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Mithelfende Familienangehörige? Vorsicht, Falle!

Mithelfende Familienangehörige? Vorsicht, Falle!

In vielen Büros und Betrieben helfen Angehörige mit: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder Eltern packen mit an, damit der Laden läuft. So willkommen die Unterstützung ist: Sie kann zu Ärger mit der Sozialversicherung führen.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall- und Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich auch dann bezahlt werden, wenn Mitarbeiter und Arbeitgeber miteinander verwandt, verheiratet oder verpartnert sind.

Die Frage lautet: Ist der mithelfende Angehörige rechtlich gesehen ein Arbeitnehmer? Und wenn ja: Ist der Arbeitnehmer-Status mitarbeitender Angehöriger erwünscht – oder soll er im Gegenteil vermieden werden?

Das Problem: Wird die Mitarbeit von Angehörigen nach Monaten oder gar Jahren als reguläres Beschäftigungsverhältnis eingestuft, müssen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nachgezahlt werden. Außerdem drohen Bußgelder.

Umgekehrt sollen Angehörige manchmal gerade als Arbeitnehmer angemeldet werden, etwa um Rentenansprüche zu erwerben oder um in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Dann kann ein Statusfeststellungsverfahren wider Erwarten ergeben, dass gar kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Arbeitsverhältnis oder familienhafte Mitarbeit?

Die gute Nachricht: Ein Beschäftigungsverhältnis besteht nicht automatisch, nur weil der eigene Mann vor Weihnachten beim Warenversand mit anpackt, die Frau im Notfall das Büro besetzt hält oder die Tochter in den Semesterferien beim Sortieren alter Geschäftsunterlagen hilft.

Solche Unterstützungen fallen üblicherweise unter den Begriff der familienhaften Mitarbeit. Zwei Hauptkriterien sind dafür entscheidend:

  • Die Einsätze erfolgen unregelmäßig – immer dann, wenn die Helfer Zeit haben. Falls der eigene Mann jeden Dienstag und Freitag für vier Stunden an der Kasse sitzt und das so im Dienstplan steht, dann wäre das bereits ein Hinweis auf ein Beschäftigungsverhältnis.
  • Die Bezahlung orientiert sich nicht am Arbeitsmarkt oder einem Tarifvertrag. Eine normale Arbeitskraft würde bei gleicher Leistung deutlich mehr verdienen. Umgekehrt ist Anspruch auf angemessenen Lohn ein klares Argument für ein Arbeitsverhältnis. Eine untypisch hohe Entlohnung kann anderenfalls wiederum ein Indiz für familienhafte Mitarbeit sein. Das ist aber schon aus Steuergründen bedenklich.

Wichtig: Entscheidend ist keine bestimmte Einkommensgrenze oder Stundenzahl, sondern stets die Gesamtschau des Einzelfalls. Dabei geht es um die konkreten Details: Wie groß ist der Betrieb, wie viele Mitarbeiter werden sonst beschäftigt? Müsste ohne die Mithilfe jemand eingestellt werden? Wie hoch liegen die ortsüblichen Löhne? Ist der Angehörige so in den Betrieb eingebunden wie andere Arbeitnehmer? Nimmt er an Team-Meetings teil? Bekommt er klar vorgegeben, wann was zu erledigen ist? All das, fließt in die Gesamtbeurteilung ein.

Was sind überhaupt Angehörige?

Zu den Familienangehörigen zählen: Ehepartner und frühere Ehepartner, Verlobte, eingetragene Lebenspartner, außerdem Kinder, Enkel und Eltern. Andere Verwandte sowie Verschwägerte können ebenfalls als Angehörige gewertet werden. Mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass sie genauso eingestuft werden wie andere Arbeitskräfte.

Im Zweifelfall: Status feststellen (lassen)

Die Sozialversicherungsträger haben ein festes Verfahren, um in unklaren Fällen über die Sozialversicherungspflicht zu entscheiden. Es nennt sich Statusfeststellungsverfahren und wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Das Ergebnis ist dann auch für die anderen Sozialversicherungsträger bindend. Für ihre Entscheidung will die Clearingstelle per Fragebogen Details wissen: ob zum Beispiel ein Arbeitsvertrag vorliegt oder regelmäßig ein Entgelt bezahlt wird.

Bitte beachten Sie: Die Meldung eines Angehörigen zur Sozialversicherung löst automatisch ein Statusfeststellungsverfahren aus. Es kann aber auch von einem der Betroffenen beantragt werden: Auf diese Weise lässt sich zum Beispiel bei familienhafter Mithilfe die Versicherungspflicht verlässlich ausschließen. Wenn aus einem Arbeitsverhältnis eine private Beziehung wird, kann die Statusklärung ebenfalls sinnvoll sein.

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Lieber vorher fragen als hinterher bezahlen

Fehler in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht können teuer werden. Und: Die Rechtslage ist durchaus komplex. Das gilt ganz besonders dann, wenn zusätzlich gesellschaftsrechtliche Aspekte in Spiel kommen, etwa weil der mithelfende Angehörige gleichzeitig Mitgesellschafter ist.

Die Details Ihres Einzelfalls besprechen Sie daher am besten mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Sie können aber auch die für Sie zuständige IHK, Ihre Handwerkskammer oder Ihren Branchen- oder Arbeitgeberverband um Rat fragen.

Weiterführende Informationen:

  • Der Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung ist telefonisch unter der Rufnummer 0800 1000 453 und per E-Mail unter firmenservice@deutsche-rentenversicherung.de
  • Das Bundesarbeitsministerium bietet ein Bürgertelefon zum Arbeitsrecht an, das auch Fragen zur Sozialversicherungspflicht beantwortet. Die Hotline ist unter der Rufnummer 030 2219 11004 montags bis freitags in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr erreichbar.
  • Fragen beantwortet in der Regel auch die Krankenversicherung des Angehörigen: Alle gesetzlichen Krankenkassen bieten einen Arbeitgeberservice.
  • Informationen über Mitarbeiterbeschaffung und Beschäftigungsformen bietet die Ausgabe 15 der GründerZeiten.
  • Auch im MeinBüro-Weblog wird das Thema Personal behandelt – zum Beispiel:
  • Fachkräfte finden und binden
  • Erfolgsfaktor Familie

 

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