Ob im Imagefilm, auf der Firmenwebsite oder auf den Bildern vom Tag der offenen Tür in den sozialen Medien: Wenn Ihr Unternehmen Foto- oder Filmaufnahmen veröffentlicht, die Menschen zeigen, sollte das rechtlich abgesichert sein. In vielen, aber nicht in allen Fällen ist eine schriftliche Einwilligung notwendig.
Bilder von Menschen: viel Potenzial und mögliche Probleme
Foto- und Videoaufnahmen können viel für die Außendarstellung des Unternehmens tun: Fotos von den Mitarbeitern bei der Arbeit, lustige Video-Clips vom Kinder-Schminken am Tag der offenen Tür, oder Bilder vom vollen Ladengeschäft: Wenn die Bilder in der Firmenbroschüre in den sozialen Medien und auf der Firmen-Website richtige Menschen zeigen, bekommt das Unternehmen ein lebendiges, sympathisches Gesicht und erhält Aufmerksamkeit.
Es kann sich allerdings auch Ärger einhandeln. Mögliches Problem: die Protagonisten der Aufnahmen sind mit der Veröffentlichung nicht einverstanden, fordern deren Löschung und zudem vielleicht Schadenersatz. Dieses Risiko ist keineswegs weit hergeholt. In vielen Fällen dürfen Selbstständige und Unternehmen Fotos und Videos von Menschen nur mit entsprechender Rechteeinräumung nutzen.
Recht am eigenen Bild und Schutz personenbezogener Daten
Im Regelfall dürfen Bilder von Menschen nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Dafür gibt es zwei Rechtsgrundlagen. Sie liefern ebenfalls die Ausnahmen von diesem Grundsatz.
- Das Kunsturhebergesetz besagt, dass Fotos und Videos „nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet“ werden dürfen ( 22 KUG). Nur in wenigen Fällen ist dieses Recht am eigenen Bild eingeschränkt.
Dazu gehören erstens Bilder von Personen der Zeitgeschichte wie Prominente, zweitens Aufnahmen, in denen die Person nur als „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ auftaucht und drittens Fotos und Filme von öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen (§ 23 KUG). - Die Datenschutzgrundverordnung schützt personenbezogene Daten auch als Bilddaten in digitaler Form sowie auf Papier, sobald ein bestimmter Mensch wiedererkennbar ist. Die Veröffentlichung eines solchen Bildes zählt als Verarbeitung personenbezogener Daten. Dafür wird im Regelfall die Einwilligung des oder der Betroffenen ( 6 DSGVO) benötigt. Alternativ kann die Veröffentlichung nur durch eine Gesetzesvorschrift, einen Vertrag mit der betreffenden Person oder durch ein „berechtigtes Interesse“ gerechtfertigt werden, wobei dieses Interesse schwerer wiegen muss als der Datenschutzanspruch der abgebildeten Person.
In der Praxis läuft es darauf hinaus, dass zur Veröffentlichung für Marketing- oder PR-Zwecke entweder ein Vertrag oder eine andere Form von Einwilligung erforderlich ist. Journalisten und Fotoreporter sind davon zwar ausgenommen, diese Ausnahme deckt die Öffentlichkeitsarbeit oder das Marketing von Unternehmen jedoch nicht ab (Art. 85 DSGVO).
Die Juristen sind nach wie vor nicht einig, in welchem Verhältnis DSGVO und Kunsturhebergesetz zueinanderstehen, wenn es um die Veröffentlichung menschlicher Aufnahmen geht. Für die Praxis ist diese rechtswissenschaftliche Diskussion allerdings von eingeschränkter Bedeutung: In der Regel sollte dafür eine Einwilligung vorliegen, eine Abbildungen gegen den Willen der Abgebildeten verletzt in den allermeisten Fällen dessen Rechte. Wenn diese Vorgaben missachtet werden, sind Schadenersatzforderungen möglich.
