Viele Unternehmen und Selbstständige leiden unter der schlechten Zahlungsmoral ihrer Kunden. Unbezahlte Rechnungen machen Mühe, belasten die eigene Liquidität und können sogar wirtschaftlich kerngesunde Betriebe in Existenznöte bringen. Schadenersatz in Form von Mahngebühren und Verzugszinsen sind da nur ein schwacher Trost. Doch selbst dabei machen manche säumigen Zahler es ihren Gläubigern noch schwer.
Hintergrund: Leistet ein Schuldner Teilzahlungen, stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge sie auf die verschiedenen Forderungs-Bestandteile angerechnet werden. Eine Gesamtforderung besteht üblicherweise aus…
- der Hauptforderung (Nettoentgelt plus Umsatzsteuer),
- dem Schadenersatz für Mahnkosten gemäß § 280 BGB sowie
- den Verzugszinsen gemäß § 286 BGB.
Da für Verzugszinsen laut § 289 BGB ein „Zinseszinsverbot“ gilt, kann die Reihenfolge der Teilzahlungs-Verrechnung spürbare finanzielle Konsequenzen haben. In § 367 Abs. 1 BGB ist daher die folgende standardmäßige Abrechnungs-Reihenfolge festgelegt: „Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.“
Vorteil für den Gläubiger: Bei der standardmäßigen Verrechnung…
- Kosten
- Zinsen
- Hauptforderung
…fallen aufgrund der bis zuletzt anteilig offenen Hauptforderung zusätzliche Verzugszinsen an. Und zwar solange, bis die Gesamtforderung beglichen ist.
Wahlrecht des Schuldners
Laut Absatz 2 der Vorschrift kann der Schuldner allerdings eine für ihn günstigere Verrechnungs-Reihenfolge bestimmen. Dabei gilt bereits das centgenaue Begleichen der Hauptforderung üblicherweise als Hinweis darauf, dass die Zahlung als Ausgleich des ursprünglichen Rechnungsbetrags gedacht ist.
Der Gläubiger darf in dem Fall zwar „die Annahme der Leistung ablehnen“. Das wird wohl nur in Ausnahmefällen geschehen. Es hindert Sie allerdings niemand daran, auf Ihrer eigenen Verrechnungs-Reihenfolge zu bestehen und die entsprechenden Verzugszinsen bei einer Mahnung der Restforderung in Rechnung zu stellen. Ob Sie letztlich auf deren Durchsetzung beharren oder nicht, können Sie später immer noch nach Lage der Dinge im Einzelfall entscheiden.
Bitte beachten Sie:
Sondervorschriften für die Forderungsabrechnung gelten für Verbraucher-Darlehensverträge. Gemäß § 497 BGB gilt in dem Fall generell die für Schuldner günstigere Abrechnungsreihenfolge „Kosten à Hauptforderung à Zinsen“.