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27.08.2024

Die Unterschiede zwischen den XML-Standards CII und UBL in der E-Rechnungsstellung

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Im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung spielen die XML-Standards CII (Cross Industry Invoice) und UBL (Universal Business Language) eine zentrale Rolle. Beide Standards sind in Europa anerkannt und basieren auf der Norm EN 16931. Dennoch unterscheiden sie sich grundlegend in ihrer technischen Struktur und ihrem Einsatzbereich.

CII – Der Spezialist für Rechnungen

Der CII-Standard wurde speziell für die Abbildung von Rechnungsdaten entwickelt und wird hauptsächlich in Deutschland und Frankreich verwendet. CII bietet eine einfache, strukturierte Darstellung von Rechnungsinformationen und ist besonders auf die Anforderungen von Unternehmen zugeschnitten, die eine standardisierte elektronische Rechnungsstellung wünschen. Dieser Standard ist im ZUGFeRD-Format integriert und ermöglicht die Erstellung von hybriden Rechnungen, die sowohl maschinenlesbar (XML) als auch menschenlesbar (PDF) sind.

CII ist dabei relativ unkompliziert und fokussiert sich ausschließlich auf die Rechnungsstellung, was ihn für Unternehmen attraktiv macht, die hauptsächlich Rechnungsdaten digital austauschen möchten, ohne zusätzliche Funktionen zu benötigen. Er bietet eine hohe Kompatibilität mit bestehenden Finanzsystemen und ist leicht implementierbar.

UBL – Die universelle Lösung

Im Gegensatz dazu steht UBL, der universelle Standard für eine Vielzahl von Geschäftsprozessen. UBL ist nicht nur auf die Rechnungsstellung beschränkt, sondern deckt auch andere Dokumenttypen wie Bestellungen, Lieferscheine und Zahlungsavise ab. Dieser umfassendere Ansatz macht UBL besonders für Unternehmen interessant, die eine integrierte und flexible Lösung suchen, um verschiedene Arten von Geschäftsdokumenten digital zu verarbeiten.

UBL wird oft in der XRechnung verwendet, dem Standardformat für den öffentlichen Sektor in Deutschland. Durch seine Flexibilität und Erweiterbarkeit eignet sich UBL hervorragend für komplexe Geschäftsumgebungen, in denen verschiedene Prozesse digitalisiert werden sollen. Zudem ermöglicht UBL Anpassungen und Erweiterungen, was es für die internationale Nutzung und Integration in unterschiedliche Systeme besonders geeignet macht.

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Warum zwei Standards sinnvoll sind

Obwohl CII und UBL unterschiedliche Ansätze und Einsatzmöglichkeiten bieten, sind beide Standards wichtig, um den verschiedenen Anforderungen von Unternehmen gerecht zu werden. Während CII eine spezialisierte, einfache Lösung für die elektronische Rechnungsstellung bietet, stellt UBL eine vielseitigere und erweiterbare Option dar, die über die bloße Rechnungsstellung hinausgeht.

Für junge Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet das, dass die Wahl des richtigen Standards von den spezifischen Bedürfnissen des Unternehmens abhängt. Arbeiten sie hauptsächlich mit öffentlichen Einrichtungen, ist UBL bzw. XRechnung unverzichtbar. Wer jedoch in erster Linie mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet, die ebenfalls einfache, standardisierte Rechnungen bevorzugen, kann mit CII bzw. ZUGFeRD gut fahren.

Fazit

Die Zukunft der E-Rechnung liegt in der Verwendung von XML-Standards wie CII und UBL, die Unternehmen helfen, Prozesse zu digitalisieren und zu automatisieren. Je nach den spezifischen Anforderungen des Unternehmens und seiner Partner kann die Wahl zwischen diesen Standards einen erheblichen Einfluss auf die Effizienz und Compliance der Rechnungsstellung haben. Es lohnt sich, sich mit beiden Formaten auseinanderzusetzen, um die passende Lösung für das eigene Unternehmen zu finden. Eine einfache und effektive Lösung für alle E-Rechnungs-Standards bieten Software-Programme wie WISO MeinBüro.

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19.08.2024

EÜR mit WISO MeinBüro Desktop

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Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) wird immer für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr erstellt und kann ab Beginn des neuen Jahres bis zum jeweiligen Stichtag abgeben werden. Der Stichtag für die EÜR 2023 ist dieses Jahr am 02.09.2024 gemeinsam mit der privaten Steuererklärung. Die EÜR dient zur vereinfachten Gewinnermittlung und stellt eine Alternative zur doppelten Buchführung dar. Selbstständige, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende können diese zur Gegenüberstellung Ihrer Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nutzen. Die Rechtsgrundlage findet man im § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EstG). Wer die EÜR nutzen kann, was darin einzutragen ist, welche Anlagen nötig sind und wie das mit Betriebsvermögen funktioniert, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag. 