Relativ einfach: Bezahlte Fotomodelle oder Schauspieler
Vergleichsweise einfach liegt der Fall, wenn Menschen dafür bezahlt werden, dass Sie im Imagefilm die Rolle des Kunden einnehmen oder der Firmenwebsite ein im Wortsinn freundliches Gesicht geben. In solchen Fällen sollte ein Vertrag geschlossen werden, der die Rechteeinräumung regelt: der oder die Abgebildete erklärt sich einverstanden, dass das Foto- oder Filmmaterial veröffentlicht wird. Aus der Vereinbarung sollte möglichst genau hervorgehen, wie lange diese Rechteeinräumung gilt und wo, für welche Zwecke und durch wen die Bilder veröffentlicht werden dürfen.
Aus § 22 KUG geht hervor, dass von einer Einwilligung ausgegangen werden kann, wenn der oder die Abgebildete für die Aufnahme bezahlt wurde. Trotzdem ist eine schriftliche Vereinbarung sehr sinnvoll. Ob sie zwischen der abgebildeten Person und dem Unternehmen abgeschlossen wurde oder als sogenannter Model-Release-Vertrag mit dem Fotografen oder einer Agentur besteht, ist gleichgültig. Entscheidend ist nur, dass sie die Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder zu Unternehmenszwecken eindeutig abgedeckt.
Grundsätzlich ist es denkbar, dass selbst ein bezahltes Fotomodell von seinem in der DSGVO verbrieften Recht Gebrauch macht und die Einwilligung später widerruft. Dann muss das Unternehmen die entsprechenden Bilder löschen oder einstampfen. Es hat aber grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz des Schadens, weil das Model Release nicht erfüllt wurde. Dieser Umstand dürfte einen solchen Widerruf der Einwilligung in der Praxis normalerweise verhindern.
Fotos und Videos von Beschäftigten: Vorsicht, Arbeitnehmerdatenschutz
Etwas komplizierter liegt der Fall bei Beschäftigten des Unternehmens, die auf den Fotos für die Unternehmenswebsite auftauchen oder auf YouTube im Clip über den letzten Tag der offenen Tür zu sehen sind.
Arbeitgeber sollten nicht davon ausgehen, dass die mehr oder weniger freiwillige Mitwirkung an Werbefotos fürs Unternehmen zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört. Das mag der Fall sein, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine gehobene Position haben oder laut Stellenbeschreibung explizit für PR und Marketing-Aktivitäten zuständig sind. Der Fahrer oder die Buchhalterin müssen dagegen keineswegs bereit sein, sich in Großaufnahme auf dem Werbematerial des Arbeitgebers zu präsentieren.
Als warnendes Beispiel dient ein Unternehmen aus Baden-Württemberg, dass ein Werbe-Video mit einem früheren Arbeitnehmer auf der Firmenwebsite veröffentlicht hatte. Der verlangte nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb mehrfach die Löschung. Dem kam der Ex-Arbeitgeber erst mit großer Verzögerung nach. Das Versäumnis kam ihn teuer zu stehen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sprach dem ehemaligen Mitarbeiter 10.000 Euro Schadenersatz zu (LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 – 3 Sa 33/22).
Die sauberste Lösung ist auch bei den eigenen Beschäftigten eine schriftliche Einwilligung oder ein Model Release. Darin sollte die Einwilligung mit der Veröffentlichung schriftlich vereinbart werden. Sollen die Bilder umfassend oder langfristig eingesetzt werden, empfiehlt sich eine finanzielle Gegenleistung. Dadurch entsteht ein eigenes Vertragsverhältnis, das die Veröffentlichung und mögliche Produktionskosten für das Material absichert. So können die Veröffentlichungsrechte selbst für den Fall des möglichen Ausscheidens des oder der Beschäftigten fixiert werden.
Für die Fotos von den neuen Firmenräumen, die nur für einen Eintrag im Firmenblog gedacht sind, genügt eine kurze, schriftliche Einverständniserklärung. Wenn ein Arbeitnehmer diese verweigert, sollte er allerdings nicht unter Druck gesetzt werden. Die Entscheidung liegt bei ihm.
Was ist mit Kunden, Interessenten und Besuchern?
Außenstehende und erst recht Kunden sollte man nicht ungefragt zum Gesicht der eigenen Werbung machen. Das gebieten sowohl der gesunde Menschenverstand wie die Gesetzeslage. Wie bei bezahlten Fotomodellen oder im Fall der eigenen Beschäftigen ist eine schriftliche Einwilligung sinnvoll. Falls es um eine umfangreichere Darstellung geht oder die Produktion des Materials größeren Aufwand verursacht, sollte ein entsprechend detaillierter Model-Release-Vertrag geschlossen werden.
