Das Finanzamt nimmt Internet-Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon, Rakuten oder Alibaba seit Jahresbeginn genauer unter die Lupe. Ziel ist es, Umsatzsteuerausfälle beim Internethandel zu verringern. Dabei geht es nicht vorrangig um eigene Umsätze der Marktplatzbetreiber: Im Fokus des Fiskus stehen vielmehr die Verkäufe Dritter über die Plattformen, für die keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden.
Für solche Steuerausfälle sollen laut § 25e UStG künftig die Betreiber von Online-Marktplätzen haften. eBay, Amazon & Co. wiederum können die Haftung nur umgehen, indem sie für jeden einzelnen Vorgang …
- den Zeitpunkt des Verkaufs,
- die Höhe des Umsatzes,
- den Ausgangs- und Zielort der Lieferung sowie
- die vollständige Anschrift des Bestimmungsorts aufzeichnen.
Diese Informationen müssen die Marktplatzbetreiber auf Anforderung an die Finanzbehörden übermitteln. Darüber hinaus werden Angaben über den Verkäufer verlangt, die aus der neuen „Bescheinigung über die steuerliche Erfassung“ hervorgehen. Händler müssen sich eine Unternehmer-Bescheinigung von ihrem Finanzamt ausstellen lassen und dem Betreiber des Online-Marktplatzes zur Verfügung stellen. Aus der zweisprachigen Bescheinigung gehen folgende Angaben hervor:
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers,
- seine Steuernummer,
- sofern vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie
- die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung.
Rechtsgrundlage ist der neue § 22f UStG. Können Händler diese Bescheinigung nicht vorlegen, laufen sie Gefahr, von den Internet-Verkaufsplattformen ausgeschlossen zu werden.
Praxistipp: Den „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ finden Sie auf Seite 3 des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2018. Darin müssen Sie neben den Angaben zu Ihrem Unternehmen die elektronischen Marktplätze aufführen, auf denen Sie bereits tätig sind oder planen tätig zu werden. Außerdem wird für jeden Marktplatz ein „Identifikationsmerkmal“ verlangt. Das kann zum Beispiel der jeweilige Shop- oder Account-Name sein.
Ob Sie den amtlichen Vordruck verwenden oder einen formlosen Antrag mit den genannten Angaben ans Finanzamt schicken, steht Ihnen frei.
Bitte beachten Sie:
- Laut 27 Abs. 25 UStG wird die Unternehmer-Bescheinigung in Papierform nur vorübergehend bis zur Einführung eines elektronischen „Datenabrufverfahrens“ erteilt. In Zukunft sollen Betreiber von Online-Marktplätzen die Informationen gemäß § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG direkt von den Finanzämtern abrufen können. Über die Bereitstellung ihrer Daten werden die Verkäufer dann nur noch informiert. Erteilte Papier-Bescheinigungen verlieren spätestens sechs Monate nach Einführung des Datenabrufverfahrens ihre Gültigkeit.
- Die neue Bescheinigung dient ausschließlich dem „Nachweis der Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zur Vorlage beim Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ („USt 1 TI“). Sie ersetzt auch nicht die 2017 eingeführte und weitgehend inhaltsgleiche bundesweite Unternehmer-Bescheinigung gemäß § 61a Abs. 4 UStDV („USt 1 TN“).