 

Wer muss eine EÜR erstellen? 

  • Gewerbetreibende mit max. 600.000 € Umsatz/Jahr & max. 60.000 € Gewinn/Jahr  
  • Land- & Forstwirte mit max. 25.000 € Nutzflächenwert & max. 60.000 € Gewinn/Jahr

Diese Rechtsformen dürfen keine EÜR abgeben:  

  • OHG, KG, GmbH, AG oder Mischformen 

 

Die Berechnung der EÜR 

Für die Ermittlung werden zunächst alle Einnahmen inkl. eingenommener Umsatzsteuer und ebenso alle Ausgaben inkl. gezahlter Vorsteuer zusammengerechnet. Die daraus resultierende Summe der Betriebsausgaben wird anschließend von der Summe der Betriebseinnahmen abgezogen. Sind diese Einnahmen höher als die gegenübergestellten Ausgaben, handelt es sich um einen Gewinn. Sind hingegen die Ausgaben höher als die Einnahmen, so wird von einem Verlust gesprochen. 

 

Welche Einnahmen und Ausgaben sind relevant für die EÜR?

§11 EStG definiert Einnahmen und Ausgaben wie folgt: Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Entscheidend ist „auf dem Konto“. Es kommt grundsätzlich also nicht darauf an, wann eine Lieferung oder Leistung erbracht, eine Rechnung geschrieben oder die Überweisung auf den Weg gebracht wurde. Ausschlaggebend für die EÜR ist, an welchem Tag eine Einnahme oder eine Ausgabe auf Ihrem Geschäftskonto erscheint. Fallen Buchungsdatum und Wertstellungsdatum auseinander, gilt hier das Wertstellungsdatum.

 

Das nennt man das Zu- und Abflussprinzip, nachdem Ihre EÜR funktioniert. 

 

Beispiele für Einnahmen und Ausgaben in der EÜR: 

  • Einnahmen: Laufende Einnahmen aus Waren oder Dienstleistungen, Verkauf von Anlagen oder anderen Wirtschaftsgütern, privater Nutzungsanteil Kfz, Umsatzsteuer 
  • Ausgaben: Wareneinkauf, Dienstleistungen, Löhne & Gehälter, Miete, Ausstattung, Abschreibung, Kfz-Kosten, Umsatzsteuer 
  • Nicht abzugsfähige Betriebskosten: 30 % der Bewirtungskosten, Geschenke über 35 € an Nicht-Arbeitnehmer, Gewerbesteuer, Gästehäuser, häusliches Arbeitszimmer, Jagd, Fischerei, Motor- und Segeljachten 

 

Die Zusatz-Anlagen der EÜR: 

  • Anlage AVEÜR: Summarisches Anlagenverzeichnis mit Anschaffungskosten des Betriebsvermögens, zwischenzeitlichen Abschreibungen sowie noch vorhandenen Restbuchwerten. 
  • Anlage SZ: Die Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen betrifft nur Unternehmer, die im Steuerjahr mehr als 2.050 € Schuldzinsen geltend machen. 
  • Anlage SE und Anlage AVSE: Betrifft nur Teilhaber von Personengesellschaften zur Berechnung von Sonderbetriebseinnahmen und dem dazugehörigen Anlagenverzeichnis. 

 

Ausnahme: 10-Tage-Regelung beim Jahreswechsel 

Bei der Berechnung der EÜR gibt es Ausnahmen im Zu und Abflussprinzip für regelmäßige Einnahmen und Ausgaben aus § 11 EStG: 

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.“ Für Ausgaben gilt diese Vorschrift sinngemäß auch. 

Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben sind beispielsweise Mieten, Versicherungen, Löhne & Gehälter, Zinsen, monatliche Wartungs- oder Servicepauschalen, Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt und Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt. 

Eine weitere Ausnahmeregelung gibt es auch bei EC- und Kreditkarten-Zahlungen. Hier entscheidet das Datum des Buchungsbelegs oder das Kaufdatum bei Onlinezahlungen. Bei Scheckzahlungen kommt es auf den Tag der persönlichen Übergabe oder der Einreichung bei der Post an. 

