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Kurzarbeitergeld

Corona-Kurzarbeitergeld: Befristete Erleichterungen bis Ende 2020

Sie denken über Kurzarbeit für Ihren Betrieb nach und wollen Kurzarbeitergeld beantragen? Diese Übersicht fasst zusammen, was kleinere Unternehmen über Kurzarbeitergeld wissen sollten.

Auch die wirtschaftlichen Folgen der Virus-Pandemie sind brutal. Viele Unternehmen haben keine Aufträge mehr, erhalten kein Material oder mussten auf Anordnung der Behörden schließen. Damit gibt es für die Mitarbeiter nicht mehr viel zu tun. Löhne und Gehälter müssen trotzdem bezahlt werden. Kurzarbeitergeld soll verhindern, dass Mitarbeiter wegen der Krise entlassen werden.

Kurzarbeitergeld beantragen für kleine Betriebe

Die Regierung setzt auf Kurzarbeitergeld als Mittel zur Rettung von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Deshalb wurden verschiedene Erleichterungen beschlossen, die rückwirkend zum 01. März und befristet bis Ende 2020 gelten. Diese Änderungen sind mit dem Schlagwort „Corona-Kurzarbeitergeld“ gemeint.

Warum Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld den Betrieb retten können

Kurzarbeit funktioniert grob gesagt wie folgt:

  • Die Arbeitszeit wird verkürzt. Der Arbeitgeber bezahlt Lohn oder Gehalt nur noch für die Zeit, die auch gearbeitet wird. Das nennt man Kurzlohn.
  • Für die Ausfallzeit springt die Arbeitsagentur mit Kurzarbeitergeld ein. Es entspricht 60 oder 67 Prozent des Nettolohns, der den Mitarbeitern durch die Kurzarbeit entgeht.
  • Der Arbeitsausfall kann auch komplett sein. Bei Kurzarbeit Null bleiben die Mitarbeiter ganz zuhause und erhalten so viel, wie sie auch als Arbeitslosengeld I bekommen würden. Der Vorteil besteht darin, dass ihr Arbeitsplatz bestehen bleibt.
  • Die für das Kurzarbeitergeld fälligen Sozialversicherungsbeiträge erstattet die Arbeitsagentur komplett, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Darin besteht eine der Corona-bedingten Erleichterungen.
  • Der Kurzlohn wird normal berechnet und ausgezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Kurzlohn werden wie gewohnt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
  • Kurzlohn und Kurzarbeitergeld werden vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss also in Vorleistung gehen. Anschließend erhält er das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur Monat für Monat erstattet. Dafür müssen sowohl die Anträge als auch die Abrechnungen korrekt erfolgt sein.

Der Antrag auf Kurzarbeit

  • Das komplette Antragsverfahren kann online erfolgen.
  • Erster Schritt ist eine „Anzeige über Arbeitsausfall“ (PDF, 147 KB) an die Arbeitsagentur. Sie umfasst Angaben zum Unternehmen und eine Darstellung des Arbeitsausfalls.
    Wichtig: Diese Anzeige muss bis zum Monatsletzten eingereicht sein, um noch für diesen Monat Kurzarbeit zu bekommen. Die Bearbeitung dauert dann normalerweise etwa zwei Wochen. Zurzeit kann es auch länger dauern.
  • Ist der Arbeitsausfall anerkannt, müssen Monat für Monat Leistungsanträge (PDF, 148 KB) sowie genaue Lohnabrechnungslisten (PDF, 1466 KB) mit Angaben zur Auszahlung an jeden Mitarbeiter übermittelt werden. Diese lösen die Erstattung aus.

Kurzarbeitergeld beantragen - das Formular zur Anzeige (Screenshot)

Kurzarbeitergeld beantragen: Die Voraussetzungen

  • Kurzarbeitergeld ist für einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten möglich.
  • Der Arbeitsausfall muss mindestens 10 Prozent der Arbeitszeit bei mindestens 10 Prozent des Personals betragen.
    Zum Beispiel genügt es bei 10 Mitarbeitern mit je 30 Wochenstunden, wenn einer davon  für 3 Stunden die Woche nichts zu tun hat. Die 10-Prozent-Schwelle ist eine der Corona-KuG-Erleichterungen. Davor lag sie bei einem Drittel.
  • Der Arbeitsausfall, sprich die Krise, muss vorübergehend sein. Ohne eine realistische Perspektive zur Überwindung gibt es kein Kurzarbeitergeld.
  • Außerdem muss der Arbeitsausfall „unvermeidbar“ sein. Wenn man die unterbeschäftigten Mitarbeiter woanders im Betrieb einsetzen kann, gibt es ebenfalls kein Kurzarbeitergeld.

