Über 40.000 Anwender nutzen WISO MeinBüro mittlerweile – und es werden täglich mehr. Weil die Software so einfach zu bedienen ist, wird sie besonders gern von Existenzgründern eingesetzt. Außerdem zahlen MeinBüro-Anwender nur die Funktionen, die sie wirklich brauchen: Das smarte Baukastensystem aus Start-, Standard- und Plusversion sowie zahlreiche Zusatzmodule erleichtert Start-ups den Einstieg ins Geschäftsleben: Durch passgenaue Erweiterungen wächst die Software mit den betrieblichen Anforderungen.
Grund genug, uns an dieser Stelle einmal bei allen Nachwuchsunternehmern und neuen Selbstständigen für Ihr Vertrauen zu bedanken – und Sie als neue Leser zu begrüßen! Keine Sorge: Der monatliche MeinBüro-Newsletter ist kein langweiliges Hochglanz-Kundenmagazin. Vielmehr versorgen wir unsere Leser mit praxisnahen Informationen zum optimalen Software-Einsatz und geben Tipps und Tricks zur Bewältigung des betrieblichen Alltags – wie zum Beispiel diesen:
Wussten Sie, dass Sie Ihre Gründungs-Vorlaufkosten als „vorweggenommene Betriebsausgaben” steuerlich geltend machen dürfen? Viele Gründer versäumen das, weil sie fälschlicherweise davon ausgehen, dass Betriebsausgaben vom Finanzamt erst ab Gründungsdatum anerkannt werden. Das trifft jedoch nicht zu: Sofern ein sachlicher Zusammenhang zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit besteht, dürfen Sie Vorlaufkosten sogar dann als gewinnmindernde Betriebsausgaben ansetzen, wenn sie bereits Monate zuvor entstanden sind! Der zeitliche Zusammenhang wird unter Umständen selbst dann noch anerkannt, wenn er ein Jahr und länger zurückliegt.
Falls Sie während der Gründungsphase also nicht ohnehin bereits Belege gesammelt haben, sollten Sie noch einmal genau überlegen, welche Kosten im Vorlauf möglicherweise angefallen sind – zum Beispiel:
- Honorare für Gründungs-, Rechts- und Steuerberatungen oder Gutachten,
- Gebühren für Anmeldungen und Genehmigungen,
- Ausgaben für Fachliteratur, Fortbildungen und Seminare,
- Reisekosten aller Art,
- Planungs- und Finanzierungskosten,
- Ausgaben für Geräte und Einrichtungsgegenstände oder auch
- Büromaterial und Porto.
Mit anderen Worten: Aufwendungen aus der Vergangenheit, die betrieblich veranlasst und in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Gründungsvorhaben stehen, dürfen Sie in Ihrer ersten Einnahmenüberschussrechnung als Betriebsausgaben ansetzen.
Zusatztipp:
Falls Sie für die eine oder andere Ausgabe keine Rechnung oder Quittung finden, dürfen Sie notfalls „Eigenbelege“ anfertigen. Dieses Hintertürchen gilt nicht nur für vorweggenommene Betriebsausgaben: Solange Eigenbelege nicht zur Regel werden, muss das Finanzamt zumindest die Betriebsausgabe anerkennen.
Und gleich noch ein Hinweis hinterher: Falls Sie im MeinBüro-Newsletter Gründerthemen vermissen, lassen Sie es uns wissen! Wir freuen uns auf Anregungen interessierter Leserinnen und Leser.