Die seit Jahresbeginn gesetzlich vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Registrierkassen soll unversteuerte Bargeldeinnahmen und andere Kassenmanipulationen unterbinden oder zumindest erschweren.
Weil sich jedoch die TSE-Anforderungen und die dazugehörigen Zertifizierungsvorschriften immer wieder geändert haben, war die termingerechte Einführung im Januar 2020 nicht möglich. Daher haben die Finanzbehörden im November 2019 per BMF-Schreiben eine „Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ veröffentlicht. Diese Übergangsregelung endet planmäßig am 30. September 2020.
Einer erneuten Verschiebung der Deadline hat sich das Bundesfinanzministerium gegen das Votum der Bundesländer widersetzt. Daraufhin haben mit Ausnahme von Bremen sämtliche Bundesländer eigene Erlasse zur verlängerten Duldung fehlender TSE-Einrichtungen längstens bis Ende März 2021 veröffentlicht.
Lektüretipp: Auf seiner Website hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) die TSE-Vorschriften der einzelnen Bundesländer verlinkt. Am besten machen Sie sich zeitnah mit den aktuellen Vorschriften in Ihrem Bundesland vertraut.
MeinBüro-Registrierkasse: Sicher ist sicher!
Auch wenn das rechtlich unbedenklich ist: MeinBüro-Anwender müssen nicht unbedingt bis zum nächsten Frühjahr warten. Voraussichtlich noch im September 2020 wird eine zertifizierte TSE-Cloudlösung für die MeinBüro-Registrierkasse verfügbar sein. Für österreichische MeinBüro-Kunden gibt es eine vergleichbare Sicherheitseinrichtung ja bereits seit mehreren Jahren.
Praxistipp: Besonders bewährt hat sich die TSE-Cloud von Fiskaltrust. Eine illustrierte Dokumentation der Fiskaltrust-Anbindung an die MeinBüro-Kasse finden Sie auf der MeinBüro-Website. (PDF, 3,5 MB).
TSE-Anschaffungen: Abschreibung oder laufende Ausgaben?
Ungeachtet der umstrittenen TSE-Deadline hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen BMF-Schreiben bereits die steuerliche Behandlung der dazugehörigen Aufwendungen klargestellt:
- Bei einer TSE-Hardwarelösung handelt es sich danach um „ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist.“
- Hardware-Anschaffungskosten sind grundsätzlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Als Nutzungsdauer sind drei Jahre vorgesehen.
- Ausgaben für TSE-Cloud-Lösungen werden dagegen als laufende Betriebsausgaben anerkannt.
Lektüretipps:
Weiterführende allgemeine Informationen rund um die Anforderungen an technische Sicherungen elektronischer Kassensysteme finden Sie auf folgenden Seiten:
- Abgabenordnung: 146a Abs. 3 AO
- Anwendungserlass zu § 146a AO vom 17. Juni 2019
- Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): FAQ-Sammlung zu den technischen Sicherungseinrichtung elektronischer Aufzeichnungssysteme
- BMF-Website: Fragen und Antworten zum Kassengesetz