Viele weitere Informationen finden Sie in diesem Beitrag: https://www.buhl.de/meinbuero/steuerliche-euer-grauzone-so-nutzen-sie-die-10-tagesfrist-am-jahresende/  

 

EÜR mit WISO MeinBüro Desktop erstellen 

Sie erstellen Rechnungen mit WISO MeinBüro Desktop und nutzen unsere Software zur Verbuchung Ihrer Einnahmen und Ausgaben? Dann profitieren Sie von vielen Vorteilen bei der Erstellung Ihrer EÜR: 

  • Weniger Arbeitszeit: Haben Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben im vergangenen Jahr regelmäßig den passenden Steuerkategorien zugeordnet, ist die EÜR am im Folgejahr mit wenigen Klicks erledigt. Da die meisten Unternehmer monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, ist die Vorarbeit zum Großteil bereits geschehen. 
  • Geld gespart: Durch weniger Buchführungsaufwand sparen Sie Kosten für Steuerberater und Buchhaltung. 
  • Einfache Übermittlung: Übermitteln Sie Ihre EÜR ganz bequem über die in WISO MeinBüro Desktop integrierte Elster-Schnittstelle. Ebenfalls durch wenige Klicks können Sie die Daten an WISO Steuer übergeben, um Ihre private Einkommenssteuererklärung zu erstellen. 
  • Übersicht: Über eine separate Auswertung können Sie Ihre Gewinnermittlung auch für individuelle Zeiträume erstellen und haben so den vollen Überblick. 
  • Wie einfach Sie die EÜR erstellen, überprüfen und exportieren können, erfahren Sie in diesem FAQ-Beitrag: Steuerauswertungen erstellen und exportieren mit WISO MeinBüro Desktop

 

Wie wird die EÜR an das Finanzamt übertragen? 

Die EÜR muss dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Der Gewinn oder Verlust fließen zugleich in Ihre private Einkommenssteuererklärung ein. Dazu gibt es die Anlage G für Gewerbetriebe und die Anlage S für selbstständige (z. B. freiberufliche) Tätigkeiten. 

Die Daten der EÜR können Sie dazu ganz bequem in die Partnersoftware WISO Steuer übernehmen. Anschließend können Sie diese zusammen mit dem Mantelbogen und den übrigen Anlagen Ihrer privaten Steuererklärung an Ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. 

 

Fazit 

Durch die einfache, kostengünstige und zeitsparende Erstellung ist die EÜR eine wichtige Methode zur Gewinnermittlung für Kleinunternehmer. Durch eine Buchhaltungssoftware wie WISO MeinBüro Desktop kann der Prozess weiter optimiert werden. Ihre Buchhaltung wird automatisiert, Fehler reduziert und Ihre Zeit gespart. 

 

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16.08.2024

TSE Mitteilungspflicht ab Juli 2025!

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Ab Juli 2025 müssen Unternehmen und Selbstständige den Finanzbehörden Mitteilung über ihre elektronischen Kassensysteme machen. Eine Meldung ist sowohl bei Inbetriebnahme wie bei Außerbetriebnahme fällig. Besonders einfach wird die Übermittlung, wenn man die Kassenlösung von WISO MeinBüro nutzt.

2025 kommt die Mitteilungspflicht für elektronische Kassen

Selbstständige und Unternehmen, die eine elektronische bzw. Registrierkasse betreiben, müssen dazu ab Juli 2025 die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen an die Finanzverwaltung abgeben.

Eigentlich sollte diese Pflicht schon seit 2020 gelten. Die amtliche Schnittstelle, die für die digitale Übermittlung der Kassenangaben erforderlich ist, ließ jedoch auf sich warten. Deshalb wurde die Einführung der Mitteilungspflicht verschoben. Doch ab nächstem Jahr wird es damit ernst.

Aus welchen Anlässen wird eine Kassenmeldung fällig?

Gemeldet werden müssen …

  • zum Starttermin bestehende und danach neu angeschaffte elektrische Kassensysteme,
  • ihre Außerbetriebnahme und
  • mögliche Standortwechsel.

Die Meldepflicht betrifft auch Änderungen wie den Austausch der Kassen-Hardware oder der TSE.

Wann müssen die Mitteilungen erfolgen?

  • Ab dem 01. Januar 2025 soll die Schnittstelle bereitstehen. Ab dann können Mitteilungen übermittelt werden. Ab dem Juli 2025 gilt Mitteilungspflicht.
  • Da die Daten innerhalb eines Monats zu übermitteln sind, sollten die ersten Meldungen spätestens bis 31. Juli 2025
  • Die Übermittlungspflicht bis längstens zu diesem Datum gilt für alle bis zum 30. Juni 2025 angeschafften elektronischen Kassen.
  • Ausnahme: Wer eine elektronische Registrierkasse angeschafft und am 01. Juli 2025 schon wieder außer Betrieb genommen hat, muss sie nicht melden.
  • Für alle später angeschafften Kassen gilt die Übermittlungspflicht innerhalb eines Monats ab Anschaffungsdatum.
  • Die Außerbetriebnahme von Kassen ist ebenfalls zu melden. Auch dafür bleibt ein Monat Zeit.