Schließlich müssen ein „unabwendbares Ereignis“ oder wirtschaftliche Gründe die Krisensituation ausgelöst haben. Diese Voraussetzung sollte in Zeiten der Pandemie kein Problem sein.

Für wen gibt es Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit wird stets für alle Mitarbeiter des Betriebs oder zumindest einer abgrenzbaren Betriebsabteilung durchgeführt. Es geht also nicht, dass nur bestimmte Arbeitskräfte in Kurzarbeit kommen.

Umgekehrt gibt es nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Kurzarbeitergeld. Das schließt Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen ein. Ausgeschlossen sind jedoch Minijobber, Rentner, Auszubildende sowie Arbeitskräfte, die Krankengeld beziehen.

Ganz wichtig: Die Vereinbarung

Kurzarbeit kann nicht einfach vom Chef oder der Chefin verordnet werden. Es muss dazu eine Vereinbarung geben. Diese kann Teil eines Tarifvertrags oder eine Abmachung mit dem Betriebsrat sein. In kleineren Unternehmen bleiben in der Regel jedoch nur diese Möglichkeiten:

  • Der Arbeitsvertrag legt fest, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen darf. Damit ist die Vereinbarung direkt gegeben.
  • Die Arbeitnehmer unterschreiben eine entsprechende Vereinbarung (… „mit der Durchführung konjunktureller Kurzarbeit unter Anzeige des erheblichen Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erkläre ich mich einverstanden“…)
  • Dritte Option ist eine Änderungskündigung: Der Arbeitgeber kündigt, aber er bietet gleichzeitig einen veränderten Arbeitsvertrag mit Kurzarbeitsklausel an. Das ist natürlich aufwendiger. Außerdem kann der Arbeitnehmer die Kündigung einfach akzeptieren, oder das Arbeitsgericht anrufen.

Eine mündliche Absprache genügt nicht. Wenn Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, prüft die Arbeitsagentur das Vorliegen der schriftlichen Vereinbarung.

Berechnung und Auszahlung

  • Das Berechnen und Auszahlen des Kurzlohns erfolgt ganz normal.
  • Das Kurzarbeitergeld entspricht 60 Prozent oder 67 Prozent des Nettoentgelts für die ausgefallene Zeit. Dabei sind 67 Prozent der erhöhte Leistungssatz für Eltern. Kriterium dafür ist mindestens ein halber Kinderfreibetrag.
  • Zur Berechnung zieht man das Ist-Entgelt vom Soll-Entgelt ab. Das Ist-Entgelt ist der Bruttolohn für die abgeleistete, verkürzte Arbeitszeit. Das Soll-Entgelt entspricht dem Bruttolohn ohne Kurzarbeit. Ist- und Soll-Entgelt werden pauschaliert.
  • Dabei gilt für das Soll-Entgelt  eine Deckelung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Diese liegt für 2020 bei 6.900 Euro monatlich im Westen und, 6.450 Euro monatlich im Osten.
  • 60 oder 67 Prozent der Differenz aus Ist-und Soll-Entgelt ergeben schließlich das Kurzarbeitergeld.

Zum Glück muss man nicht selbst rechnen. Wer dafür kein Lohnabrechnungsprogramm hat, kann die Berechnungsliste der Arbeitsagentur (PDF, 517 KB) nutzen. Für Geringverdiener, die keine Arbeitnehmerbeiträge bezahlen müssen, gibt es eine eigene Liste (PDF, 449 KB). Vorsicht: Damit sind nicht Minijobber gemeint, denn für Minijobber gibt es kein Kurzarbeitergeld.

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, das Kurzarbeitergeld korrekt zu berechnen. Damit haftet er auch für mögliche Fehler.

Kurzarbeitergeld beantragen – noch Fragen?

  • Schon aufgrund der Haftung sollten Arbeitgeber sicher gehen, dass es nicht zu Fehlern kommt. Informationen sowie Antragsformulare rund um die Kurzarbeit findet man auf der Website der Arbeitsagentur . Schnelle Erläuterungen liefern die beiden Video-Tutorials; nach einem Klick. Fragen zum eigenen Fall werden unter der Telefonnummer 0800 4 555520, montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr kostenlos beantwortet.
  • Das Bundesarbeitsministerium bietet ebenfalls Informationen zum Kurzarbeit, darunter eine FAQ-Liste (PDF, 130 KB)und Hinweise zu den neuen Regelungen.
  • Oft helfen Steuerberater beim Einführen und Abrechnen von Kurzarbeit.
  • Fragen beantworten auch die örtliche IHK oder Handwerkskammer.Die IHK Hannover stellt umfangreiche Kurzarbeits-Infos bereit.

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