Kaum ist Ende Juli die offizielle Steuer-Deadline verstrichen, treffen bereits eine Menge Steuerbescheide für das Wirtschaftsjahr 2019 ein. Kein Wunder: Schließlich haben viele Geschäftsleute die unverhoffte Pandemiepause zu einem ausgiebigen betrieblichen Frühjahrsputz genutzt und bei der Gelegenheit ihre Steuerpflichten besonders frühzeitig erfüllt. Aufgrund des erleichterten Verlustrücktrags boten sich zeitnahe Steuererklärungen diesmal allein deshalb an, weil Corona-bedingte Steuererstattungen winken.
Allerdings erfüllt nicht jeder Steuerbescheid die in ihn gesetzten Hoffnungen: Grund genug, die kostenlosen Rechtsmittel konsequent auszuschöpfen. Zumal Einsprüche gegen Steuerbescheide erfahrungsgemäß eine hohe Erfolgsquote haben: Zuletzt wurden zwei von drei Widersprüchen zugunsten der Steuerzahler entschieden! Das geht aus der jüngsten amtlichen Statistik über die Einspruchsbearbeitung der Finanzämter hervor.
Falls Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, haben Sie ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe laut § 355 AO einen Monat lang Zeit, Einspruch einzulegen. Wie viele Tage der jeweilige Monat hat, spielt keine Rolle. Falls Sie terminlich auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie Ihren Einspruch auch rechtzeitig im Finanzamt zur Niederschrift einlegen.
Ansonsten gilt ein Bescheid gemäß § 122 AO als bekannt gegeben …
- „am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post“ (= Bescheid-Datum plus 3 Tage) bzw.
- „am dritten Tage nach der Absendung“ bei elektronischer Übermittlung (E-Mail- Versand)
Einspruchsfrist: So rechnen Sie richtig:
Beispiel:
Bestimmte Form- oder Inhaltsvorschriften gelten für Einsprüche gegen Steuerbescheide nicht. Sie können Ihren Einspruch per Post, per E-Mail oder direkt vor Ort zur Niederschrift einlegen.
Praxistipp: Seit einigen Jahren gibt es zudem auf der amtlichen Steuerplattform ElsterOnline eine direkte Einspruchsfunktion. Ausführlichere Informationen finden Sie im MeinBüro-Blog unter der Überschrift Bequemer Online-Einspruch gegen Steuerbescheide.
Bitte beachten Sie:
- Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist keine Raketenwissenschaft. Um die Frist zu wahren, ist noch nicht einmal eine inhaltliche Begründung erforderlich. Die können Sie in Ruhe ausformulieren und später nachreichen.
- Widersprüche kosten nichts und sind weitgehend risikofrei: Auf eine drohende Verschlechterung (auch Verböserung genannt) muss das Finanzamt Sie ausdrücklich hinweisen. So haben Sie die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzunehmen, damit alles beim Alten bleibt.
Trotz niedriger Hürden und geringer Risiken lassen Sie sich beim Schriftverkehr mit dem Finanzamt am besten von einem Steuerberater unterstützen. Dessen Honorar dürfen Sie bei der nächsten Steuererklärung als Betriebsausgabe absetzen – jedenfalls sofern es bei der Beratung um die Gewinnermittlung, Umsatz- und Gewerbesteuer oder andere betriebliche Vorgänge geht.
Zusatztipp: Bei der Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater unterstützt WISO MeinBüro Sie mit zahlreichen smarten Funktionen wie zum Beispiel dem Pendelordner oder der professionellen DATEV-Schnittstelle. Wie Sie Ihre Beratungskosten durch Übernahme von Buchführungs-Vorarbeiten spürbar senken, erfahren Sie im MeinBüro-Blogbeitrag Wie geht vorbereitende Buchhaltung?