Unter der Überschrift „Skandalöser Skontoverzicht“ haben wir im Februar-Newsletter vorgerechnet, dass Skontoabzug aus Sicht des Rechnungsempfängers fast immer vorteilhaft ist. Das gilt sogar dann, wenn Sie dafür auf Ihren Kontokorrentkredit zurückgreifen müssen.
Falls Sie umgekehrt Ihren Kunden den Schnellzahler-Rabatt einräumen wollen, kalkulieren Sie den Preisnachlass von vornherein in Ihre Verkaufspreise ein. Dabei gehen Sie am besten wie folgt vor:
- Angenommen, Sie möchten Ihrem Kunden 2 % Skonto gewähren und nach dem Skontoabzug unterm Strich einen Nettoerlös (= „Barverkaufspreis“) von 2.500 Euro erzielen.
- Dann entsprechen diese 2.500 Euro rechnerisch (100 – 2 =) 98 % des „Zielverkaufspreises“ (inklusive Skonto). Die folgende Formel hilft Ihnen, auf 100 Prozent zurückzurechnen
Ob Sie Ihren Kunden letztlich den auf Cent genau kalkulierten Euro-Zielverkaufspreis berechnen oder lieber auf- oder abrunden (in diesem Fall zum Beispiel auf 2.550 Euro), ist Geschmackssache. Glatte Beträge sind einfacher zu kommunizieren und haben gegenüber Privatkunden außerdem den Vorteil, dass der Skontoaufschlag nicht gleich ins Auge fällt.
Bitte beachten Sie:
Die Umsatzsteuer können Sie bei der Skonto-Kalkulation ruhig außen vor lassen.
Unter Einbeziehung der Umsatzsteuer sieht die Rechnung so aus:
- 2.551,02 Euro plus 19 % USt. = 3.035,71 Euro
- 3.035,71 Euro abzüglich 2 % Skonto = 2.975 Euro
- 2.975 Euro geteilt durch 1,19 = 2.500 Euro (netto)
Wenn Sie auf den Zielverkaufspreis Umsatzsteuer aufschlagen, kommen Sie nach Abzug von Skonto also zum selben Nettoergebnis.