Mit ihren Steuererklärungen können sich die meisten Selbstständigen und Unternehmen in diesem Jahr mindestens zwei Monate mehr Zeit lassen. Für Steuerjahre ab einschließlich 2018 gilt der geänderte § 149 Abs. 2 Abgabenordnung: Demnach sind Steuererklärungen grundsätzlich „spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres […] abzugeben.“
Der Mai bleibt künftig also frei von Einnahmenüberschussrechnungen, Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen. Die müssen dafür in den Sommerferien erledigt werden: Neuer Steuerstichtag ist der 31. Juli. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat für seine Steuererklärungen bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Die mit Beraterunterstützung erstellte Steuererklärung für das Jahr 2018 muss wegen des Schaltjahres und Wochenendes sogar erst am 2. März 2020 beim Finanzamt eintreffen!
Was sind die Folgen von Fristversäumnissen bei Steuererklärungen?
Vorweg: Falls Sie in diesem Jahr zum ersten Mal einen Steuerberater beauftragen, sollten Sie Ihr Finanzamt unaufgefordert darüber informieren. Anderenfalls erhalten Sie nach Ablauf der Juli-Deadline wie jeder andere säumige Steuerzahler eine Mahnung.
Zwar fahren nicht alle Finanzämter sofort schwere Geschütze auf. Wenn Sie auf die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärung nicht reagieren, müssen Sie jedoch mit unangenehmen Folgen rechnen:
- Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen droht ein Verspätungszuschlag. Bis Ende Februar des übernächsten Jahres liegt dieser Zuschlag noch im Ermessen des Finanzamts. Danach beträgt der Zuschlag künftig 0,25% des fälligen Steuerbetrags. Und zwar für jeden angefangenen Monat der Verspätung – mindestens aber 10 Euro pro angefangenen Monat. Für Jahressteuererklärungen müssen die Finanzämter einen Gesamt-Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro verhängen.
- Nicht fristgerechte Steuererklärungen gehen außerdem meistens mit verspäteten Steuerzahlungen einher. Die wiederum ziehen Säumniszuschläge nach sich. Der Strafzins liegt standardmäßig bei einem Prozent des geschuldeten Steuerbetrags – wohlgemerkt für jeden angefangenen Monat (!) der Versäumnis.
- Gegen Steuerpflichtige, die sich gar nicht rühren, können Zwangsgelder verhängt werden.
- Im ungünstigsten Fall droht eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
So oder so: Teuer wird es auf jeden Fall für Sie!
Drohende Turbo-Vollstreckung
Hinzu kommt, dass der Fiskus ein ebenso konsequenter wie privilegierter Gläubiger ist: Nach Zahlungsaufforderung kann das Finanzamt seine Ansprüche auf Grundlage eines rechtskräftigen Steuerbescheids im Prinzip sofort vollstrecken. Das sonst übliche gerichtliche Mahnverfahren bleibt dem Staat erspart!
Gründe genug also, bei Arbeitsüberlastung, Krankheit, Dienstreisen oder noch fehlenden Unterlagen keinesfalls auf Tauchstation zu gehen. Wenn Sie befürchten, dass Ihre Steuererklärungen nicht bis Ende Juli fertig werden, beantragen Sie am besten vorsorglich eine Fristverlängerung.
Das ist formlos möglich: Die Adress- und Kontaktdaten Ihres Finanzamts finden Sie auf Ihrem letzten Steuerbescheid. Sie können die Angaben aber auch mithilfe der bundesweiten Finanzamt-Suchmaschine der NRW-Finanzverwaltung ermitteln.
Oft genügt bereits ein kurzer Anruf. Aus Beweisgründen schicken Sie am besten aber einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail. Darin bitten Sie um eine kurze schriftliche Bestätigung Ihres Verlängerungswunsches. Anspruch auf eine Bestätigung oder gar einen offiziellen Verlängerungsbescheid haben Sie jedoch nicht. Am besten fragen Sie daher Mitte Juli sicherheitshalber noch einmal nach, bis wann Sie Ihre Steuererklärungen abgeben müssen.
Bitte beachten Sie: In den allermeisten Fällen sind die Finanzverwaltungen kooperativ. Schon allein deshalb, weil sie selbst unter Arbeitsüberlastung leiden. Einen Rechtsanspruch auf bestimmte Verlängerungsfristen gibt es jedoch nicht: In der Vergangenheit war eine viermonatige Verlängerung üblich (von Juni bis Ende September). Ab 2019 dürfte sich eine fünfmonatige Zugabe bis zum Jahresende durchsetzen.
Je eher die Steuererklärung passiert, je eher ist sie vorbei.
So erfreulich die großzügigeren Fristen sein mögen: Erledigen müssen Sie Ihre Steuerpflichten früher oder später doch. Ganz gleich, ob bis Juli, September oder Dezember 2019 – oder gar bis März 2020: Einfacher wird’s gewiss nicht. Im Gegenteil: Je später Sie die Abschlussarbeiten in Angriff nehmen, desto länger liegen die einzelnen Geschäftsvorfälle zurück. Und desto schwerer wird es, komplizierte Vorgänge zu rekonstruieren oder fehlende Belege zu beschaffen. Und desto länger schleppen Sie Ihr schlechtes Steuergewissen mit sich herum. Am besten bringen Sie den nervigen Steuerkram also schnell hinter sich.