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Erleichterung: Mehr Zeit für „kurzfristige Beschäftigungen“

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen grundsätzlich weder für den Arbeitgeber noch für die Aushilfe selbst Sozialversicherungsbeiträge an. Das spart eine Menge Personalkosten und senkt den Aufwand bei der Lohnabrechnung. Die Anmeldung über die Minijobzentrale ist zudem schnell erledigt.

Allerdings gilt die Sozialversicherungsfreiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich sollten Sie beim Einstellen einer kurzfristigen Aushilfe drei Aspekte im Auge haben:

  • Beschäftigungsdauer: Dafür, wie lange solche Jobs sozialversicherungsfrei ausgeübt werden dürfen, gibt es feste Zeitgrenzen.
  • Berufsmäßigkeit: Liegt der Verdienst über der Minijob-Grenze von 450 Euro, darf die Tätigkeit keinen berufsmäßigen Charakter haben.
  • Steuerpflicht: Trotz der Sozialversicherungsfreiheit entfällt die Lohnsteuer nicht. Sie kann pauschal berechnet werden. Dafür gibt es wiederum eine eigene, kürzere Definition von Kurzfristigkeit.

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Hier die wichtigsten Informationen zur sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von Saisonkräften und anderen Aushilfen im Überblick:

Kriterium 1: Beschäftigungsdauer

Sozialversicherungsfrei sind kurzfristige Beschäftigungen nur innerhalb gesetzlich festgelegter Zeitgrenzen. Normalerweise sind das drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Bitte beachten Sie: Vom 1. März bis 31. Oktober 2021 gilt eine befristete Anhebung auf maximal vier Monate oder 102 Arbeitstage.

Wichtig:

  • Ergibt sich die zeitliche Begrenzung nicht direkt aus der Art der Arbeit, muss sie vertraglich vereinbart werden. Typische kurzfristige Beschäftigungen sind zum Beispiel Ernteeinsätze.
  • Die Zeitgrenze gilt pro Person, nicht pro Job: Mehrere kurzfristige Aushilfsjobs werden zusammengezählt.
  • Für kurzfristige Jobs, die über Oktober 2021 hinaus andauern, gilt wieder die reguläre, kürzere Zeitgrenze.
  • Kurzfristige Jobs, die vor dem 1. Juni begonnen haben, können auf vier Monate oder 102 Tage verlängert werden, wenn sie nach dem 1. März begonnen haben und zunächst auf drei Monate oder 70 Tage angelegt waren.

Der Aushilfsjob muss entweder unter der Monatsschwelle oder unter der maximalen Zahl an Arbeitstagen bleiben. Wird nur eine dieser Grenzen überschritten, ist das noch kein Problem. Früher wurde dabei nach Arbeitstagen pro Woche unterschieden, doch das ist seit einem Urteil des Bundessozialgerichts hinfällig (BSG, 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R).

Kriterium 2: Fehlende Berufsmäßigkeit

Der Lohn oder das Gehalt für die kurzfristige Beschäftigung kann beliebig hoch liegen. Die Sache hat allerdings einen Haken – die Prüfung der Berufsmäßigkeit. Sie spielt dann eine Rolle, wenn die Aushilfe auf Zeit mehr als 450 Euro pro Monat bekommt. Dann ist der Job nur sozialversicherungsfrei, wenn er nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Die Überlegung dahinter: Der Verdienst aus sozialversicherungsfreien kurzfristigen Jobs darf nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen:

  • Als nicht berufsmäßig gelten Jobs, die nebenbei zu einer Selbstständigkeit, einer Hauptbeschäftigung oder einem Freiwilligendienst ausgeübt werden.
  • Dagegen sind vorübergehende Aushilfsjobs mit mehr als 450 Euro Einkommen berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig, wenn
    • die Aushilfe arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist,
    • sich in Elternzeit befindet oder
    • zum Beispiel ein Sabbatical einlegt.

Kriterium 3: Pauschale Steuerpflicht

Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen zwar keine Sozialversicherungsbeiträge an –steuerfrei sind die erzielten Einkünfte jedoch nicht! Allerdings kann die Lohnsteuer unter bestimmten Umständen pauschal mit 25 Prozent vom Entgelt berechnet werden. Das erspart dem Arbeitgeber die individuelle Berechnung der Lohnsteuer gemäß Steuerklasse und sonstigen Abzugsmerkmalen des Kurzzeitbeschäftigten.

Voraussetzung für die Pauschalierung ist die Kurzfristigkeit im Sinne des Steuerrechts. Dafür gelten andere Kriterien als bei der Sozialversicherung:

  • Für das Finanzamt darf die Tätigkeit nur maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage umfassen.
  • Der Stundenlohn kann maximal 15 Euro betragen.
  • Pro Arbeitstag darf er durchschnittlich 120 Euro nicht übersteigen, außer bei unvorhergesehener Überschreitung.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt die reguläre individuelle Lohnsteuer an.

Bitte beachten Sie: Bei kurzfristiger Beschäftigung fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Rentenversicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Dagegen zählen sie mit, wenn die Berufsgenossenschaft die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung festsetzt.

Fazit: Kurzfristige Beschäftigung

Sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung macht es möglich Saisonkräfte, Aushilfen und andere vorübergehende Arbeitskräfte mit wenig Aufwand und zu attraktiven Bedingungen einzustellen.

Weitere Informationen:

  • Gesetzlich verankert ist die kurzfristige Beschäftigung in 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Die befristete Anhebung der Zeitgrenze von März bis Oktober 2021 ist in § 132 SGB IV geregelt.
  • Ausführliche Hinweise zum Beispiel zur Klärung von Grenzfällen in Bezug auf die vorübergehende Fristverlängerung haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in einer gemeinsamen Verlautbarung zusammengefasst (PDF, 319 KB).
  • Zuständig für die Anmeldung von kurzfristigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale. Dort gibt es auch umfangreiche Informationen zum Thema, darunter einen ausführlichen Fragebogen, um die ominöse Berufsmäßigkeit auszuschließen (PDF, 763KB).
  • Individuelle Fragen werden am Service-Telefon der Minijob-Zentrale unter 0355 2902 70799 kostenlos beantwortet (Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr).

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