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Private Darlehen

© Adrew Krasovitckii -Shutterstock

Private Überbrückungsdarlehen: Unbedingt Vertrag abschließen!

Durch die Corona-Krise sind zahlreiche Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen in eine Liquiditätskrise geraten. Ein Glück, wenn dann das private Netzwerk funktioniert und die beste Freundin, der Bruder oder die Tante mit einem Überbrückungsdarlehen aushilft.

Mit einem Handschlag über den Küchentisch ist es allerdings nicht getan. Zwar ist bei einem solchen Privatdarlehen die schriftliche Abfassung nicht vorgeschrieben. Trotzdem sollte ein vernünftiger Darlehensvertrag her – auch und gerade dann, wenn die Finanz- und Überbrückungshilfe aus dem privaten Umfeld stammt!

Außerdem tun Sie gut daran, sich steuerlich beraten zu lassen. Sonst ist späterer Ärger fast schon vorprogrammiert.

Kreditvereinbarung: Auch unter Freunden sinnvoll!

Es ist leider eine Tatsache des Lebens, dass man sich zerstreiten kann. Oft haben beide Seiten später ganz unterschiedliche Erinnerungen an mündliche Absprachen. Schon deshalb ist eine schriftlich fixierte Darlehensvereinbarung wichtig.

Außerdem kann weder der Darlehensgeber noch der Darlehensnehmer davon ausgehen, dass er es auf Dauer mit der jeweils anderen Person zu tun hat. Forderungen, auch Kreditforderungen, können vererbt, gepfändet, verkauft oder auch als Teil einer Insolvenzmasse verwertet werden. Das Gleiche gilt in ähnlicher Form für das Unternehmen, das den Kredit aufnimmt. Wenn der Vertragspartner wechselt, sollten die Höhe und die vereinbarten Konditionen des Darlehens nachweisbar sein.

Vorsicht vor dem Finanzamt – der Steuerberater kann helfen

Schließlich gibt es noch die Frage der Steuern und der Buchführung: Auch und gerade ein Privatdarlehen muss finanzamtssicher sein. Sonst drohen Probleme für beide Seiten:

  • Im Unternehmen taucht plötzlich neues Kapital in Form eines Darlehens auf? Da schaut das Finanzamt genauer hin. Es wird wissen wollen, wer der Darlehensgeber ist und ob er die fällige Abgeltungssteuer auf den Zinsgewinn abführt. Wenn private Darlehensgeber ihre Steuerpflicht nicht kennen, riskieren sie den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
  • Ein weiteres Problem ist die Anerkennung der späteren Zins- und Tilgungsraten als Betriebsausgaben. Dafür hat der Bundesfinanzhof gerade bei Darlehen unter Verwandten sehr enge Kriterien vorgegeben.
  • Und sogar ein zinsloses Darlehen kann Probleme verursachen: Unter Umständen legt der Fiskus ein Darlehen ohne marktüblichen Zinssatz als Schenkung aus und fordert vom Darlehensgeber Schenkungssteuer!

Solche Steuerquerelen lassen ein privates Darlehen schnell zum teuren Alptraum werden. Deshalb lohnt es sich, die Sache vorher mit Steuerfachleuten durchzusprechen. Die fälligen Beratungskosten machen sich letztlich bezahlt.

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Was muss im Darlehensvertrag stehen?

Unter Freunden und Verwandten ist bei gutem Einvernehmen kein vielseitiges Vertragsdokument nötig. Aber einige grundlegende Angaben und Regelungen sollte die Vereinbarung in jedem Fall enthalten:

  • Name, Vorname und Adresse von Kreditgeber und Kreditnehmer, am besten auch jeweils Geburtsort und -tag,
  • die Angabe, dass es sich um einen Darlehensvertrag handelt,
  • die Höhe des Darlehens (mit Währungsangabe),
  • den Zweck des Darlehens (Kredit für geschäftliche Zwecke/zur Verwendung im Unternehmen XYZ /zur Verwendung im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit),
  • Angaben dazu, wann und in welcher Form die Darlehenssumme ausgezahlt wird,
  • Angaben zur Laufzeit des Darlehens sowie zur Tilgung (Anzahl und Höhe der Raten, ggf. ein Gesamtrückzahlungsbetrag),
  • Angaben zur Verzinsung (Zinssatz, Fälligkeit der Zinsen),
  • Angaben dazu, ob bei Zahlungsverzug Verzugszinsen anfallen (fehlt eine gesonderte Regelung, gelten Verzugszinsen als vereinbart),
  • Angaben zur Kündbarkeit und eventuellen Kündigungsmodalitäten,
  • Angaben zu einer Vorfälligkeitsentschädigung,
  • Angaben zu den Sicherheiten sowie
  • eigenhändige Unterschriften mit Angabe von Ort und Zeit.

Vertrag aufsetzen und Steuerberater fragen!

Im Internet gibt es eine Vielzahl von Muster-Kreditverträgen. Ein zufällig gefundenes Vertragsmuster ist aber normalerweise keine taugliche Grundlage für ein Darlehen. Am besten überlassen Sie die Abfassung Fachleuten:

  • Zum einen muss sich der Vertragstext bewähren, wenn es später Streit gibt oder der Vertragspartner wechselt. Das gilt umso mehr, wenn es um viel Geld geht, die familiäre Situation kompliziert ist, Sicherheiten gestellt werden oder besondere Konditionen gelten.
  • Zum anderen sollte man sich die steuerlichen Folgen genau ansehen, auch bei einem Überbrückungsdarlehen aus dem privaten Umfeld. Deshalb empfiehlt es sich, das Darlehen mit einem Steuerberater oder einer Anwältin zu besprechen. Sonst wird aus der Hilfe unter Freunden oder Verwandten schnell ein folgenschweres Steuerproblem – und zwar für beide Seiten!

Weiterführende Lektüre:

Weitere Praxistipps und Hinweise finden Sie im MeinBüro-Blog – zum Beispiel in den folgenden Beiträgen:

 

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