Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz soll Hürden für den Mittelstand abbauen. Außerdem soll es kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern entlasten, da diese besonders durch bürokratischen Aufwand behindert werden. Die Entlastungsrunde von 2015 hingegen konzentrierte sich vor allem auf schnell wachsende, junge Unternehmen.
Das neue Gesetz ist also ein wichtiger Schritt, um einem breiten Spektrum von Unternehmen zu helfen. Kritische Stimmen bemängeln aber schon jetzt den zu geringen Umfang der Entlastungen. Wir nehmen die wichtigsten Änderungen in den Blick.
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Diese Vereinfachungen bietet es:
- Eine Anhebung der Grenze für die Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung von 4.000 € auf 5.000 €
- Ebenfalls eine höhere Grenze bei den Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene GWG von 150 € auf 250 €
- Auch die Kleinbetragsgrenze bei der Erteilung von Rechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben.
- Ein vereinfachtes Verfahren für die Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen. Statt einer Schätzung der Beiträge im laufenden Monat können die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats eingesetzt werden.
- Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, müssen nur noch bis zum Versand bzw. Erhalt der dazugehörigen Rechnung aufbewahrt werden.
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Weichen stellen für die Digitalisierung im Handwerk
Der Gesetzentwurf soll auch die Digitalisierung im Handwerk voranbringen. Die Handwerkskammern wollen die elektronische Kommunikation mit ihren Mitgliedern weiter ausbauen. Bekanntmachungen in den digitalen Medien werden den bisherigen Veröffentlichungsformen (Printmedien und Aushänge) gleichgestellt. Generell sollen mehr elektronische Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail), private Wohnanschriften, Geschlecht und Internetseiten von Handwerkbetrieben aufgenommen werden.
Nachtrag: Inzwischen sind die Änderungen durch das zweite Bürokratieentlastungsgesetz rückwirkend ab dem 01.01.2017 in Kraft getreten.