Die europäischen Sozialversicherungs-Systeme sollen weiter harmonisiert und bestehende Vorschriften gründlicher kontrolliert werden. Unter anderem gerät die sogenannte Wanderarbeitnehmer-Verordnung verstärkt ins Visier der Kontrolleure. Die aktuelle Fassung der EU-Richtlinie 883/2004 gilt bereits seit 2015. Wer im Auftrag seines Arbeitgebers im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterwegs ist, muss demnach dauernd eine sogenannte EU-Entsendebescheinigung vorweisen können – auch A1-Bescheinigung genannt.
Anderenfalls drohen bei Kontrollen in Unternehmen des Ziellandes Bußgelder und Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten auch Selbstständige bei Geschäftsreisen im Ausland eine Entsendebescheinigung mit sich führen.
Ausgangspunkt ist die Selbstverpflichtung der EWR-Länder, für den Sozialversicherungsschutz erwerbstätiger Bürger zu sorgen. Zum EWR gehören neben den EU-Ländern die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber am Ort der Leistungserbringung für ihre Mitarbeiter Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. Aufgrund wachsender Mobilität und weitgehender Personenfreizügigkeit arbeiten immer mehr Mitarbeiter aus verschiedenen EWR-Ländern an wechselnden Orten zusammen. Um Mehrfachversicherungen und finanzielle Doppelbelastungen zu vermeiden, weisen Arbeitnehmer mit den Entsendebescheinigungen nach, dass sie in Ihrem Heimatland bereits sozialversichert sind.
Bitte beachten Sie: A1-Bescheinigungen sind auf maximal zwei Jahre beschränkt. Eine zeitliche Untergrenze gibt es nicht: Bereits ein stundenweiser Aufenthalt im EWR-Ausland gilt grundsätzlich als Entsendung. Mut zur Lücke ist angesichts zunehmender Kontrollen daher nicht zu empfehlen.
Verantwortlich: Arbeitgeber und Selbstständige
Verantwortlich für die Bereitstellung der A1-Bescheinigung ist grundsätzlich der Arbeitgeber: Auf dessen Antrag stellt die Krankenkasse des Mitarbeiters die Bescheinigung aus. Ist ein Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, bescheinigt dessen Rentenversicherungsträger oder seine berufsständische Versorgungseinrichtung das Vorliegen der Sozialversicherung. In Zweifelsfragen wenden Sie sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
Praxistipps:
- Für Arbeitnehmer und Beamte gibt es seit Jahresbeginn ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren. Dafür muss das vom Arbeitgeber eingesetzte Entgeltabrechnungsprogramm über das erforderliche A1-Antragsmodul verfügen.
- Für Beschäftigte, die regelmäßig in verschiedenen EWR-Staaten arbeiten (z. B. Fernfahrer) gelten die Sondervorschriften über Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten.
- Selbstständige müssen sich eigenhändig um ihre A1-Bescheinigung kümmern:
- Gesetzlich sozialversicherte Selbstständige wenden sich an ihre Krankenkasse oder ihren Rentenversicherungsträger.
- Selbstständige, die nicht gesetzlich sozialversichert sind, bekommen ihre A1-Bescheinigung von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).
Und gleich noch ein Hinweis hinterher: Da Dienstreisen oft kurzfristig erforderlich sind, sollte hilfsweise zumindest eine Kopie des Antrags mitgeführt werden. In Österreich und Frankreich wird der Antrag sogar ausdrücklich als Nachweis anerkannt.