Mitteilungspflicht zu elektronischen Kassensystemen: Was muss übermittelt werden?

Gemeldet werden müssen alle elektronischen Kassensysteme, die der Selbstständige oder das Unternehmen betreibt. Dabei sind bei jeder Meldung sämtliche Kassensysteme am betreffenden Standort zu melden. Der Datensatz umfasst die folgenden Informationen:

  • die übermittelnde Person
  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, der die Kasse betreibt (Steuernummer der Person oder des Unternehmens)
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (gefragt sind die vom BSI vergebene Zertifizierungs-ID und die Seriennummer der TSE. Eine Liste der IDs findet sich auf der Website des BSI. Wichtig: Die TSE hat eine eigene Seriennummer, die auch auf den Kassenbons ausgedruckt wird. Sie ist nicht mit der Seriennummer der Kassen-Hardware identisch!)
  • Art und Anzahl der elektronischen Aufzeichnungssysteme bzw. Kassensysteme sowie deren Seriennummern (Zur Art gibt der Übermittlungsdialog eine Auswahlmöglichkeit vor. Die Anzahl bezieht sich auf die Zahl aller elektronischen Aufzeichnungssysteme, etwa eigenständige Registrierkassen, an der Betriebsstätte.)
  • Seriennummer der Kasse (nicht identisch mit der Seriennummer der TSE, s. o.)
  • Datum der Anschaffung des Kassensystems (Kaufdatum oder Beginn des Leasings)
  • Datum der Außerbetriebnahme des Kassensystems (falls die Kasse ausrangiert wird)

Wie wird die Meldung übermittelt?

Die Kassenmitteilungen werden digital über die Online-Steuerplattform Elster.de erfolgen. Die Bestätigung der Meldung muss als Teil der Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden.

Wer eine Kassen- oder Buchhaltungssoftware mit integrierter Elster-Schnittstelle (ERiC) nutzt, kann die Kassenmitteilungen darüber abgeben.

Sie nutzen WISO MeinBüro Kasse? Dann haben Sie’s einfach!

Davon profitieren zum Beispiel Nutzer von WISO MeinBüro mit Modul Kasse. Due integrierte TSE-Technologie von fiskaltrust ermöglicht die bequeme Übermittlung der vorgeschriebenen Kassenmeldungen per ELSTER-Schnittstelle. Besonders komfortabel: die benötigten Angaben wie etwa die TSE-Seriennummer liegen bereits vor oder können einfach eingegeben werden.

Interesse an der Kassenlösung und dem optionale Kassenpaket von WISO MeinBüro? Sichern Sie sich gleich heute einen kostenlosen Test!

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Weitere Kassenpflichten: TSE und Belegausgabe

Schon seit 2020 gelten weitere Pflichten beim Betrieb elektronischer Kassensysteme. Sie müssen mit einer TSE („zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“) vor Manipulationen geschützt werden und zu jeder Transaktion einen Bon ausgeben.

Informationen dazu liefern der Beitrag „Keine Panik am POS: Bonpflicht & die MeinBüro-Kasse“ und die Informationsseite „Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für Ihre Kasse“.

Seitenblick auf Taxameter: noch gilt eine Nichtbeanstandungsregel

Eine TSE-Pflicht sieht das Gesetz auch für „EU-Taxameter und Wegstreckenzähler“ vor, wie sie in Taxis und Miet-Limousinen eingesetzt werden. Taxameter zählen wie elektronische Registrierkassen zu „elektronischen Aufzeichnungssystemen“ im Sinn der Abgabenordnung. Deshalb gilt grundsätzlich für sie ebenfalls eine Mitteilungspflicht.

Da es jedoch auch hier Verzögerungen bei der technischen Infrastruktur gab, läuft derzeit noch eine „Nichtbeanstandungsregel“ der Finanzverwaltung: bis zum 31. Dezember 2025 wird es nicht sanktioniert, wenn die Abrechnung für solche Fahrzeuge ohne TSE erfolgt.

Ist eine TSE vorhanden, darf die Schonfrist jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Auch das steht im bereits genannten BMF-Schreiben vom 28.04.2024.

  • Wer die Nichtbeanstandungsregel nutzt und ohne TSE unterwegs ist, kann sich die Mitteilung bis zum Jahresende sparen. Dafür fehlen ohnehin die Daten.
  • Wurde trotz der Nichtbeanstandungsregel bereits ein Taxameter mit TSE installiert, muss ab dem 01. Juli 2025 die vorgeschriebene Mitteilung erfolgen, spätestens bis 31. Juli 2025.
  • Das Nachrüsten der TSE-Einheit muss ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden.

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