Ein E-Bike ist eine beliebte Gehaltszulage. Denn Fahrradfahren schont die Umwelt und den Geldbeutel, stärkt die Gesundheit – und in Ballungsräumen kommt man damit oft sogar schneller und stressfreier ans Ziel als mit dem Pkw. Dabei sind Stau, Umweltzonen, Dieselfahrverbote für Radfahrer überhaupt kein Thema. Wer es etwas bequemer mag, setzt sich auf ein E-Bike oder Pedelec: So werden Umkleidekabine und Dusche am Ziel der Reise entbehrlich. Das ist vor allem auf dem Weg zur Arbeit und bei geschäftlichen Zweirad-Touren wichtig.
Vorteil für die Unternehmen: Arbeitnehmer, die sich mehr bewegen, sind fitter und werden seltener krank. Abgesehen von der Mineralölindustrie profitieren alle Beteiligten vom Fahrrad-Boom: Unternehmen, Arbeitnehmer, Selbstständige, Öffentlichkeit und – wegen des geringeren Verkehrsaufkommens – letztlich sogar Verkehrsteilnehmer, die unbedingt auf ihre Pkw und Lkw angewiesen sind. Auf die in jeder Hinsicht erfreuliche Win-win-Situation ist nun auch der Gesetzgeber aufmerksam geworden: Seit Jahresbeginn gilt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads nicht mehr als steuerpflichtiger „geldwerter Vorteil“.
In § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG heißt es neuerdings: „Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug […] ist, bleibt außer Ansatz.“
Durch die Steuerbefreiung soll die umweltverträgliche Mobilität im Allgemeinen und die Elektromobilität im Besonderen gefördert werden. In den Genuss der Neuregelung kommen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige und Unternehmer, die betriebliche Fahrräder für private Zwecke nutzen.
Wichtig: Gemäß § 3 Nr. 37 EStG ist die Steuerfreiheit eines E-Bikes als Gehaltszulage an zwei Bedingungen geknüpft:
- Das überlassene Fahrrad oder E-Bike darf kein „Kraftfahrzeug“ sein. Zum Kraftfahrzeug werden E-Bikes und Pedelecs gemäß 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz, sobald der „elektromotorische Hilfsantrieb“ mehr als 250 Watt leistet und ohne Tretunterstützung Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h ermöglicht.
- Die Überlassung des Fahrrads muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen: Es darf sich also nicht um eine Umwandlung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen handeln. Als solche gelten auch E-Bike-Leasingmodelle auf Basis von Gehaltsumwandlungen.
Zwei zusätzliche Hinweise zu E-Bikes als Gehaltszulage:
- Leistungsstärkere E-Bikes sind – wie andere betriebliche Elektro- und Hybridfahrzeuge auch – ab 2019 ebenfalls steuerlich begünstigt: Die Steuer auf den privaten Nutzungsanteil wird laut 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG halbiert. Für diese Fahrzeuge wird aus der klassischen 1-Prozentregelung also künftig eine 0,5-Prozentregelung.
- Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden ebenfalls begünstigt: Die Privatnutzung von Jobtickets bleibt gemäß 3 Nr. 15 EStG neuerdings auch dann steuerfrei, wenn durch den Wert des Tickets die monatliche Sachbezugsgrenze von 44 Euro überschritten wird.
Bitte beachten Sie: Die rechtlichen Details steuerfreier Gehaltszulagen und anderer Incentives besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater!