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Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Istversteuerung?

Der Unterschied zwischen Ist- und Soll-Versteuerung

Haben Sie sich schon mal Gedanken gemacht über den Unterschied zwischen Ist- und Soll-Versteuerung? Falls nicht wird es höchste Zeit, denn auf die Liquidität Ihres Unternehmens kann das erheblichen Einfluss haben:

Was ist der Unterschied zwischen Ist- und Soll-Versteuerung?

Bei der Soll-Versteuerung zahlen Sie die Umsatzsteuer sofort, nachdem Sie einem Kunden eine Rechnung geschrieben haben. Das Rechnungsdatum ist dann entscheidend für die Fälligkeit der Umsatzsteuer, nicht der tatsächliche Zahlungseingang. Sie müssen also eventuell dem Finanzamt gegenüber in Vorkasse gehen, wenn die Zahlung eines Kunden mal auf sich warten lässt.

Beispiel: Am 25. Februar stellen Sie eine Rechnung über 100€ + 19€ Umsatzsteuer. Ihr Kunde begleicht die Rechnung am 02. April. Die 19€ müssen Sie für den Monat abführen, in den das Rechnungsdatum fällt, also Februar. Sofern Sie keine Dauerfristverlängerung für Ihre Umsatzsteuervoranmeldung beantragt haben, muss dieser Umsatz von 19€ bis zum 10. März gemeldet und an das Finanzamt gezahlt werden, nicht erst am 10. Mai (das wäre die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April).

Für die Ist-Versteuerung hingegen gilt, dass Sie die Umsatzsteuer wirklich erst dann abführen müssen, wenn Ihre Kunden tatsächlich bezahlen.

Nochmal zu unserem Beispiel: Greift in diesem Fall die Ist-Versteuerung, müssen Sie die 19€ wirklich erst zum 10. Mai abführen, wenn Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April abgeben müssen. Sie gewinnen also 2 ganze Monate gegenüber der Soll-Versteuerung.

Der Vorteil der Ist-Versteuerung

Daraus ergibt sich ziemlich logisch ein entscheidender Vorteil der Ist-Versteuerung: Sie müssen nicht über teils längere Zeiträume die Umsatzsteuer vorstrecken. Wenn Sie entsprechend viele Rechnungen schreiben, oder ein großes Projekt abgeschlossen haben, kann es sich durchaus um beträchtliche Summen handeln.

Es fühlt sich einfach besser an, wenn die eigene Liquidität nicht mehr so sehr von der Zahlungsgeschwindigkeit oder gar dem Zahlungswillen Ihrer Kunden abhängt.

Natürlich gibt es auch einiges, was Sie dafür tun können, um zuverlässig an Ihr wohlverdientes Geld zu kommen.

Wer kann die Ist-Versteuerung in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich gilt für alle Unternehmen erst einmal die Soll-Versteuerung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie aber den Wechsel zur Ist-Versteuerung beantragen. Sie haben diese Möglickeit, wenn Sie

  • nach § 18 Abs. 1 EStG als Freiberufler tätig sind oder
  • nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind oder
  • im vergangenen Jahr weniger als 500.000€ Umsatz erwirtschaftet haben.

Trifft mindestens einer dieser Punkte auf Sie zu, steht der Ist-Versteuerung nichts im Weg. Auch Rechtsformen wie die GmbH, die Kommanditgesellschaft oder die Unternehmergesellschaft können zur Ist-Versteuerung wechseln.

Wie immer gibt es auch hier ein paar Ausnahmen

Was ist etwa, wenn Sie aus mehreren Gewerbebetrieben Einnahmen erzielen? Dann werden bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes (für die entscheidende 500.000€-Grenze) die Umsätze aller Betriebe aufsummiert. Auch Kombinationen von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit sind ja durchaus denkbar. Sollte ein solcher Sonderfall auf Sie zutreffen, fragen Sie am besten bei einem Steuerberater nach.

Wo und wie kann die Ist-Versteuerung beantragt werden?

Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, reicht ein formloser Antrag auf Ist-Versteuerung an Ihr zuständiges Finanzamt aus. Eine Frist gibt es nicht.

Geben Sie in Ihrem Antrag Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID an, den Zeitpunkt, ab dem die Ist-Versteuerung angewandt werden soll und einen Hinweis auf Ihren letzten Jahresumsatz.

Das Finanzamt darf Ihren Antrag nicht ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung erfüllt sind. Sollte das Finanzamt Ihnen die Genehmigung schriftlich erteilen, können Sie ab diesem Zeitpunkt die Ist-Versteuerung anwenden. Die Genehmigung gilt so lange, bis Sie widerrufen wird, beispielsweise, weil Sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

Theoretisch können Sie den Antrag sogar durch schlüssiges Verhalten stellen, einfach, indem Sie Ihre Umsätze für das Finanzamt erkennbar nach Ist-Besteuerung in der Steuererklärung ausweisen. Sollte das Finanzamt in diesem Falle nichts beanstanden, so gilt die Ist-Versteuerung als genehmigt. Für durchweg klare Verhältnisse empfehlen wir aber den schriftlichen Weg.

Gleich mit der Ist-Versteuerung starten

Als Existenzgründer können Sie die Ist-Versteuerung direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ankreuzen, den jeder Selbstständige bei der Gründung ausfüllen muss, um sich beim Finanzamt zu registrieren.

Die entsprechenden Einträge nehmen Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung unter dem Punkt 7.8.: „Soll-/Istversteuerung der Entgelte“ vor. Kreuzen Sie in Zeile 149 an: „Ich berechne die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung, weil“ und geben Sie in Zeile 150-152 noch den Grund dafür an – fertig!

HIER finden Sie noch mehr zum Thema Umsatzsteuer!

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