Kinderbetreuung

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Kinderbetreuung statt Arbeit? Corona-Hilfen auch für selbstständige Eltern

Schule zu? Kindergarten zu? Kinder müssen zuhause betreut werden – und nun!? Coronabedingte Schließungen von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen stellen Selbstständige vor große Probleme. Was viele Betroffene nicht wissen: Auch Freelancer und Gewerbetreibende haben Anspruch auf staatliche Unterstützung, wenn sie zu heimischer Kinderbetreuung gezwungen sind und deshalb kein Geld verdienen!

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Wege, um den Einkommensverlust auszugleichen:

  • Entweder die gesetzliche Krankenkasse zahlt Kinderkrankengeld für die Tage, an denen der schließungsbedingte Betreuungsbedarf das Arbeiten verhindert. Voraussetzung: Der oder die Selbstständige und das Kind sind gesetzlich krankenversichert. Das Kind kann auch familienversichert sein. Mutter oder Vater müssen Anspruch auf Krankengeld Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 2a SGB V. Diese Regelung gilt nur 2021 und für eine bestimmte Anzahl von Krankengeldtagen (s. u.).
  • Oder das jeweilige Bundesland zahlt eine Quarantäneentschädigung für den Einkommensverlust, der durch die Schul- oder Kindergartenschließung und den dadurch verursachten Betreuungsbedarf entsteht. Gesetzliche Grundlage ist in diesem Fall das Infektionsschutzgesetz: 56 Abs. 1a IfSG.

Wichtig: Ein Wahlrecht gibt es nicht: Die zweite Variante greift nur, wenn Selbstständige kein Kinderkrankengeld bekommen.

Kinderkrankengeld bekommen Krankenversicherte nur, wenn sie selbst Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld haben. Selbstständige erhalten ab dem 43. Tag Krankengeld, wenn sie freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und zum vollen Beitragssatz versichert sind.  Bei ermäßigtem Beitragssatz gibt es für freiwillig Versicherte kein Krankengeld – und damit auch kein Kinderkrankengeld.

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Wer bekommt welche Unterstützung?

Das kommt, wie so oft, darauf an:

  • Selbstständige mit Krankengeldanspruch können sich aussuchen, welchen der beiden Wege sie bevorzugen. Beide gleichzeitig kann man allerdings nicht nutzen. Wer Kinderkrankengeld bezieht, kann keine IfSG-Entschädigung verlangen. Das steht ausdrücklich so im Gesetz.
  • Gesetzlich Versicherte ohne Krankengeldanspruch, und alle privat Krankenversicherten, müssen den Weg über die Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz gehen.

Welche Variante günstiger ist, muss man individuell entscheiden. Der Vorteil des Kinderkrankengeldes ist, dass es früher fließt. Die IfSG-Entschädigung kann erst rückwirkend beantragt werden.

Kinderkrankengeld oder IfSG-Entschädigung?

Der Besuch von Schulen, Kitas, anderen Betreuungs- und Behinderteneinrichtungen kann zur Pandemiebekämpfung auf unterschiedliche Weise eingeschränkt werden:

  • Schließung von Schulen und Kitas aus Infektionsschutzgründen oder wegen Quarantänemaßnahmen,
  • Verlängerung der Ferien im Lockdown,
  • Beschränkung der Kinderbetreuung – z. B. auf Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen,
  • Aufhebung der Präsenzpflicht – bei gleichzeitigem Appell an die Eltern, die Kinder daheim zu lassen.

Alle diese Fälle sind von den Hilfen für berufstätige Eltern mit Betreuungsbedarf abgedeckt. Das gilt sowohl für das Kinderkrankengeld als auch die IfSG-Entschädigung.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei behinderten Kindern gilt die Altersgrenze nicht. Eine weitere Voraussetzung: Niemand sonst im Haushalt kann die Betreuung übernehmen. Und es steht auch sonst keine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung.

Gut zu wissen: Immerhin wird bei Arbeit im Homeoffice nicht unterstellt, man könne nebenbei das Kind betreuen und gleichzeitig arbeiten.

Kinderkrankengeld: bis zu 30 oder 60 Tage pro Kind

Die wichtigsten Rahmenbedingungen im Überblick:

  • Kinderkrankengeld im Fall einer pandemiebedingten Schulschließung gibt es bei derzeitigem Stand nur bis Ende
  • Die Krankenkasse zahlt 70 % des ausgefallenen Arbeitseinkommens als Kinderkrankengeld. Und das tageweise – also pro Betreuungstag. Grundlage ist das zu versteuernde Einkommen, soweit sich danach die Beiträge berechnen.
  • Ungeachtet der individuellen Gewinnsituation ist das Kinderkrankengeld grundsätzlich auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Im Jahr 2021 entspricht das einem Höchstbetrag von 112,87 Euro.
  • Die Zahl der Betreuungstage, für die Krankengeld bezahlt wird, ist ebenfalls gedeckelt, und zwar auf 30 Arbeitstage pro Kind. Bei drei und mehr Kindern sind es maximal 65 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten länger Kinderkrankengeld: bis zu 60 Tage pro Kind, insgesamt maximal 130 Arbeitstage.

Den Antrag auf Kinderkrankengeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Die ist auch für die Auszahlung zuständig.

Alternative: IfSG-Entschädigung

Die IfSG-Entschädigung gibt es für die Dauer einer amtlich festgestellten, nationalen Epidemie. Bei Covid19 ist das der Fall.

  • Grundlage für die Berechnung ist der letzte Steuerbescheid: Ein Zwölftel des Jahreseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit gilt dabei als Monatseinkommen.
  • Die Entschädigung für den Einkommensausfall beträgt bei Betreuungsbedarf wegen Schulschließungen 67 Prozent dieses rechnerischen Monatseinkommens, maximal gibt es 2.016 Euro monatlich.

Die Anträge werden für die meisten Bundesländer direkt bei der Länderplattform für IfSG-Entschädigungen eingereicht. Das geht nur rückwirkend, und zwar bis zu 24 Monate nach Ende der Schließung von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Entscheidend ist, in welchem Bundesland die Schule oder der Kindergarten liegt. In Bayern, Berlin, Hamburg und Sachsen sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig.

Betreuungsentschädigung NRW

In Nordrhein-Westfalen gibt es ein Sonderprogramm, über das auch berufstätige Eltern ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld im Fall coronabedingten Betreuungsbedarfs Hilfe erhalten. Bezahlt werden pauschal 92 Euro pro Tag. Auch das gilt nur für Kinder unter 12.

Die „Betreuungsentschädigung NRW“ gibt es für bis zu zehn Betreuungstage je Elternteil, bei mehreren Kindern für maximal 20 Tage. Alleinerziehenden erhalten die Hilfe für bis zu 20 Betreuungstage, insgesamt maximal 40 Betreuungstage.

Zum Weiterlesen:

 

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