Augen auf bei betrieblichen Einkäufen: Noch liegt die (Netto!)-Wertgrenze für GWG-Anschaffungen bei 410 Euro. Doch ab Januar 2018 steigt der Grenzwert auf 800 Euro – die erste Erhöhung seit mehr als 50 Jahren! Hintergrund: Anschaffungskosten von „Geringwertigen Wirtschaftsgütern“ (GWG) dürfen im Jahr der Anschaffung komplett von der Steuer abgesetzt werden.
- Wirtschaftsgüter im Wert von bis zu 250 Euro (bisher: 150 Euro) können dabei wie Verbrauchsmaterial behandelt werden,
- Für Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 250 Euro und 800 Euro ist weiterhin ein separates „GWG-Verzeichnis“ erforderlich. Das kann zum Beispiel das MeinBüro-Buchungskonto sein.
Falls Sie bis Jahresende 2017 Anschaffungen im Nettowert zwischen 411 und 800 Euro planen, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Wenn es bei der Beschaffung nicht auf ein paar Wochen ankommt, verschieben Sie den Einkauf am besten ins neue Jahr: Dann können Sie die Anschaffungskosten gleich im Anschaffungsjahr komplett als Betriebsausgabe geltend machen. Auf diese Weise setzen Sie zum Beispiel den höhenverstellbaren Büroschreibtisch im Nettowert von 750 Euro sofort von der Steuer ab – statt ihn über 13 Jahre bis ins Jahr 2031 (!) häppchenweise abzuschreiben!
Übrigens: Die Netto-Wertgrenze von 800 Euro gilt auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, obwohl sie keine Vorsteuer geltend machen dürfen! So können Kleinunternehmer beispielsweise ein iPad zum Ladenpreis von 949 Euro (= 797,48 Euro plus 151,52 Euro Mehrwertsteuer) ab 2018 als GWG behandeln – obwohl die Anschaffung mit dem Bruttowert von 949 Euro in die Einnahmenüberschussrechnung eingeht! - Falls die Anschaffung doch vor Jahresende 2017 erfolgen muss, können Sie die GWG-Schwelle unter Umständen noch mithilfe des „Investitionsabzugsbetrags“ (IAB) von 410 Euro auf über 680 Euro anheben: Das geht allerdings nur, wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2016 noch nicht eingereicht haben. Wie der „IAB-Trick“ funktioniert, können Sie in unserem Newsletter-Archiv nachlesen.
- Wenn beides nicht hilft, bilden Sie alternativ zur GWG-Abschreibung für 2017 einen „Sammelposten“: Bei der sogenannten Poolabschreibung werden alle Anschaffungen eines Jahres im Nettowert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro zusammengefasst und einheitlich über 5 Jahre abgeschrieben. Die Poolabschreibung eignet sich aber nur in seltenen Ausnahmefällen. Sie bleibt übrigens auch über 2017 hinaus zulässig – lohnt sich ab 2018 wegen der angehobenen GWG-Grenze aber praktisch überhaupt nicht mehr.
Bitte beachten Sie:
Wie Sie Ihre GWG-Anschaffungen in diesem und den folgenden Jahren zeitlich optimal planen und abschreiben, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.