Geschäftsbezeichnung: Die Firma für Nicht-Kaufleute

Geschäftsbezeichnung: Die Firma für Nicht-Kaufleute

Viele Freelancer und Unternehmensgründer wünschen sich ihre eigene Firma. Dieser Wunsch bleibt zum Glück oft unerfüllt: Denn eine „richtige“ Firma macht das Geschäftsleben weitaus bürokratischer, teurer und riskanter. Doch der Reihe nach: Was ist überhaupt eine Firma?

Die etwas überraschende handelsrechtliche Firmen-Definition findet sich in § 17 HGB: „Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“ Eine Firma entsteht also weder durch das Grundstück und Gebäude noch durch die Mitarbeiter, Maschinen und Anlagen eines Unternehmens. Es handelt sich vielmehr um den Namen des Kaufmanns. Unter seiner Firma kann der Kaufmann klagen und verklagt werden.

Das heißt aber auch: Wenn Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, gelten Sie nicht als Kaufmann. Sie haben und sind dann keine Firma. Freiberufler, gewerbliche Selbstständige und andere Unternehmer ohne Handelsregister-Eintrag machen ihre Geschäfte daher grundsätzlich unter ihrem bürgerlichen Vor- und Nachnamen.

Nicht-Kaufleute treten im Geschäftsleben unter ihrem Vor- und Zunamen auf. Bei Freiberuflern genügt der Nachname. Die Geschäftspapiere und Online-Auftritte nicht eingetragener Personengesellschaften (z. B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, GbR) müssen den Vor- und Zunamen ihrer Gesellschafter enthalten.

Laut „Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung“ (DL-InfoV) sind Nicht-Kaufleute außerdem verpflichtet, die Adresse ihrer Niederlassung oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben.

Bitte beachten Sie: Obwohl in der DL-Info-Verordnung von „Dienstleistern“ die Rede ist, gelten die Namens- und Informationspflichten auch für Lieferanten und andere Gewerbetreibende. Das geht aus § 6c GewO hervor.

Klangvollere Namen und Geschäftsbezeichnungen

Immerhin: Zusätzlich zu ihrem bürgerlichen Namen dürfen Selbstständige und Kleingewerbetreibende ihrem Unternehmen eine Geschäftsbezeichnung geben. Manchmal ist in diesem Zusammenhang auch von …

  • Tätigkeits- oder Branchenbezeichnungen (Redaktionsbüro, Fotostudio)
  • Etablissement-Bezeichnungen (Kutscherstube) oder auch
  • Abkürzungen und Fantasie-Bezeichnungen (ABC – AltBauConsulting) die Rede.

Solche mehr oder weniger klangvollen oder aussagekräftigen Bezeichnungen erfüllen ganz unterschiedliche Zwecke – insbesondere…

  • Informationsfunktion: Hinweis auf Branche oder Geschäftsfeld,
  • Werbefunktion: aufmerksamkeitsfördernde, werbliche Wirkung und
  • Unterscheidungsfunktion: Abgrenzung von Wettbewerbern.

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Zulässig? Ja, aber…

Die gute Nachricht: Alle genannten Bezeichnungsarten sind grundsätzlich zulässig. Allerdings gelten die folgenden Voraussetzungen. Das Unternehmen …

  • nennt zusätzlich zur Geschäftsbezeichnung den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Gesellschafter,
  • beachtet die Namens-, Marken- und sonstige Rechte anderer Unternehmen und Personen,
  • verwendet keine irreführenden Gesellschafts- oder Rechtsform-Bezeichnungen. Das gilt auch für Partner- und Inhaberzusätze (Peter Pan & Partner, ABC Berlin – Inh. Beate Berger). Solche Zusätze sind für Partnerschaftsgesellschaften bzw. Handelsgesellschaften vorgesehen.
  • täuscht Kunden, Geschäftspartner und Behörden nicht über seine tatsächliche Größe und Rechtsform (Mustermann Holding)

Sie sehen: Es gibt eine Menge Fallstricke. Bevor Sie eine Geschäftsbezeichnung wählen, Ihr Logo entwerfen, Ihre Website gestalten und / oder neue Geschäftspapiere in Druck geben, lassen Sie sich daher am besten beraten. Fragen Sie Ihren Gründungs-, Unternehmens- oder Steuerberater nach den für Sie geltenden Vorschriften. Sie können sich auch an die für Sie zuständige IHK und Ihren Berufs- oder Branchenverband wenden.

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