Allerdings gibt es Anlässe, bei denen die Zahl der Besucher zu groß ist für individuelle Einwilligungserklärungen. Ein typisches Beispiel ist eine große, öffentliche Unternehmensfeier oder der Tag der offenen Tür auf dem gesamten Betriebsgelände. In solchen Fällen kann durch auffällige und gut lesbare Hinweise an den Eingängen darauf hingewiesen werden, dass Video- und Fotoaufnahmen geplant sind. Handelt es sich um eine Veranstaltung, zu der Einladungen verschickt wurden oder auf die mit Plakaten und im Internet hingewiesen wird, sollten die Aufnahmen dort ebenfalls angekündigt werden.
Um dem Datenschutzrecht zu genügen, ist, sollte auf diesen Hinweisen zumindest darüber informiert werden, dass ….
- Foto- und Film-Aufnahmen von der Veranstaltung geplant sind,
- Besucher, die nicht fotografiert werden wollen, dies den Fotografen direkt mitteilen können,
- weitere Informationen z. B. unter einer angegebenen URL abrufbar sind,
- dazu die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder eines Ansprechpartners.
Die ausführlichen Informationen sollten zusätzlich folgende Angaben umfassen:
- wer die Aufnahmen macht, und wo sie entstehen sollen (damit die Besucher wissen, wann sie damit rechnen müssen)
- konkrete Angaben zur geplanten Nutzung – wo und wie lange sie veröffentlicht werden (etwa: zur Veröffentlichung auf der Firmenwebsite)
- konkrete Angaben dazu, wie lange die Fotos oder Filme gespeichert bleiben
- ein Hinweis darauf, dass jeder den Aufnahmen und ihrer Nutzung widersprechen kann, entweder direkt beim Fotografen oder bei einem konkret mit Kontaktangabe genannten Ansprechpartner
- ein Hinweis darauf, wer anzusprechen ist, wenn es um den Wunsch nach Auskunft zu gespeicherten Personendaten oder deren Löschung geht, falls vorhanden ist dies der Datenschutzbeauftragte des Betriebs.
Vorsicht bei Aufnahmen von Kindern
Kinder sind besondere Sympathieträger. Deshalb ist es reizvoll, etwa die bereits erwähnten Bilder vom Kinderschminken oder der Hüpfburg beim Betriebsfest auf der Firmenwebsite und in den Social-Media-Kanäle des Unternehmens zu nutzen. Dabei sollte man sich jedoch absichern.
- Bei der Wahrung von Persönlichkeitsrechten Minderjähriger sind die Gerichte besonders strikt.
- Für die Einwilligung sind die Sorgeberechtigten zuständig, in der Regel also die Eltern. Haben beide das Sorgerecht, müssen beide einverstanden sein.
- Spätestens bei Teenagern sollte auch der oder die Jugendliche selbst eingewilligt haben.
- Das Veröffentlichen von Bildern kleinerer Kinder wird besonders schnell problematisch. So können Aufnahmen, die Kinder bei vermeintlich lustigen Ungeschicklichkeiten oder einer nicht ganz gelungenen Darbietung zeigen, zu Mobbing führen. Erst recht verzichten sollte man auf Schnappschüsse von Kindern beim Plantschen oder in anderen Situationen, in denen sie nicht voll bekleidet sind.
Bei Audio-Mitschnitten kann es kompliziert werden
Wenn die Kameras nicht nur Filmaufnahmen von Besuchern und Gästen einfangen, sondern auch deren Unterhaltung, kann es noch komplizierter werden.
Das Persönlichkeits- und Datenschutzrecht schützt ebenfalls die Aufnahme des gesprochenen Wortes. Dazu kommt in diesem Fall noch das Strafrecht. Es verbietet die „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ (§ 201 StGB). Wer eine vermeintlich private Unterhaltung unbemerkt mitschneidet und veröffentlicht, macht sich strafbar. Das gilt zumindest dann, wenn dadurch Interessen oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden können. In Bezug auf Audio-Aufnahmen von Besuchern des Betriebsfestes ist also besondere Vorsicht geboten.