Verzugszinsen berechnen: Sie liefern Ihren Kunden pünktlich die versprochenen Produkte und erledigen zuverlässig Ihre Dienstleistungen? Dann haben Sie auch Anspruch auf vollständige Bezahlung Ihrer Rechnungen – und zwar zum vereinbarten Zeitpunkt. Falls Ihr Auftraggeber Sie zappeln lässt, verstößt das gegen Fairness und Anstand im Geschäftsleben.
Wenn Sie säumige Schuldner an überfällige Zahlungen erinnern müssen und dabei einen Ausgleich für den entstandenen Schaden verlangen, ist das Ihr gutes Recht. Es gibt also überhaupt keinen Anlass, für vornehme Zurückhaltung – nur weil sie nicht als ungeduldiger oder gar „bedürftiger“ Drängler gelten wollen. Sie sind kein Bittsteller: Pünktliche Bezahlung ist Ihr gutes Recht!
Kommunizieren & monieren
Klar: In der Hektik des Alltags kann schon einmal eine Rechnung aus Versehen liegen bleiben. Auch akute Zahlungsengpässe kommen in den besten Betrieben vor. Aber dann dürfen Sie zumindest erwarten, dass Ihr Kunde von sich aus mit Ihnen Kontakt aufnimmt. Passiert das nicht, müssen Sie natürlich nicht gleich in Rambo-Manier „rechtliche Schritte“ oder Schlimmeres androhen. Bei Stammkunden und größeren Aufträgen klären Sie am besten in einem persönlichen Telefonat, woran die Zahlungsverzögerung liegt. Oft ist die Sache dann im Handumdrehen erledigt.
Worauf Sie bei hartnäckigen Zahlungsverweigerern achten sollten, können Sie im Grundlagenbeitrag zum Mahnwesen nachlesen. Dort erfahren Sie auch, was es mit „Fälligkeit“ und „Verzug“ auf sich hat.
Ersatz für den „Verzugsschaden“
Apropos Verzug: Sobald Ihr Schuldner sich in Verzug befindet, liegt eine Vertragsverletzung vor. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, der Ihnen durch die Vertragsverletzung entstanden ist.
Der Schadenersatz besteht aus zwei Teilen:
1. Mahngebühren
Angemessene Mahngebühren sollen die tatsächlich angefallenen Kosten des Mahnverfahrens ersetzen. Bei B2B-Geschäften mit Unternehmen, Behörden und anderen Institutionen können Sie gleich die 40-Euro-Mahnpauschale beanspruchen.
2. Verzugszinsen
Verzugszinsen auf die Geldschuld sollen die während des Verzugszeitraums entgangenen Zinsgewinne oder Ihre Finanzierungskosten ausgleichen.
Mahngebühren: Ersatz für tatsächliche Kosten
Mahnen kostet Geld: Die Ausgaben für Material und Versand Ihrer Mahnschreiben können Sie Ihren Schuldnern in Form von Mahngebühren zusätzlich zur Ursprungsforderung in Rechnung stellen. Fallen weitere Kosten an, dürfen Sie auch die an Ihre säumigen Kunden weiterreichen. Das gilt zum Beispiel für …
- Gebühren aufgrund von Rücklastschriften oder auch
- Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten, Gebühren für Adressermittlung etc.)
Den schwer zu ermittelnden allgemeinen Personal- und Verwaltungsaufwand für das Schreiben von Mahnungen dürfen Sie dagegen nicht an Ihre Schuldner weitergeben!
Eine gesetzlich vorgeschriebene Kostenobergrenze für Mahngebühren gibt es nicht. 2,50 Euro pro Mahnung wurden in der Vergangenheit aber bereits von vielen Gerichten durchgewunken. Sind Ihnen im Einzelfall tatsächlich höhere Kosten entstanden, dürfen Sie auch die beanspruchen.
Wichtig: Ist eine Mahnung erforderlich, um den Schuldner überhaupt erst in Verzug zu setzen, dürfen Sie für diese (erste) Mahnung oder Zahlungserinnerung genau genommen noch keine Mahngebühren berechnen! Es kann Sie aber niemand daran hindern, es doch zu tun.
Sonderfall: Mahnpauschale
Gerät ein Geschäftskunde, ein öffentlicher oder institutioneller Auftraggeber in Verzug, dürfen Sie ab Verzugseintritt sofort die gesetzliche Mahnpauschale von 40 Euro in Rechnung stellen. Das ist seit ein paar Jahren in § 288 Abs. 5 BGB geregelt. Die Höhe der Geldschuld spielt dabei keine Rolle. Gegenüber Verbrauchern ist die Mahnpauschale nicht zulässig.
