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Belege

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Neue Anforderungen an Bewirtungsbelege

Das Bundesfinanzministerium hat erstmals seit über 25 Jahren die Vorschriften für die steuerliche Anerkennung von geschäftlichen Bewirtungen aktualisiert und die Anforderungen an elektronische Belege konkretisiert. Hier die wichtigsten inhaltlichen Anforderungen an Bewirtungsbelege im Überblick:

  • Name und Anschrift des Restaurants oder sonstigen Bewirtungsbetriebs,
  • Name des Bewirtenden (bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro entbehrlich),
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebs,
  • Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer,
  • Leistungszeitpunkt (= Tag der Bewirtung),
  • konkrete Leistungsbeschreibung (Sammelbezeichnungen wie Speisen und Getränke genügen nicht) sowie
  • Rechnungsbetrag, Umsatzsteuerbetrag und Steuersatz.

Der Rechnungsempfänger muss zudem auf einem Eigenbeleg den Anlass sowie die Teilnehmer der Bewirtung nennen und den Beleg unterschreiben. Als Eigenbeleg kann wie bisher der untere Teil oder die Rückseite der Bewirtungsrechnung genutzt werden.

Als Betriebsausgabe erkennt das Finanzamt nach wie vor nur 70% des Netto-Rechnungsbetrages an. Den Umsatzsteueranteil dürfen Sie weiterhin in voller Höhe als Vorsteuer abziehen.

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Bitte beachten Sie: Ab 1. Januar 2023 müssen grundsätzlich alle Bewirtungsrechnungen…

  • die Anforderungen der Kassensicherungsverordnung erfüllen,
  • eine Transaktionsnummer und
  • die Seriennummer der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bzw. des Kassensystems enthalten (z. B. in Form eines QR- oder Strichcodes).

Handschriftliche Rechnungen und Quittungen erkennt das Finanzamt dann nicht mehr an. Wichtig:

  • Erfüllt das elektronische Kassensystem eines Restaurants die Anforderungen schon vorher, müssen die Angaben bereits jetzt aus den Bewirtungsrechnungen hervorgehen!
  • Fällt die Sicherheitseinrichtung (TSE) aus, darf das elektronische Kassensystem weiterbetrieben werden, sofern die Störung aus dem Beleg hervorgeht (z. B. durch fehlende Transaktionsnummer). Der Betriebsausgabenabzug ist durch einen solchen technischen Fehler grundsätzlich nicht gefährdet.

Lektüretipps:

  • Das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 zur „Steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben“ steht auf der BMF-Website zum Download
  • Wie Sie Bewirtungen und Trinkgelder mit WISO MeinBüro im Handumdrehen richtig buchen, lesen Sie im MeinBüro Blog.

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