Fristverlaengerung

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Fristverlängerungen für EÜR und Steuererklärungen des Corona-Jahres 2020

Steuererklärungen müssen normalerweise „spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres“ abgegeben werden. So steht es in § 149 AO. Der 31. Juli kommt für Sie diesmal viel zu früh? Keine Sorge: Mit den Steuererklärungen für das Corona-Jahr 2020 dürfen Sie sich ausnahmsweise drei Monate länger Zeit lassen:

  • Der Gesetzgeber hat die Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2020 bis zum Oktober 2021 verlängert. Und weil der 31. Oktober in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, haben Sie genau genommen bis zum 1. November Zeit. Falls Allerheiligen in Ihrem Bundeslang ein Feiertag ist, gilt für Sie sogar Dienstag, 2. November 2021, als letzter Abgabetermin für Ihre Steuererklärung.
  • Wenn Sie Ihre Steuerpflichten an einen Steuerberater delegiert haben, gilt die dreimonatige Verlängerung auch: Statt bis zum 28. Februar 2022 kann dieser sich mit den Steuererklärungen für 2020 sogar bis , 31. Mai 2022 Zeit lassen.

Sie können schon jetzt absehen, dass auch die neuen Deadlines für Sie zu früh kommen? Dann beantragen Sie beim Finanzamt formlos eine Fristverlängerung. Anspruch darauf haben Sie zwar nicht, doch wenn Sie gute Gründe anführen können, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Ihr Sachbearbeiter die Fristverlängerung durchwinkt. Schließlich haben die Finanzämter aufgrund der vielen Ausnahmeregelungen selbst alle Hände voll zu tun.

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