Bitte beachten Sie: Die 40-Euro-Pauschale ersetzt die Kosten der Rechtsverfolgung: Sie darf also nicht zusätzlich zu den sonst üblichen Mahngebühren in Rechnung gestellt werden!
Verzugszinsen berechnen: Ersatz für entgangene Zinserträge
Völlig unabhängig vom Mahnkosten-Ersatz dürfen Sie Verzugszinsen für überfällige Geldschulden in Rechnung stellen. Schließlich entgehen Ihnen während des Verzugszeitraums ja die Zinserträge auf das entsprechende Guthaben – im ungünstigsten Fall zahlen Sie umgekehrt sogar Schuldzinsen.
Beim Verzugszinsen berechnen gilt folgendes:
- Gerät ein Privatkunde (Verbraucher) in Zahlungsverzug, sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zulässig. Da der Basiszinssatz zurzeit (minus!) -0,88 % beträgt, dürfen Sie Privatkunden Verzugszinsen von bis zu 4,12 % in Rechnung stellen. (Stand: 5/2018)
- Gerät ein Geschäftskunde in Verzug, sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz erlaubt. Bei Geschäftsleuten dürfen Sie derzeit Verzugszinsen von bis zu 8,12 % berechnen! (Stand: 5/2018)
Können Sie im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachweisen, dürfen Sie auch den an Ihren Schuldner weiterreichen.
Wichtig: Die genannten Zinssätze beziehen sich auf ein Jahr. Verzugszinsen sind taggenau auf den Verzugszeitraum umzurechnen:
Verzugszinsen berechnen bei Privatkunden (Verbrauchergeschäften)
Angenommen, Sie haben einem Privatkunden ein Notebook zum Preis von 1.200 Euro verkauft. Er befindet er seit 15. Februar 2018 in Verzug. Am 31. Mai 2018 schreiben Sie die nächste Mahnung. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Kunde seit genau 106 Tagen in Verzug. Wie folgt können Sie nun die Ihnen zustehenden Verzugszinsen berechnen:
Errechnen Sie zunächst die Jahreszinsen:
1.200 * 4,12 / 100 = 49,44 Euro
Anschließend teilen Sie den Zinsbetrag durch 365 (Tage) und multiplizieren ihn mit der Anzahl der Verzugstage:
49,44 / 365 x 106 = 14,36 Euro
Die Gesamtforderung inklusive Verzugszinsen beträgt in diesem Fall also 1.214,36 Euro. Hinzu kommen noch die bislang angefallenen Mahngebühren von zum Beispiel 7,50 Euro.
Verzugszinsen berechnen bei Geschäftskunden (Handelsgeschäften)
Verkaufen Sie dasselbe Notebook an einen Geschäftskunden, ergibt sich unter ansonsten gleichen Bedingungen die folgende Rechnung:
Zunächst ermitteln Sie wieder die Jahreszinsen:
1.200 * 8,12 / 100 = 97,44 Euro
Anschließend teilen Sie den Zinsbetrag durch 365 (Tage) und multiplizieren ihn mit der Anzahl der Verzugstage:
97,44 / 365 x 106 = 28,30 Euro
Die Gesamtforderung inklusive Verzugszinsen beträgt demnach 1.228,30 Euro. Hinzu kommt die 40-Euro-Mahnpauschale – macht zusammen 1.268,30 Euro.
Wichtig: Ganz gleich, ob Verbraucher- oder Handelsgeschäft: Verzinst wird nur die ursprüngliche Forderung. Bereits aufgelaufene Mahngebühren oder Verzugszinsen aus früheren Mahnungen werden bei der Zinsberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahme: Wenn Sie das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, erhöhen die fälligen Gerichtsgebühren die Gesamtforderung.
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Fazit
Die wichtigsten Informationen im Überblick:
- Es gibt keine feste Obergrenze für Mahngebühren – vorausgesetzt, die Höhe der Gebühr ist „angemessen“.
- Im Zweifelsfall sind Sie mit 2,50 Euro pro Mahnstufe auf der sicheren Seite.
- Gegenüber Geschäftskunden und öffentlichen Auftraggebern dürfen Sie bei Verzugseintritt sofort die Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro in Rechnung stellen.
- Verzugszinsen müssen tag- und centgenau auf die Ursprungsforderung berechnet werden. Es gelten unterschiedliche Verzugs-Zinssätze gegenüber Privatleuten (4,12 % p.a.) und Geschäftskunden (8,12 % p.a.).
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