Das jüngste Steueränderungsgesetz hat in § 7g EStG eine unscheinbare, aber folgenreiche Änderung beim Investitionsabzugsbetrag („IAB“) gebracht: Unternehmer, die einen IAB bilden, brauchen künftig keine genauen Angaben mehr über die geplante Neuanschaffung zu machen.
Bis einschließlich 2015 verlangte der Fiskus eine „Funktionsbeschreibung“ des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes (z. B. „Pkw“ „Büroeinrichtungsgegenstand“ oder „Werkzeugmaschine“).
Wer seine ursprüngliche Investitionsabsicht änderte, durfte den IAB nicht mehr in Anspruch nehmen. Angenommen, die Anschaffung einer neuen Maschine wurde wegen eines unvorhersehbaren Defekts dringlicher als der geplante Neukauf des Firmenwagens: Dann war die Anschaffung der Maschine aus dem IAB unzulässig. Vielmehr musste die Rücklage rückwirkend aufgelöst werden. Die Folge waren Steuernachzahlungen und unter Umständen sogar Strafzinsen. Künftig ist die Festlegung auf Art und Funktion der geplanten Anschaffung nichtmehr erforderlich. Dadurch ist der IAB zu einer flexiblen Investitionsrücklage geworden, mit der Freiberufler und Kleinunternehmer ganz legal Gewinnkosmetik betreiben können.
Praxistipp: Am besten prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob ein für 2015 geplanter IAB nicht um ein Jahr verschoben werden kann. Sofern Sie eine Investition in 2017 oder 2018 planen, sind Sie mit einer IAB-Bildung im Jahr 2016 besser bedient. Wegen der fehlenden Funktionsbindung sind Sie dann wesentlich flexibler in Ihren Planungen.
Mehr noch: Sie können den IAB zudem bedenkenlos nutzen, um kurzfristig auf die Höhe des steuerpflichtigen Einnahmenüberschusses eines Geschäftsjahres Einfluss zu nehmen. Denn der Gesetzgeber hat eindeutig klargestellt, dass Selbstständige und Unternehmer einen IAB jederzeit freiwillig wieder auflösen dürfen. Bei rechtzeitigere Auflösung lassen sich Strafzinsen vermeiden: Bei einem Investitionsverzicht drohen erst 15 Monate nach dem Jahr der IAB-Bildung Strafzinsen in Höhe von 6 % p. a.
IA – wie bitte?
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