Die Unterscheidung zwischen Soll- Versteuerung und Ist-Versteuerung findet sich im Umsatzsteuergesetz:
- In 16 UStG ist festgelegt, dass die Umsatzsteuer standardmäßig „nach vereinbarten Entgelten zu berechnen“ ist. Als „vereinbart“ gilt ein Entgelt spätestens dann, wenn die dazugehörige Rechnung verschickt ist. Dieses Prinzip wird auch als Soll-Versteuerung bezeichnet.
Mit anderen Worten: Ganz gleich, ob der Kunde bereits bezahlt hat oder nicht: Bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung muss der Umsatzsteueranteil ans Finanzamt gemeldet und abgeführt werden! Erst wenn die betreffende Forderung endgültig uneinbringbar ist, können Sie sich den bereits gezahlten Umsatzsteueranteil erstatten lassen. - In 20 UStG erlaubt der Gesetzgeber unter bestimmten Bedingungen aber auch die „Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten“. Bei der günstigeren Ist-Versteuerung müssen Sie die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt melden und abführen, wenn die dazugehörige Rechnung bezahlt ist. Sie brauchen den Steueranteil also nicht vorzufinanzieren.
Anspruch auf die günstigere Ist-Versteuerung haben …
- Unternehmen, die im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro Jahresumsatz erzielt haben oder aus anderen Gründen keine Bücher führen müssen – sowie…
- Freiberufler: Angehörige freier Berufe und vergleichbare Selbstständige dürfen die Ist-Versteuerung unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze in Anspruch nehmen!
Bitte beachten Sie: Falls Sie sich bei der Anmeldung Ihres Gewerbes oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit ohne Not für die Soll-Versteuerung entschieden haben, können Sie wieder zur Ist-Versteuerung wechseln. Sofern Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, genügt dafür ein formloser Antrag.
Umgekehrt: Falls Sie die Umsatzgrenze überschreiten, fordert das Finanzamt Sie auf, mit Beginn des übernächsten Jahres zur Soll-Versteuerung zu wechseln.
So oder so: Einen eventuellen Wechsel der Besteuerungsart besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater. Das gilt vor allem dann, wenn der Wechsel unterjährig erfolgen soll.