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GmbH-Gründung? Gefährliche Geschäftsführer-Haftung

GmbH-Gründung? Gefährliche Geschäftsführerhaftung

Sicher, eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mehr aber auch nicht: Dass die handelnden Personen damit auf einen Schlag alle Haftungsrisiken los sind, hat niemand versprochen! Vor allem Geschäftsführer müssen oft höchstpersönlich für Verluste und Schäden geradestehen. Wer sich zum Geschäftsführer einer GmbH bestellen lässt, sollte sich daher über die wichtigsten Risiken im Klaren sein.

Bitte beachten Sie: Der folgende Überblick gilt auch für Unternehmergesellschaften (= UG (haftungsbeschränkt)), der sogenannten Mini-GmbH.

Investitionen der Vor-GmbH

Nehmen wir an, die angehenden Gründer sind zur Gründung einer GmbH entschlossen. Bis zur förmlichen Eintragung ihrer Gesellschaft ins Handelsregister bleiben sie aber keineswegs untätig: Maschinen, Anlagen und Büromöbel werden bestellt, ein Transporter geleast und Geschäftsräume gemietet.

Doch dann zerstreitet man sich: Es bleibt bei der Vorgründungsgesellschaft. Das wirkt sich auf die Haftung aus. Die GmbH existiert erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Die ist jedoch noch nicht erfolgt. Da die Vorgründungsgesellschaft nicht haftungsbeschränkt ist, haften die Gesellschafter.

Mehr noch: Unter Umständen liegt bereits ein Gesellschaftsvertrag vor, der einen oder mehrere Beteiligte(n) als Geschäftsführer benennt. Falls diese dann beim Abschluss der Kauf- und Mietverträge oder ähnlichen Geschäften im Namen der Gesellschaft auftreten, haften sie unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen!

Mangelnde Sorgfalt? Pflichtverletzung des Geschäftsführers

Sobald eine GmbH eingetragen ist, sind die Geschäftsführer zur „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ verpflichtet. So will es § 43 Abs.1 GmbH-Gesetz. Verletzen sie diese Pflicht, müssen sie der Gesellschaft Schadenersatz leisten.

Zwar ist unbestritten, dass es kein risikoloses unternehmerisches Handeln gibt. Doch darf der Geschäftsführer nicht fahrlässig und ohne Absicherung unangemessene Risiken in Kauf nehmen. Vielmehr muss er stets die Chancen und Risiken eines Geschäfts abwägen.

Das wird schnell zur Gratwanderung, auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung: Wenn etwa bei einem Großauftrag die Zahlungen ausfallen, muss die Geschäftsführung sich gegenüber den Gesellschaftern rechtfertigen. War der erhoffte Gewinn es wert, auf Vorkasse oder zumindest Teilzahlungen zu verzichten? Warum gab es keine ausreichenden Sicherheiten? Das betrifft die Sorgfaltspflicht – und damit die Haftung.

Besonders gefährlich: Unternehmenskrisen

Richtig brisant wird es für die Geschäftsführung, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. GmbH insolvent, Geschäftsführer in Privatinsolvenz – das ist leider ein Klassiker. Für besondere Haftungsrisiken sorgen folgende Szenarien:

  • Zahlung trotz Insolvenzreife: Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig, oder wurde Überschuldung festgestellt, dann haftet der Geschäftsführer gemäß 64 GmbHG für jede Zahlung, die er nach dem Stichtag anweist. Ausnahme: Die Zahlung erfolgt mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Die liegt zum Beispiel vor, wenn die Stromrechnung geringer ausfällt als ein Schaden durch Warenverluste bei Ausfall der Kühlaggregate.
  • Haftung wegen Insolvenzverschleppung ist das Haftungsrisiko für GmbH-Geschäftsführer überhaupt. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden – spätestens aber nach drei Wochen. Andernfalls machen sich die Geschäftsführer laut 15a InsO strafbar. Außerdem haften sie für jeden Schaden, der den Gläubigern entsteht – angefangen beim Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bis zum Insolvenzantrag. Wenn die Gesellschaft sich monatelang dahinschleppt, bis endlich Insolvenz beantragt wird, kommen auf den Geschäftsführer entsprechend hohe Schadenersatzforderungen zu.
  • Haftung gegenüber den Lieferanten liegt vor, wenn der Geschäftsführer trotz Insolvenzreife keinen Eröffnungsantrag stellt und stattdessen weiter Bestellungen aufgibt. Bei Kenntnis der Lage hätten die Geschäftspartner sich ja kaum auf die Lieferung eingelassen.

Haftung für den Mitgeschäftsführer

Gibt es mehrere Geschäftsführer, haften sie grundsätzlich für alle Fehler, die einem von ihnen unterlaufen. Eine einvernehmlich vereinbarte Arbeitsteilung entbindet nicht davon. Das gilt zum Beispiel für die klassische Ressortaufteilung, in der ein Geschäftsführer für Finanzen und Marketing zuständig ist, der andere für Technik und Betrieb. Jeder muss seinen Kollegen im Auge behalten und aktiv werden, wenn der seine Pflichten verletzt.

GmbH-Gründung: Nichts für Amateure!

Um es ganz klar zu sagen: Trotz der nicht unerheblichen Haftungsrisiken ist die GmbH für viele Unternehmen die optimale Rechtsform. Wer Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH werden möchte, sollte allerdings wissen, worauf er sich einlässt. Es wird zahlreiche Situationen geben, in denen die persönliche Haftung droht. Wer ohne Rechtsbeistand eine GmbH gründet, begibt sich daher auf dünnes Eis.

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Praxistipps:

  • Bei finanziellen Schwierigkeiten muss der GmbH-Geschäftsführer im Zweifel jeden Tag prüfen, ob die Insolvenzreife erreicht ist! Dabei ist das Feststellen einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit keineswegs immer einfach.
  • Es gibt Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Organe und leitenden Angestellten abschließt und bezahlt. Solche „D&O-Versicherungen“ decken auch die Geschäftsführerhaftpflicht ab. Solche Policen können sehr sinnvoll sein. Der Schutz ist jedoch nur so gut wie die Versicherungsbedingungen.

So oder so: Vor einer GmbH-Gründung ist ausführliche Beratung durch den Steuerberater und einen Anwalt für Gesellschaftsrecht unbedingt empfehlenswert.

Zum Weiterlesen:

  • Kostenlose Beratung bieten die IHK, die Handwerkskammern sowie regionale Gründerinitiativen.
  • Den Notar, der die GmbH-Beurkundung vornimmt, können Sie ebenfalls mit Fragen löchern. Dafür bezahlen Sie ihn.
  • Ausführliche Informationen zum Thema GmbH-Gründung und Haftungsrisiken bieten zum Beispiel die GmbH-Infoseiten des BMWi-Gründerportals und der IHK Offenbach.

Noch Fragen?

Im MeinBüro-Blog finden Sie viele weitere Informationen rund um die Unternehmensgründung und den geschäftlichen Alltag:Rechtsformen von Unternehmen: Teil 1: Das Wichtigste im Überblick

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