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Kassen-Nachschau:

Kassen-Nachschau: Harmloser Name – brisanter Inhalt!

Auch der Fiskus hat sich etwas Neues einfallen lassen: Mit der „Kassen-Nachschau“ gibt die Abgabenordnung den Finanzbehörden künftig ein besonders bedrohliches Kontrollinstrument an die Hand. Laut § 146b AO dürfen Finanzamts-Prüfer ab 2018 Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um „Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können”.

Mehr noch: Sogar die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung wurde eingeschränkt. Geht es um die „Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ dürfen Finanzamtsprüfer Wohnräume auch gegen den Willen des Inhabers betreten! Kassen-Nachschauen sind ab Januar 2018 möglich. Im Kern wird kontrolliert, ob…

  • Bargeldgeschäfte ordnungsgemäß aufgezeichnet und
  • diese Aufzeichnungen anschließend vorschriftsmäßig in die Buchführung übernommen wurden.

Zu diesem Zweck müssen die betroffenen Unternehmer und ihre Mitarbeiter auf Verlangen des Prüfers alle für die Kassenführung bedeutsamen

  • Belege,
  • Buchführungs-Unterlagen und
  • sonstigen Aufzeichnungen

… vorlegen und Auskünfte erteilen. Auch die dazugehörigen elektronischen Unterlagen dürfen von den Prüfern eingesehen werden. Alternativ können sie die Datenübermittlung über die IDEA-Schnittstelle oder die Bereitstellung der Daten auf auf einem Datenträger verlangen. Und klar: „Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.“

Prüfung aus heiterem Himmel

Wichtig: Im Gegensatz zu normalen Steuerprüfungen („Außenprüfungen“) muss eine Kassen-Nachschau nicht vorher angekündigt werden! Eine vergleichbare „Nachschau“-Möglichkeit gibt es bislang nur im Umsatzsteuerrecht. Anders als bei der in § 27b Umsatzsteuergesetz geregelten Umsatzsteuer-Nachschau erstreckt sich die Kassen-Nachschau jedoch grundsätzlich auf alle Steuerarten.

Außerdem dürfen die Prüfer bei weiterem Aufklärungsbedarf sofort zu einer allgemeinen Steuer-Außenprüfung gemäß § 193 AO übergehen. Die sonst erforderliche vorherige Prüfungsanordnung entfällt. Auf den Übergang zur Außenprüfung muss lediglich schriftlich hingewiesen werden. Weil dieser Hinweis auf einem Vordruck erfolgen und bei Bedarf sofort ausgehändigt werden kann, muss der Prüfer dafür noch nicht einmal Ihre Geschäfts- oder Wohnräume verlassen!

Die umfangreiche Außenprüfung dient der Ermittlung sämtlicher steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen. Sie kann sich auf alle Steuerarten und Zeiträume beziehen, für die noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt und die noch nicht verjährt sind.

Steuerfahndung light?

Nachschau klingt harmlos – hat es aber in sich: Zwar handelt es sich nicht um eine robuste Steuer- oder Zollfahndung: Die kann bei Tag und Nacht unter Zuhilfenahme direkter staatlicher Gewalt durchgesetzt werden. Dafür ist die rechtliche Schwelle einer Umsatzsteuer- oder Kassen-Nachschau wiederum wesentlich niedriger: Die Betroffenen genießen weniger Schutz vor staatlichen Übergriffen.

Anlass zur Panik besteht aber trotzdem nicht: Für eine sofortige flächendeckende Prüfung aller Unternehmen mit Bargeldgeschäften fehlen der Finanzverwaltung ganz sicher die personellen Ressourcen. Außerdem werden auch die Finanzämter erst einmal Erfahrungen mit dem neuen Prüfinstrument sammeln und es zu Beginn eher zurückhaltend einsetzen. Andererseits kann der Fiskus künftig bei Vorliegen von Verdachtsmomenten oder auf Basis von Zufalls-Stichproben tagsüber jederzeit bei Ihnen auf der Matte stehen. Am besten besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wie Sie in einem solchen Fall Ihre Rechte wahren und Ihren Berater notfalls unverzüglich hinzuziehen.

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