter Beratung vorbei:

  • Steuerberater helfen dabei, eine mögliche Überschuldung rechtzeitig festzustellen und den Vorwurf der Insolvenzverschleppung zu vermeiden.
  • Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht können beurteilen, ob Transaktionen und Geschäftsvorgänge rechtmäßig sind oder womöglich vor dem Strafrichter enden.

Spätestens dann muss ein Strafverteidiger beauftragt werden.

Weiterführende Lektüre:

Weitere Praxistipps und Hinweise finden Sie im MeinBüro-Blog – zum Beispiel in den folgenden Beiträgen:

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