Apropos EÜR: Durch die alles dominierende Berichterstattung zu Corona sind einige Änderungen des jüngsten Jahressteuergesetzes in den Hintergrund getreten. Dazu zählen auch die in § 7g EStG geregelten Anspruchsvoraussetzungen und Konditionen des Investitionsabzugsbetrages (IAB).
Hintergrund: IAB-Rücklagen dürfen für geplante Anschaffungen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet werden. Das gilt auch für den Kauf gebrauchter Güter! Mit der Rücklage sollen kleine und mittlere Betriebe gefördert werden:
- Die IAB-Obergrenze wird von höchstens 40 % auf maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten angehoben.
- Die Gewinngrenze für abzugsberechtige Unternehmen steigt ab dem Jahr 2020 rückwirkend von 100.000 Euro auf 200.000 Euro.
- Die Beschränkungen beim Betriebsvermögen bilanzierender Betriebe entfallen. Unterm Strich können so deutlich mehr Unternehmen die IAB-Vorteile in Anspruch nehmen.
- Investitionsabzugsbeträge dürfen künftig auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt laut 7g Abs. 5 EStG auch für die bis zu 20%igen Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen.
Mit anderen Worten: Wenn Sie in diesem oder den beiden nächsten Jahren größere Anschaffungen planen, können Sie bereits für das Jahr 2020 (!) bis zu 70 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd gelten machen. Damit sinkt Ihre Steuerbelastung, ohne dass ein einziger Cent geflossen ist!
Lektüretipp: Was beim Bilden und Auflösen von IAB-Rücklagen zu beachten ist, können Sie in der MeinBüro Kontexthilfe unter „Hilfe“ – „Erste Hilfe Steuern und Buchhaltung“ im Abschnitt „Investitionsabzugsbetrag (IAB)“ nachlesen.
Bitte beachten Sie: Alle steuerlichen IAB-Einzelheiten sowie die Anwendung der KMU-Sonderabschreibungen besprechen Sie am besten mit einem Steuerberater.